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Entscheid

BEK 2021 56

Kammer

2. September 2021Deutsch12 min

1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 13. November 2019 gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige betreffend versuchte Nötigung, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Nötigung sowie Verletzung des Briefgeheimnisses (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. November 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. September 2021

BEK 2021 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (versuchte Nötigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 15. April 2021, SU 2020 906);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 13. November 2019 gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige betreffend versuchte Nötigung, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Nötigung sowie Verletzung des Briefgeheimnisses (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. November 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001).

2. Betreffend die Vorwürfe der versuchten Nötigung, angeblich begangen im November 2019, und des Betrugs, angeblich begangen im Mai 2019, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 15. April 2021 ein.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 29. April 2021 an das Kantonsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 15. April 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu ergänzen und Anklage zu erheben (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 5. Mai 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 6. Mai 2021, die Verfügung vom 10. [recte: 15.] April 2021 sei zu bestätigen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Zu diesen Eingaben reichte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 eine freigestellte Stellungnahme ein

(KG-act. 9).

3. Bereits mit Eingabe vom 22. März 2021 überwies die Staatsanwaltschaft ferner ein Schreiben des Vertreters der Privatklägerin vom 15. März 2021 zur Prüfung als Ausstandsgesuch dem Kantonsgericht. Der Kantonsgerichtspräsident schrieb das Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2021 als gegenstandslos ab (BEK 2021 35).

4. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021 ist zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist die Geltendmachung von Zivilansprüchen unerheblich für die Legitimation der Beschwerdeführerin vor der Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.H.).

5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten in der Anzeige vom 13. November 2019 u.a. vor, er habe sich für seine Pflegeeinsätze an den Wochenenden in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 von ihr bezahlen lassen, obwohl jegliche Mehrstunden gemäss Arbeitsvertrag bereits mit dem Lohn abgegolten seien und sie keinen anderslautenden Entscheid getroffen habe. Dabei habe der Beschuldigte den CFO der Beschwerdeführerin getäuscht. Zudem habe der Beschuldigte ihre Stiftungsratspräsidentin mit E-Mail vom 11. November 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verwendung seiner Suisse ID durch ihre Mitarbeiter trotz seiner fristlosen Kündigung per 30. Oktober 2019 missbräuchlich sei, weshalb er zur Problemlösung vorschlage, die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln (vgl. U-act. 8.1.001).

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe der versuchten Nötigung, angeblich begangen im November 2019, und des Betrugs, angeblich begangen im Mai 2019. Sie rügt Verletzungen des Grundsatzes in dubio pro duriore, des Untersuchungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren. Zusammengefasst und sinngemäss bringt sie vor, ausser den Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft keine Personen befragt. Es sei jedoch erforderlich, den früheren CFO der Beschwerdeführerin darüber zu befragen, gestützt auf welche Informationen er dem Beschuldigten nicht geschuldete Mehrstunden ausbezahlt und weshalb er keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Für die Erfüllung der Arglist als Tatbestandsmerkmal des Betrugs reiche eine einfache Lüge des Beschuldigten aus, da er aufgrund des Vertrauensverhältnisses fest habe damit rechnen können, dass der CFO die Angaben des Beschuldigten zum behaupteten Anspruch auf Bezahlung nicht überprüfen werde. Auch eine Befragung der Stiftungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin sei erforderlich. Dies betreffend die genannte Bezahlung, aber ebenso betreffend die E-Mail des Beschuldigten vom 11. November 2019, welche die Stiftungsratspräsidentin als Drohung verstanden habe. Alsdann sei eine Anklageerhebung beim Gericht für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB unerlässlich (vgl. KG-act. 1).

Erwägungen

a) Die Staatsanwaltschaft stützt sich laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, gemäss deren Begründung wohl zumindest teilweise auch auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Im Wesentlichen begründet sie die Einstellung des Strafverfahrens bezogen auf den Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB damit, dass der Beschuldigte die Personalabteilung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. Mai 2019 unter dem Titel "Mehrstunden/Überstunden" instruiert habe. Darauf habe die Personalabteilung umgehend geantwortet und den CFO informiert, die beantragte Abgeltung der Arbeitseinsätze werde zwar vorgenommen, dies verstosse allerdings gegen die vertraglichen Abmachungen, weshalb man eine Neuausrichtung des Vertrages vorschlage. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg von der Vertragswidrigkeit der beantragten Bezahlung Kenntnis gehabt habe. Die Entschädigung sei daher im Wissen um die tatsächlichen Umstände und irrtumsfrei erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne von einer arglistigen Täuschung und eines dadurch bewirkten Irrtums keine Rede sein und das Strafverfahren sei diesbezüglich einzustellen (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.2).

Die Einstellung mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung nach Art. 181 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass von einer Nötigung durch Gewaltanwendung, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit keine Rede sein könne. Der Beschuldigte habe die Stiftungsratspräsidentin mit E-Mail vom 11. November 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass eine Weiterverwendung seiner Suisse ID trotz seiner fristlosen Kündigung aus seiner Sicht missbräuchlich sei. Gleichzeitig habe er ihr den Vorschlag einer Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung unterbreitet, damit seine Suisse ID durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin rechtmässig hätte verwendet werden dürfen. Dies habe er vielmehr zu seinem eigenen Schutz und demjenigen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin getan. Er habe lediglich einen Vorschlag unterbreitet. Ein anklagegenügender Tatverdacht lasse sich jedenfalls nicht erstellen (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.2).

b) Art. 319 Abs. 1 StPO zufolge verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz in dubio pro duriore). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 m.H.). Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. etwa BEK 2019 183 vom 14. April 2020 E. 3 m.H.).

Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Wegen Nötigung wird laut Art. 181 StGB bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGer Urteile 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2; je m.H.). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGer Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 m.H.). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreiten und eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung entfalten (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.H.).

c) Es ergibt sich klar aus der E-Mail vom 7. Mai 2019 (U-act. 8.1.019), dass die Personalabteilung der Beschwerdeführerin den CFO schon zu diesem Zeitpunkt über die Vertragswidrigkeit der zusätzlichen Auszahlungen informierte. Damit entfällt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, mangels Irrtums seitens der Beschwerdeführerin eine angebliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Art. 146 StGB von vornherein. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine angeblich arglistige Lüge, als weitere Betrugstatbestandsmerkmale, erweisen sich deshalb als nicht stichhaltig und für die Befragung des CFO bestand hinsichtlich dieses Vorwurfs kein Anlass.

Ebenso wenig zu beanstanden ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass sich bezüglich der angeblich versuchten Nötigung kein anklagegenügender Tatverdacht erstellen lässt. Zweifelsohne stellen die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 11. November 2019 (U-act. 8.1.007) noch keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, die geeignet ist, die Freiheit in der Willensbildung einer besonnenen Person in der Lage der Stiftungsratspräsidentin in strafrechtlich relevanter Hinsicht (Art. 181 StGB) zu beschränken und sie etwa zur Änderung der erfolgten Kündigung zu nötigen. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht gehalten, die Stiftungsratspräsidentin zur besagten E-Mail zu befragen, weil deren Inhalt nach den massgebenden objektiven Kriterien offensichtlich nicht die Intensität einer strafbaren Drohung aufweist und keine Zwangswirkung entfaltet. Somit fällt auch der Versuch einer Nötigung klarerweise ausser Betracht und eine entsprechende Anklage hätte zu einem Freispruch geführt. Eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage ist demzufolge nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erwartete die Staatsanwaltschaft zu Recht keine gerichtliche Verurteilung und sie durfte in der Folge auf eine Anklageerhebung verzichten.

Schliesslich sieht der Gesetzgeber für den ordentlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB keine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Abgesehen davon ist die Landesverweisung nicht Gegenstand einer Anklage (vgl. Art. 325 StPO) und wird daher auch vom Grundsatz in dubio pro duriore nicht erfasst. Damit verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft auch zwecks gerichtlicher Überprüfung einer obligatorischen Landesverweisung hätte Anklage erheben müssen, nicht. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer freigestellten Stellungnahme, da die darin geltend gemachten Sachverhalte nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung sind.

Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt die Beschwerdeführerin im Übrigen nur beiläufig. Sie begründet nicht, inwieweit diesen Rügen eine über die angebliche Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore hinausgehende oder selbstständige Bedeutung zukommen könnte. Folglich kann darauf nicht eingegangen werden.

Dispositiv

6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kostenauflage präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage und das Verfahren wurde ausschliesslich auf Betreiben der Beschwerdeführerin fortgesetzt. Sie hat den obsiegenden Beschuldigten deshalb antragsgemäss zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BGE 139 IV 45 E. 1.2 m.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. September 2021 kau

BEK 2021 56

BEK 2021 35

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BEK 2019 183

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

6B_1105/2019

6B_979/2018

6B_363/2017

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF