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Entscheid

BEK 2021 57

Kammer

9. September 2021Deutsch6 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits, u.a. im Zusammenhang mit dem Betrieb zweier Videokameras auf deren Grundstück. Sie verdächtigt die Beschwerdeführer der Nötigung sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und befahl am 14. April 2021 die Durchsuchung von Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen zur Sicherstellung von Beweismitteln und von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, sowie zur Durchsuchung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände (vgl. angefochtene Verfügungen).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. September 2021

BEK 2021 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

1. A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

2. B.________,

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Hausdurchsuchungsbefehl (Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)

(Beschwerden gegen die Hausdurchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2021, SU 2021 1906 und 1907);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits, u.a. im Zusammenhang mit dem Betrieb zweier Videokameras auf deren Grundstück. Sie verdächtigt die Beschwerdeführer der Nötigung sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und befahl am 14. April 2021 die Durchsuchung von Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen zur Sicherstellung von Beweismitteln und von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, sowie zur Durchsuchung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände (vgl. angefochtene Verfügungen).

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 29. April 2021 an das Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügungen vom 14. April 2021 seien aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich an sie zurückzugeben. Zudem sei die Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung vom 21. April 2021 festzustellen und ihnen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (KG-act. 1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, für die Hausdurchsuchung habe kein Anlass bestanden. Die beim Vollzug der Hausdurchsuchung anwesenden Personen hätten sofort feststellen können, dass die

Kameras der Beschwerdeführer lediglich auf deren Grundstück ausgerichtet gewesen seien. Die Sicht auf das Nachbargrundstück sei durch Bepflanzungen vollständig verdeckt (vgl. KG-act. 1).

a) Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde indessen noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Die Beschwerdemöglichkeit gegen eine Beschlagnahme sichergestellter Gegenstände geht einer Beschwerde gegen die Sicherstellung vor (vgl. Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 243 StPO N. 51; Andreas J. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. A. 2020, Art. 244 N. 16). Auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.).

b) Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 14. April 2021 ist nicht erkennbar.

Die Hausdurchsuchung sowie Sicherstellungen fanden schon statt und könnten auch im Falle einer Unrechtmässigkeit nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Der Entscheid darüber, welche Rechtsfolgen aus einer Unrechtmässigkeit resultieren würden, obläge denn auch der Strafbehörde, die den End­entscheid des vorliegend noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens fällt (vgl. BGer Urteil 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.9 m.H.). Es stellt sich sodann keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, für deren Klärung schon in diesem Stadium des Strafverfahrens ein öffentliches Interesse besteht. Die mit den angefochtenen Verfügungen angeordnete und im Anschluss an die Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen hatte weiter bloss provisorischen Charakter, diente der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme und stellt ebenso wenig eine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme dar. Zudem ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass mit Ausnahme des PC HP Pro Desk 600 sämtliche am 21. April 2021 sichergestellten Gegenstände den Beschwerdeführern am selben Tag wieder zurückgegeben wurden (U-act. 5.1.003 und U-act. 5.1.006), weshalb sich ihr Herausgabeantrag bezogen auf diese Gegenstände von vornherein erübrigt. Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Beweismitteln überdies eine Entschädigung verlangen, so wird auch ein solcher Anspruch praxisgemäss erst im Endentscheid geprüft (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Mithin fehlt es den Beschwerdeführern auch diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

Dispositiv

3. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegen die Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb sie die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu tragen haben (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO; Art. 418 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

14. September 2021 kau

BEK 2021 57

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 243 StPOart. 243 CPPart. 243 CPP

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

1B_29/2017

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

§ 27 GebO

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF