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Entscheid

BEK 2021 53

Kammer

25. August 2021Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellungen (U-act. 1.1.010). Mit Einverständnis des Beschwerdeführers erteilte der Ermittlungsdienst dem kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz am 29. Januar 2021 den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils (U-act. 1.1.006). Am 26. März 2021 erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung bei freiwilliger Kooperation (U-act. 1.1.007). Am 16. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.010).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. August 2021

BEK 2021 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,

Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. April 2021, SU 2020 1913);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellungen (U-act. 1.1.010). Mit Einverständnis des Beschwerdeführers erteilte der Ermittlungsdienst dem kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz am 29. Januar 2021 den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils (U-act. 1.1.006). Am 26. März 2021 erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung bei freiwilliger Kooperation (U-act. 1.1.007). Am 16. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.010).

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. April 2021 an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2021 sei aufzuheben (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrechtmässige Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils. Er bringt zusammengefasst vor, der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft könne nicht entnommen werden, ob die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung der ihm im Strafverfahren SU 2020 1913 vorgeworfenen Straftaten diene oder ob diese Zwangsmassnahme mit Blick auf andere Delikte angeordnet werde. Ohnehin sei die Anordnung weder notwendig noch verhältnismässig (KG-act. 1).

a) Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend mehrfache Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellungen dar. Weiter hält sie fest, der Beschwerdeführer habe sich mit der Erstellung eines DNA-Profils ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Voraussetzungen dafür seien nach Art. 255 StPO sowie unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt.

b) Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BEK 2021 11 vom 14. Juni 2021 E. 2.a).

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGE 144 IV 127 E. 2.1; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).

c) Aus der angefochtenen Verfügung und den Akten des Strafverfahrens ergibt sich zwar ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer für eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, mithin auch für die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO in Verbindung mit dem DNA-Profil-Gesetz. Dieser Tatverdacht betrifft jedoch die Vorwürfe der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Gewaltdarstellungen, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. April 2018 bis 16. Juli 2019 begangen haben soll. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Profils ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob das angestrebte DNA-Profil zur Aufklärung der besagten Anlasstaten dienlich sein soll oder weshalb der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft noch unbekannte Delikte begangen haben könnte. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 weist die Staatsanwaltschaft präzisierend darauf hin, dass die beiden Straftatbestände nicht als Bagatellen angesehen werden könnten, dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 4,5 Jahren drohe und in Anbetracht dessen sowie aufgrund der mutmasslich mehrfachen Tatbegehung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er auch in andere schwerwiegende Straftaten verwickelt sein könnte. Dies sind jedoch noch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine Verwicklung in zusätzliche Delikte von einer gewissen Schwere, was auch unbesehen davon gilt, dass dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend den Beschwerdeführer vom 12. Januar 2021

(U-act. 1.1.002) zudem keine Vorstrafen oder weiteren Strafuntersuchungen zu entnehmen sind. Das stets bestehende öffentliche Interesse an der Aufklärung von bloss möglicherweise verübten Straftaten und am präventiven Vermeiden von Delikten genügt nicht für die Anordnung einer Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers. Seine früheren Einverständniserklärungen und Kooperation zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Erstellung eines DNA-Profils ändern an der fehlenden Verhältnismässigkeit nichts. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass Einwilligungen in Grundrechtseingriffe grundsätzlich widerrufen werden können, die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ungeachtet einer solchen zu überprüfen ist und er im Übrigen schon zum Zeitpunkt seiner Einwilligung gegenüber dem Ermittlungsdienst der Kantonspolizei Schwyz darauf hinwies, dass er diese Zwangsmassnahme als nicht notwendig und unverhältnismässig erachte

(vgl. U-act. 1.1.006). In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer überdies nachvollziehbar dar, er habe aufgrund einer früheren Loyalitätspflicht als ehemaliger Polizeianwärter eingewilligt, diese sei inzwischen jedoch weggefallen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist der Beschwerdeführer gemäss angemessener Kostennote seines Verteidigers zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2'242.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Ab­teilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. August 2021 kau

BEK 2021 53

Erwägungen

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BEK 2021 11

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF