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Entscheid

BEK 2021 60

Kammer

10. September 2021Deutsch6 min

1. Die Kantonspolizei Schwyz führte am 19. April 2021 um 14.38 Uhr in Siebnen an der Zürcherstrasse zz bei A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), der das Fahrzeug Ford Fiesta, Kontrollschilder SG xx lenkte, eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Feststellungen der Polizei habe sich der Beschwerdeführer unruhig verhalten, sehr nervös gewirkt, hätten seine Augenlider gezittert und seien seine Augen gerötet sowie wässrig gewesen. Um 14.45 Uhr führte die Polizei beim Beschuldigten einen Drogenschnelltest ("DrugWipe 6S") durch, der ein positives Resultat auf Cannabis angezeigt habe. Darüber informierte die Polizei den pikettleistenden Staatsanwalt, der um 15.01 Uhr mündlich eine ärztliche Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme anordnete (U-act. 8.1.02).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. September 2021

BEK 2021 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl (Feststellung der Fahrunfähigkeit)

(Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. April 2021, SU 2021 4317);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Kantonspolizei Schwyz führte am 19. April 2021 um 14.38 Uhr in Siebnen an der Zürcherstrasse zz bei A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), der das Fahrzeug Ford Fiesta, Kontrollschilder SG xx lenkte, eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Feststellungen der Polizei habe sich der Beschwerdeführer unruhig verhalten, sehr nervös gewirkt, hätten seine Augenlider gezittert und seien seine Augen gerötet sowie wässrig gewesen. Um 14.45 Uhr führte die Polizei beim Beschuldigten einen Drogenschnelltest ("DrugWipe 6S") durch, der ein positives Resultat auf Cannabis angezeigt habe. Darüber informierte die Polizei den pikettleistenden Staatsanwalt, der um 15.01 Uhr mündlich eine ärztliche Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme anordnete (U-act. 8.1.02).

Dem Beschuldigten wurde im Spital Lachen gleichentags um 15.15 Uhr Blut entnommen, um 15.23 Uhr erfolgte zusätzlich eine Sicherstellung des Urins. Zudem wurde der körperliche und geistige Zustand des Beschuldigten untersucht. Der verantwortliche Arzt schätzte den Beschuldigten aufgrund der erhobenen Befunde und des Gesamteindrucks im Zeitraum der ärztlichen Untersuchung als nicht beeinträchtigt ein (U-act. 11.1.01). Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Mai 2021 war der Beschuldigte am Ereignis vom 19. April 2021 indessen fahrunfähig, nachdem ein immunochemischer Vortest im Urin positiv auf Cannabis anzeigte und im peripheren Blut des Beschuldigten zwischen 2.3 bis 4.5 μg/L THC (Tetrahydrocannabinol) nachgewiesen wurden

(U-act. 11.1.02).

Erwägungen

2.

Mit Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 22. April 2021 bestätigte die Staatsanwaltschaft die mündlichen Anordnungen vom 19. April 2021 (vgl. angefochtene Verfügung).

3.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 erhob der Beschuldigte mutmasslich Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl beim Kantonsgericht. Er führt in seiner an das Kantonsgericht adressierten Eingabe aus, er möchte "vollumfänglich Einspruch" gegen den Untersuchungsbefehl erheben. Eingangs wendet er sich jedoch an die Staatsanwaltschaft und bittet abschliessend darum, das "Verfahren einzustellen".

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. Mai 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 4).

4.

Der Beschuldigte macht geltend, er habe am Montag, 19. April 2021 keine wässrigen, roten und zuckenden Augen gehabt. Nervös sei er gewesen, weil ihm die Polizei Gewalt angedroht habe, falls er dem Drogenschnelltest und der anschliessenden Blut- und Urinprobe nicht zustimme. Der Test sei positiv ausgefallen, weil er am Samstag, 17. April 2021 an einer Feier ein paar Züge Cannabis geraucht habe. Am Sonntag, 18. April 2021 und Montag, 19. April 2021 habe er keine Betäubungsmittel konsumiert. Er wolle nie mehr etwas mit Cannabis zu tun haben (KG-act. 1).

a) Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde indessen noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.).

b) Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten an der Aufhebung des Untersuchungsbefehls vom 22. April 2021 ist nicht erkennbar.

Die Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands des Beschuldigten und die damit verbundenen Blut- und Urinentnahmen wurden bereits durchgeführt sowie die entsprechenden Proben auf Stoffe analysiert, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können. Diese vollzogenen Zwangsmassnahmen könnten auch im Falle einer Unrechtmässigkeit nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Der Entscheid darüber, welche Rechtsfolgen aus einer Unrechtmässigkeit resultieren würden, obläge denn auch der Strafbehörde, die den Endentscheid des vorliegend noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens fällt. Die vom Beschuldigten als „Einspruch, Beschwerde“ betitelte Eingabe vom 4. Mai 2021 richtet sich sodann in diesem Sinne an die Staatsanwaltschaft (s. Anrede in KG-act. 1), indem er abschliessend darum ersuchte, „das Verfahren einzustellen“. Einen anderweitigen Antrag, als das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, ist seiner Eingabe denn auch nicht zu entnehmen. Ferner stimmte der Beschuldigte den genannten Massnahmen zu. Damit fehlt es dem Beschuldigten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gegen den angefochtenen Untersuchungsbefehl. Es stellt sich sodann keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, für deren Klärung schon in diesem Stadium des Strafverfahrens ein öffentliches Interesse besteht.

5.

Demzufolge ist der Beschuldigte nicht zur Beschwerde legitimiert und auf diese ist nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage an den unterliegenden Beschuldigten ist vorliegend jedoch ausnahmsweise zu verzichten, weil seine Laieneingabe auch so verstanden werden kann, dass er mit dieser nicht etwa ein Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht beabsichtigte, sondern lediglich die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft beantragen wollte;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

13.

September 2021 kau

BEK 2021 60

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF