BEK 2021 6
Kammer
9. März 2021Deutsch13 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Inzests zum Nachteil seiner Tochter (U-act. 9.1.001 und 9.1.004), die sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte (U-act. 3.1.010).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. März 2021
BEK 2021 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, vom 8. Januar 2021, SU 2020 46);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Inzests zum Nachteil seiner Tochter (U-act. 9.1.001 und 9.1.004), die sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte (U-act. 3.1.010).
a) Am 8. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschuldigten zu gewähren. Mit Beschluss vom 4. Januar 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen diese Verfügung insoweit gut, als der Privatklägerin vorab das Einsichtsrecht in das in Auftrag gegebene, indes noch nicht erstellte psychiatrische Gutachten über ihn gewährt wurde. In der Annahme die Privatklägerin habe schon Akteneinsicht in Therapieverlaufsberichte erhalten, trat die Beschwerdekammer hingegen auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (BEK 2020 161). Dagegen erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde (vgl. BGer 1B_71/2021), weil die Privatklägerin bislang noch keine Einsicht in die Verlaufsberichte erhalten habe.
b) Am 8. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin vollumfängliche Einsicht in die Verlaufsberichte der F.________ AG sowie das inzwischen erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2020 (U-act. 11.2.017) über den Beschuldigten zu gewähren. In der Verfügung weist sie darauf hin, das Kantonsgericht sei im Beschluss vom 4. Januar 2021 (BEK 2020 161, vgl. oben lit. a) fälschlicherweise davon ausgegangen, die Privatklägerin habe schon Einsicht in die Verlaufsberichte erhalten. Gegen die Verfügung beschwert sich der Beschuldigte erneut am 21. Januar 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Privatklägerin Einsicht in seine psychiatrischen Unterlagen zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verlangen, die Beschwerde abzuweisen, wobei Letztere im Eventualstandpunkt eine Beschränkung der Akteneinsicht auf ihre Rechtsvertreterin beantragt (KG-act. 4 und 7). Der Beschuldigte brachte zur Beschwerdeantwort der Privatklägerin noch Gegenbemerkungen vor (KG-act. 10).
Erwägungen
2.
Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt, u.a. mit den von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (Art. 100 StPO). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft vorbehältlich von Art. 108 StPO die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können befristet oder auf einzelne Verfahrenshandlungen begrenzt das Akteneinsichtsrecht einschränken, wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 StPO). Inwiefern die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin keine Akteneinsicht in die umstrittenen Verlaufsberichte gewährte bzw. eine entsprechende Einschränkung verfügte, lässt sich den Einsichtsanordnungen selber nicht entnehmen. Grundsätzlich besteht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, Einschränkungen sind nur auf der Grundlage von Art. 108 StPO möglich (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 638), weshalb die Beschwerdeinstanz mangels entsprechender früherer Verfügungen im ersten Verfahren davon ausgehen konnte und durfte, dass vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde. Nunmehr: Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO), und es bleibt wiederum vorab festzuhalten (vgl. schon BEK 2020 161 vom 4. Januar 2021 E. 2):
a) Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die psychiatrische Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien frei, sich dazu im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO; BGE 144 I 253 E. 3.8 m.H.).
b) Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände vollständig und im Original, Urkunden allenfalls in Kopie zu den Akten und die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen (Art. 192 StPO).
3.
Vorliegend bezieht sich das ganze Aktendossier auf Sachverhalte, durch welche die Privatklägerin geschädigt oder an welchen sie beteiligt ist, wobei der Inzestverdacht nicht Gegenstand der gutachterlichen Klärungen sein soll (U-act. 11.2.017 Ziff. 1.3). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die sensiblen Ausführungen im zu einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Massnahme in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. dazu oben E. 2.a) sowie in den im August 2020 zu den Akten genommenen Verlaufsberichten der F.________ AG (E. 2.b) grundsätzlich den Strafpunkt betreffen. Sie könnten jedoch für die unmittelbar schwer betroffene, bis zum Tatzeitpunkt mit dem Beschuldigten eng verbundene Privatklägerin zur adhäsionsweisen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche von Bedeutung sowie zur Ereignisbewältigung von Nutzen sein. Der Beschuldigte hält indes seine Interessen an der Geheimhaltung der seine Privat- und Intimsphäre tangierenden psychiatrischen Informationen für eindeutig überwiegend.
4.
Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerin zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche (Art. 122-126 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung der Strafklage und zwar hinsichtlich der Verfolgung und der Bestrafung (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigt und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), unterliegen grundsätzlich der Akteneinsicht (BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2). Die Akteneinsicht der Privatklägerin ist vom Gesetz her denn auch an keine Voraussetzungen bzw. keinen zusätzlichen Nachweis eines Interesses gebunden, sondern unterliegt nur den Einschränkungen von Art. 108 Abs. 1 StPO (Schmutz, BSK, 2. A. 2014, Art. 101 StPO N 11; OGZH ZR 2014 Nr. 12 sowie UH120280 vom 2. November 2012 S. 4 f.; vgl. auch Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 108 StPO N 3a m.H.). Die Ausnahmen nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind zurückhaltend und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuwenden (BGer 1B_130/2014 vom 2. September 2014 E. 1.4.1 m.H. auf BBl 2006 1164; Oberholzer, ebd.; Brüschweiler/Grünig, SK, 3. A. 2020, Art. 101 N 9b differenzierend zum Ganzen m.w.H.). Daher darf das Akteneinsichtsrecht nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 StPO). Abzuwägen ist zwischen dem Akteneinsichtsrecht einerseits und anderen schutzwürdigen Interessen der Parteien andererseits. Das Akteneinsichtsrecht kann somit eingeschränkt werden, wenn es aufgrund einer Interessenabwägung darum geht, höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen sowohl von Verfahrensbeteiligten als auch von Dritten zu wahren (BEK 2014 2 vom 20. März 2014 E. 5.b). Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren, zumal die Partei einen gesetzlichen und verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht hat und deren Beschränkung die Ausnahme bildet (BGer 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2; BEK 2014 2 ebd.; so schon BEK 2020 161 vom 4. Januar 2021 E. 4).
Dispositiv
a) Auch in vorliegender Beschwerde beruft sich der Beschuldigte wiederum pauschal auf Interessen an der Wahrung seiner Privat- und Intimsphäre, ohne darzulegen, in Bezug auf welche konkreten Inhalte der psychiatrischen Unterlagen seine Interessen diejenigen der Privatklägerin an der Akteneinsicht überwiegen würden. Der Beschuldigte muss aber substanziieren, bezüglich welcher konkreter Inhalte sein Interesse an der Geheimhaltung überwiegt (vgl. vor lit. a). Die Privatklägerin ist zur Darlegung des Überwiegens ihrer Interessen nicht in der Lage, da ihr das Gutachten und die Verlaufsberichte bis zur Gewährung der Einsicht verschlossen sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vollumfängliche Akteneinsicht in die Verlaufsberichte und das inzwischen erstellte Gutachten gewährt, müsste der Beschuldigte als Beschwerdeführer dartun, warum welche Geheimnisse keine bzw. allenfalls inwieweit nur eine beschränkte Akteneinsicht zulassen, was er vorliegend unterlässt. An einer konkreten Bezeichnung der fraglichen Inhalte, ohne diese selber durch seine Darstellung im Verfahren parteiöffentlich zu machen, ist der Beschuldigte nicht gehindert. Er kann mit Seiten und Abschnitten in den Unterlagen aufzeigen, welche besonders intime, schützenswerte Angaben enthalten, die seiner Auffassung nach geheim zu halten sind und kann sich nicht damit begnügen einen einzigen Abschnitt im Gutachten zu bezeichnen, in welchen die Privatklägerin allenfalls partiell Einsicht nehmen können soll („Deliktsdynamik“). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz die psychiatrischen Unterlagen nach entsprechenden Stellen zu durchsuchen, an deren Geheimhaltung er mutmasslich überwiegend interessiert sein könnte. Aus diesen Gründen kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Privatklägerschaft zwar stets unmittelbar durch eine Tat verletzt sein muss, der Beschuldigte übersieht indes, dass Privatkläger je nach Fall in einem sehr unterschiedlichen Ausmass betroffen sein können. Dass hier, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, die im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin auftretende Tochter stark (soweit ersichtlich in einem im Vergleich zu BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2015 ungleich schwerwiegenderen Ausmass) betroffen ist, bestreitet er zu Recht nicht. Hinzu kommt, wie die Tochter zutreffend geltend macht, dass sie nicht irgendein aussenstehendes Opfer ist. Vielmehr dürfte gerade ihre Person in den sexualanamnestischen Erhebungen und lebensbiographischen Erzählungen des Beschuldigten eine erhebliche Rolle spielen. Der Beschuldigte macht im Übrigen auch nicht konkret geltend, dass in den psychiatrischen Unterlagen Intimitäten, namentlich aus seiner persönlichen Entwicklung sowie im Sexuellen ausgebreitet seien, welche der Privatklägerin unbekannt und daher vor ihr geheim zu halten seien. Die Geheimhaltung bedürfte zudem umso mehr einer spezielleren Begründung, als der Tochter die Möglichkeit einer selbständigen Beurteilung der Risiken im künftigen Umgang mit dem Beschuldigten verweigert würde, mit dem sie in mehrschichtigen engen persönlichen Beziehungen lebt, aufgrund deren sie ohnehin schon erhebliche Einblicke in seine Privat- und Intimsphäre erhalten haben dürfte. Zudem wird sie den weiteren Kontakt zu ihrem Vater nicht einfach abbrechen können, da sie nicht nur seine Tochter ist, sondern mit ihm auch ein gemeinsames Kind hat.
c) Unter diesen Umständen liegt das erhebliche Interesse der Privatklägerin auf der Hand, sich von der Tat des Beschuldigten aufgrund der fachlichen Begutachtung ein Bild zum Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr sowie zu einer Massnahme hinsichtlich des Gewaltdelikts (U-act. 11.2.017 Ziff. 1.3) machen zu können. Auch die Berichte über die psychiatrische Begleitung des Beschuldigten nach seiner Tat sind für die Privatklägerin von Bedeutung. Auch wenn diese Informationen primär den Strafpunkt betreffen, sind sie angesichts des zu untersuchenden Verdachts eines Tötungsdelikts im Schuldpunkt nicht unerheblich, abgesehen davon, dass die Privatklägerin das Recht zur Strafklage auch in Bezug auf die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten hat (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Sollten sich die psychiatrischen Fachpersonen auch nicht zur Tatbestandsqualifikation äussern, folgt daraus nicht, dass ihre in dieser Hinsicht neutral zu haltenden Einschätzungen die diesbezügliche strafrichterliche Beurteilung nicht beeinflussen können.
d) Weiter macht die Privatklägerin zutreffend geltend, die psychiatrischen Aspekte würden auch die Einschätzung der Schuldfähigkeit bei der Beurteilung des Zivilanspruchs beeinflussen können. Art. 53 OR, wonach der Richter bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit etc. nicht an die strafrechtlichen Bestimmungen bzw. das Strafurteil gebunden ist, gilt im Verhältnis zu einer vom Strafrichter beurteilten Adhäsionsklage nicht (Müller, CHK, 3. A. 2016, Art. 53 OR N 3). Umso weniger ist ersichtlich, inwiefern der Privatklägerin zur Verfolgung ihrer Zivilansprüche an der Beantwortung der Frage des Verschuldens, mithin in subjektiver Hinsicht der Gegenstand des Gutachtens bildenden Urteilsfähigkeit des Beschuldigten nicht ein erhebliches Interesse haben soll. Dagegen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Akteneinsicht der Privatklägerin den Beschuldigten im Strafprozess zusätzlich unter Druck setzen oder in seinen Verteidigungsrechten, namentlich auch, sich selber nicht belasten zu müssen, beeinträchtigen könnte. Schliesslich könnte das Gutachten auch in einem separaten Zivilverfahren ediert werden, wobei die Teilnahme der Parteien an dieser Beweiserhebung verfassungs- und konventionsrechtlich garantiert wäre (vgl. Dolge, BSK, 3. A. 2017, Art. 183 ZPO N 19 und 36).
5. Aus diesen Gründen steht einer vollumfänglichen Einsicht in die Verlaufsberichte der F.________ AG sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2020 über den Beschuldigten nichts entgegen, und es ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der durch die Staatsanwaltschaft als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin eingesetzten Anwältin verbleiben bei der Hauptsache (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin verbleiben bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Privatklägerin (2/R, unter Beilage von KG-act. 10), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung unter Beilage von KG-act. 10, und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit der Akten-CD an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
10. März 2021 kau
BEK 2021 6
BEK 2020 161
1B_71/2021
BEK 2020 161
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Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BEK 2020 161
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
Art. 188 StPOart. 188 CPPart. 188 CPP
Art. 189 StPOart. 189 CPPart. 189 CPP
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Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
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Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
1B_245/2015
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Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
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1B_130/2014
Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
BEK 2014 2
1B_194/2013
BEK 2014 2
BEK 2020 161
6B_224/2013
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO
Art. 53 VAWart. 53 ORHart. 53 OR
Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO
Art. 53 VAWart. 53 ORHart. 53 OR
Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC
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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF