BEK 2021 50
Präsidial
14. Juni 2021Deutsch3 min
14. Juni 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. Juni 2021
BEK 2021 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2021, SU 2021 3347);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft am 13. April 2021 im Strafverfahren gegen C.________ die Nichtanhandnahme verfügte;
- A.________ als Privatkläger am 22. April 2021 gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 23. April 2021 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens am Montag, 10. Mai 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 zugestellt wurde
(KG-act. 3);
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im
Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht leistete;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO);
- den Parteien bezüglich Nichtleistung der Sicherheit und dem allf. Nichteintreten mit Verfügung vom 17. Mai 2021 das rechtliche Gehör gewährt wurde (KG-act. 6);
- keine weiteren Eingaben eingingen;
- somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Verfahrensausgang die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den Beschuldigten (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
14. Juni 2021 kau
BEK 2021 50
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17
Erwägungen
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF