BEK 2021 54
Kammer
11. August 2021Deutsch8 min
1. Die beiden Polizeibeamten D.________ und E.________ hielten A.________ am 24. November 2020 in Goldau zur Kontrolle an, nachdem sie ihn beim Lenken seines Personenwagens mit an den Kopf gehaltenem Mobiltelefon beobachteten. Aufgrund der Nervosität des Kontrollierten unterzogen sie ihn einem Drogenschnelltest, der negativ verlief. Bei der Fahrzeugdurchsuchung konnten indes unter der Fussmatte des Wagens vier Portionen weisses Pulver sichergestellt werden. Das Pulver sowie Hände und Stirn des Kontrollierten wurden nachträglich auf dem Polizeiposten positiv auf Kokain getestet. Auch der danach wiederholte Drogenschnelltest verlief positiv (vgl. Polizeirapport, U-act. 8.1.01, in beigezogene Akten).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. August 2021
BEK 2021 54 und 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________ und E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2021, SU 2020 1697 und 1698);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die beiden Polizeibeamten D.________ und E.________ hielten A.________ am 24. November 2020 in Goldau zur Kontrolle an, nachdem sie ihn beim Lenken seines Personenwagens mit an den Kopf gehaltenem Mobiltelefon beobachteten. Aufgrund der Nervosität des Kontrollierten unterzogen sie ihn einem Drogenschnelltest, der negativ verlief. Bei der Fahrzeugdurchsuchung konnten indes unter der Fussmatte des Wagens vier Portionen weisses Pulver sichergestellt werden. Das Pulver sowie Hände und Stirn des Kontrollierten wurden nachträglich auf dem Polizeiposten positiv auf Kokain getestet. Auch der danach wiederholte Drogenschnelltest verlief positiv (vgl. Polizeirapport, U-act. 8.1.01, in beigezogene Akten).
Am 24. Dezember 2020 stellte A.________ den Antrag, es sei gegen die beiden Polizeibeamten eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung zu eröffnen, weil es bei der Fahrzeugkontrolle durch den ohne entsprechende Vorsichtsmassnahmen eingesetzten Drogenspürhund zu Beschädigungen an den Ledersitzen sowie Kratzern im Lack an der Heckklappe und am Aussenbereich des Fahrzeugs gekommen sei (U-act. 3.0.01 und Fotos in 3.0.03). Mit gleichlautenden Verfügungen vom 12. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer Anzeigen beim Untersuchungsabschluss
(U-act. 15.1.01 f.) die Verfahren gegen die beiden Polizeibeamten wegen des Verdachts eventualvorsätzlicher Sachbeschädigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein. Dagegen opponierte der Strafantragsteller mit rechtzeitigen Beschwerden vom 23. April 2021 (BEK 2021 54 und 62), welche abzuweisen die Staatsanwaltschaft in ihren Beschwerdeantworten beantragte (KG-act. 6 bzw. 5). Der Beschwerdeführer liess sich nochmals vernehmen
(je KG-act. 9), nachdem er mit einer „Beschwerdeergänzung“ die Unabhängigkeit der verfügenden Staatsanwältin in Zweifel zog (BEK 2021 62
KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Da beide Polizisten im gleichen Sachverhalt durch den gleichen Strafantragsteller und Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Sachbeschädigung beschuldigt werden und sich die angefochtenen Einstellungsverfügungen inhaltlich in der Begründung decken, können die beiden Beschwerden vereint in einem Beschluss behandelt werden (Art. 30 StPO).
3.
Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Bei fehlendem Anfangsverdacht bzw. wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), kann sie aber auch sofort die Nichtanhandnahme eines Verfahrens verfügen, wobei sich die Verfahren der Nichtanhandnahme und diejenigen der Einstellung nach den gleichen Bestimmungen richten (Art. 310 Abs. 2 StPO).
a) Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, die Berechtigung zur Durchführung einer Amtshandlung, vorliegend die Durchsuchung seines Fahrzeuges mit einem Hund, sei in Bezug auf die Strafbarkeit der Beschuldigten hinsichtlich der inkriminierten Schäden seines Personenwagens nicht erheblich. Darauf und auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO muss jedoch angesichts der Eventualbegründung der angefochtenen Verfügungen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschuldigten eventualvorsätzlich gehandelt hätten, nicht weiter eingegangen werden.
b) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 144 StGB N 6). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), weil er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, respektive sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Donatsch, a.a.O., Art. 12 StGB N 10 m.H.; BGer 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1 m.H.).
aa) Zunächst ist festzustellen, dass den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die Schäden am Auto selber verursacht zu haben, sondern, dass sie den Polizeihund die Schäden anrichten liessen (dazu noch lit. bb). In dieser Konstellation müssten jedoch tatsächlich besondere Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln vorliegen, welche hier weder aktenkundig sind noch geltend gemacht werden. Es fehlen Umstände, welche den Beschuldigten beim Einsatz des Hundes Beschädigungen des Fahrzeugs als so wahrscheinlich aufdrängten, dass ihr Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses „Erfolgs“ ausgelegt werden könnte (dazu Donatsch, ebd. N 11 m.H.). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, eine solche Auslegung würde eben erst dann ersichtlich oder nicht ersichtlich werden können, wenn das Untersuchungsverfahren ernsthaft zur Hand genommen würde, räumt der Beschwerdeführer zumindest implizit ein, dass sich seine Behauptungen, die Polizeibeamten könnten eventualvorsätzlich gehandelt haben, nicht auf konkrete Anhaltspunkte beziehen, sondern nur auf allgemeine Überlegungen stützen (dazu unten lit. bb). Sie sind mithin reine, keinen Anfangsverdacht (Art. 7 Abs. 1 StPO) begründenden Mutmassungen. Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten das Auto des Beschwerdeführers durch den Einsatz des Hundes beschädigen wollten. Deswegen musste die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdacht auch nicht den Privatkläger und seine Partnerin einvernehmen.
bb) Die allgemeine Erfahrung, dass Hundepfoten Kratzspuren auf dem Polster eines Autos hinterlassen können, genügt zur Untersuchungsaufnahme nicht. Erforderlich ist, dass ein solcher Erfahrungssatz im Zusammenwirken mit konkreten Tatsachen einen auf eine konkrete Straftat bezogenen Verdacht zu generieren vermag (Wohlers, AJP 10/2020 S. 1317 f. m.H.). Da keine Anzeichen dafür bestehen (vgl. oben aa), dass die Beschuldigten die Gefahr von Schäden in Bezug auf den eingesetzten Hund und das Auto konkret erkannten, ernst nahmen und sich damit abfanden, vermag vorliegend der Erfahrungssatz, falls er überhaupt bzw. für den eingesetzten Hund zutreffen würde, für sich allein keinen Anfangsverdacht zu generieren, der näher untersucht werden müsste. Offenbleiben kann mithin, ob die geltend gemachten Schäden überhaupt durch den eingesetzten Hund verursacht worden sein könnten. Immerhin fällt auf, dass Schäden nicht umgehend gegenüber der Polizei, sondern erst mit Anzeigeerstattung einen Monat nach der Polizeikontrolle vom 24. November 2020 bzw. der Freigabe des Autos am 25. November 2020
(U-act. 8.1.01, S. 3 in beigezogene Akten) moniert wurden.
c) Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist mithin in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a bzw. 319 Abs. 1 lit. b StPO), respektive ein entsprechender Tatverdacht kann mangels Anfangsverdacht gar nicht anklagereif erhärtet werden (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Die „Beschwerdeergänzung“ enthält kein förmliches Ausstandsgesuch. Darauf ist also nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon stellt die blosse Berufstätigkeit der verfügenden Staatsanwältin auf der gleichen Abteilung wie die Ehefrau eines der beiden Polizeibeamten mangels glaubhaft gemachter persönlicher Nähe noch keinen Ausstandsgrund dar;-
beschlossen:
Die Beschwerden (BEK 2021 54 und 62) werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten von total Fr. 3‘000.00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘500.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), an die beiden Beschuldigten (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. August 2021 kau
BEK 2021 54
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2021 54
BEK 2021 62
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_282/2021
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BEK 2021 54
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF