BEK 2021 52
Kammer
23. August 2021Deutsch7 min
1. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 20. März 2020 wegen vorsätzlicher ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Verletzung der Auskunftspflicht betreffend die F.________ GmbH zu einer Busse von Fr. 400.00 (U-act. 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller Einsprache (U-act 6). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Entscheidung über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache dem erstinstanzlichen Gericht (U-act 10). Am 12. Mai 2020 verfügte das Bezirksgericht Höfe, die Einsprache des Gesuchstellers sei aufgrund verpasster Frist ungültig und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (SEO 2020 7). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der Gesuchsteller am 12. Mai 2020 zurück, woraufhin das Kantonsgericht diese am 18. Juni 2020 als erledigt abschrieb (BEK 2020 76).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. August 2021
BEK 2021 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Revision (Strafbefehl)
(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz [vormals Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln] vom 20. März 2020, SUH 2020 392);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 20. März 2020 wegen vorsätzlicher ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Verletzung der Auskunftspflicht betreffend die F.________ GmbH zu einer Busse von Fr. 400.00 (U-act. 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller Einsprache (U-act 6). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Entscheidung über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache dem erstinstanzlichen Gericht (U-act 10). Am 12. Mai 2020 verfügte das Bezirksgericht Höfe, die Einsprache des Gesuchstellers sei aufgrund verpasster Frist ungültig und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (SEO 2020 7). Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der Gesuchsteller am 12. Mai 2020 zurück, woraufhin das Kantonsgericht diese am 18. Juni 2020 als erledigt abschrieb (BEK 2020 76).
Am 23. April 2021 stellte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch und ergänzte dieses auf Aufforderung hin am 5. Mai 2021
(KG-act. 1 und 4). Er beantragte die Aufhebung des Strafbefehls und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs (KG-act. 6). Zu dieser Eingabe reichte der Gesuchsteller am 25. Mai 2021 Gegenbemerkungen ein (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Seine Verurteilung sei nicht verhältnismässig. Er habe am 22. Dezember 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Eine anschliessende Sichtung habe ergeben, dass gewisse Besprechungsnotizen und von ihm eingereichte Dokumente nicht in den Akten enthalten seien. Auch seine Besuche bei der AHV Prüfstelle in Chur und in Ziegelbrücke seien nicht aktenkundig. Bei der AHV Prüfstelle habe er ausserdem keine Akten erhältlich machen können (KG-act. 4).
a) Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann Revision verlangen, wer u.a. durch einen Strafbefehl beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Vorbestehende Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; je mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person zum Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.3).
b) Der Gesuchsteller reicht im Revisionsverfahren ausser einer E-Mail vom 4. Oktober 2019 (KG-act. 1/4), einer Postquittung vom 12. Februar 2019
Dispositiv
(KG-act. 1/6) und einer Übersichtsseite unzutreffend deklarierter Lohnsummen vom 28. Oktober 2018 (KG-act. 4/1) keine vor dem Strafbefehl datierende Dokumente ein, die nicht bereits Teil der beigezogenen Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens (SUH 20 392) sind. Sodann bestreitet der Gesuchsteller die für die Verurteilungen wesentlichen Sachverhaltselemente nicht. Demnach habe er etwa keine Jahresrechnungen erstellt, sei kein Revisionsbericht vorhanden gewesen, wichen eingereichte Lohntabellen von Lohnausweisen ab, habe er die Finanzbuchhaltung nicht mehr rekonstruieren können und die von der Ausgleichskasse Schwyz verlangten Unterlagen nur unvollständig eingereicht (U-act. 3). Trotz Aufforderung zur Ergänzung des Revisionsgesuchs legt der Gesuchsteller denn auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die mit dem Gesuch eingereichten und wenig aussagekräftigen Beweismittel geeignet sein sollen, u.a. die genannten tatsächlichen Grundlagen des Strafbefehls zu erschüttern. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt mit Blick auf die Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers. Diesbezüglich leuchtet beispielsweise nicht ein, inwiefern geltend gemachte Besuche bei der AHV Prüfstelle etwas am Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt ändern würden. Zumindest ein Besuch in Chur kann im Übrigen aus den Beilagen zur Strafanzeige der Ausgleichskasse Schwyz entnommen werden (vgl. SUH 20 392 U-act. 2). Unberücksichtigt bleiben müssen schliesslich die weiteren Dokumente, welche der Gesuchsteller der AHV Prüfstelle übergeben haben will, er aber weder einreicht noch näher beschreibt. Insgesamt zeigt der Gesuchsteller nicht auf, was er aus seinen Vorbringen und den eingereichten Dokumenten zu seinen Gunsten und zur Änderung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 20. März 2020 konkret für sich ableiten will.
Darüber hinaus macht der Gesuchsteller weder einen schützenswerten Grund geltend noch ist ein solcher ersichtlich, weshalb er nicht bereits anlässlich des Strafverfahrens Akteneinsicht verlangte und auf die nun erlangten, bereits damals vorhandenen und angeblich erkenntnisbringenden Beweismittel hinwies oder auf Einsprache hin entsprechende Abklärungen und ein ordentliches Verfahren veranlasste. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller versucht, den ordentlichen Rechtsweg und die Säumnisfolgen seiner verspäteten Einsprache gegen den Strafbefehl zu umgehen und eine erneute Überprüfung der Schuldsprüche zu erwirken. Damit erweckt sein Revisionsgesuch zumindest den Anschein von Missbräuchlichkeit.
3. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. August 2021 kau
BEK 2021 52
BEK 2020 76
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
BGE 127 I 133ATF 127 I 133DTF 127 I 133
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF