BEK 2021 63
Kammer
8. November 2021Deutsch14 min
1. a) Am 2. Februar 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'282.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 mit der Begründung, er habe B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 1. Februar 2019 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 16'500.00 gewährt und dieser habe das Darlehen samt Zins nicht zurückbezahlt (Vi-act. I). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 bestätigte der Gesuchsgegner den Abschluss des Darlehens, führte aber aus, er habe das Darlehen bereits vollumfänglich zurückbezahlt. Ausserdem seien die vom Gesuchsteller vorgenommenen Zinsabrechnungen fehlerhaft (Vi-act. II). Am 23. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 8. November 2021
BEK 2021 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2021, ZES 2021 74);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 2. Februar 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'282.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 mit der Begründung, er habe B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 1. Februar 2019 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 16'500.00 gewährt und dieser habe das Darlehen samt Zins nicht zurückbezahlt (Vi-act. I). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 bestätigte der Gesuchsgegner den Abschluss des Darlehens, führte aber aus, er habe das Darlehen bereits vollumfänglich zurückbezahlt. Ausserdem seien die vom Gesuchsteller vorgenommenen Zinsabrechnungen fehlerhaft (Vi-act. II). Am 23. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 4'933.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020.
2.1 Die Gerichtskosten betragen CHF 300.00. Sie werden dem Gesuchsgegner im Umfang von CHF 90.00 und dem Gesuchsteller im Umfang von CHF 210.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.
2.2 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 90.00 zu bezahlen.
2.3 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.
[Rechtsmittel.]
[Zufertigung.]
b) Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller an das Kantonsgericht mit dem Antrag, "die volle Darlehenssumme ohne Tilgungen ist zu berücksichtigen" und für die Zinsen, so der Gesuchsteller sinngemäss, sei ebenso Rechtsöffnung zu erteilen (KG-act. 1).
Am 21. Mai 2021 (KG-act. 9) liess der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht seine Schreiben an den Gesuchsteller vom 28. April 2021 und 10. Mai 2021 zukommen. Im ersten führte der Gesuchsgegner aus, er anerkenne in der Betreibung Nr. xx (des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) eine Schuld von Fr. 5'130.00, umfassend Fr. 5'013.00 (Fr. 4'933.00, die er bis 1. Mai 2021 bezahlen werde, zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020), Gerichtskosten von Fr. 90.00 und die Parteientschädigung von Fr. 25.00 (KG-act. 9/2, S. 1). Im zweiten Schreiben hielt der Gesuchsgegner fest, er habe die in der Betreibung Nr. xx ausstehende Schuld inkl. Gerichtskosten und Parteientschädigung sowie Zinsen seit dem 31. Dezember 2020 vollständig beglichen (KG-act. 9/1).
Erwägungen
2.
Unbestritten und mittels Akten belegt ist Folgendes: Der Gesuchsteller gewährte dem Gesuchsgegner am 1. Februar 2019 zwei Darlehen, eines im Betrag von Fr. 32'580.00 (vgl. BEK 2021 64) und das andere in der Höhe von Fr. 16'500.00 (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens), total Fr. 49'080.00, die bis am 31. Dezember 2020 zurückzubezahlen gewesen wären (Vi-KB 2; BEK 2021 64: Vi-KB 2). Der Gesuchsgegner bezahlte dem Gesuchsteller folgende Beträge zurück: Fr. 1'000.00 am 22. November 2018, diverse Zahlungen im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 15. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 15'600.00, Fr. 5'500.00 am 14. Juli 2020, Fr. 800.00 am 10. Februar 2021 und Fr. 800.00 am 1. März 2021, total Fr. 23'700.00 (angef. Verfügung, E. 2.4 und 2.6 S. 6-8; Vi-BB 1-3; Vi-BB 1-4 zu IV). Strittig ist, auf welches Darlehen die erfolgten Zahlungen anzurechnen sind.
3.
Die Vorinstanz führte aus, die Zahlung von Fr. 5'500.00 sei auf das Darlehen von Fr. 16'500.00 anzurechnen. Für alle übrigen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'200.00 (Fr. 15'600.00 + Fr. 1'000.00 + 2 x Fr. 800.00) lägen weder eine Anrechnungserklärung des Gesuchsgegners noch eine Quittung des Gesuchstellers vor, weshalb sie verhältnismässig anzurechnen seien, also im Betrag von Fr. 12'133.00 auf das Darlehen von Fr. 32'580.00 und in der Höhe von Fr. 6'067.00 auf das Darlehen von Fr. 16'500.00, zumal die beiden Darlehen gleichzeitig bzw. per 31. Dezember 2020 fällig gewesen seien. Seien somit neben den Fr. 5'500.00 auch Fr. 6'067.00 vom Darlehen von Fr. 16'500.00 abzuziehen, resultiere daraus ein Betrag von Fr. 4'933.00, für welchen dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung zu erteilen sei (angef. Verfügung, E. 2.3-2.5 und 2.7 f. S. 6-8 und 10).
a) Der Gesuchsteller beantragt nicht ausdrücklich, inwiefern er die angefochtene Verfügung vom 23. April 2021 abgeändert haben will. Indessen bringt er unter dem Titel "Antrag" vor, dass die "volle Darlehenssumme ohne Tilgungen" zu berücksichtigen sei. Auch in der Begründung erklärte der Gesuchsteller, sämtliche vom Gesuchsgegner getätigten Darlehensrückzahlungen (Fr. 23'700.00) seien dem Darlehen von Fr. 32'580.00 anzurechnen. Weil im Darlehensvertrag über Fr. 16'500.00 keine Tilgungsvorschrift formuliert sei, seien alle Tilgungen dem anderen Darlehensvertrag zuzuordnen. Dies gelte auch für die Tilgung der Fr. 5'500.00, die "nach unbezahlten Tilgungen" erfolgt sei (KG-act. 1, S. 1). Daraus ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Darlehens von Fr. 16'500.00 für den gesamten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilt haben will. Demgegenüber anerkennt der Gesuchsgegner den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. KG-act. 9/2, S. 1).
b) Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Fehlt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 OR die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde, und fand keine Betreibung statt, auf die früher verfallene. Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
Die Anrechnungserklärung des Schuldners nach Art. 86 Abs. 1 OR ist eine einseitige empfangsbedürftige Willensäusserung, deren Inhalt sich in erster Linie nach dem wirklichen Willen des Erklärenden bestimmt, wenn ihn der Empfänger tatsächlich erkannte, ansonsten ist die Erklärung nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGer, Urteil 4A_321/20217 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; Schroeter, in: Lüchinger/Oser, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, N 13 zu Art. 86 OR). Die Anrechnungserklärung kann ausdrücklich oder aufgrund des Verhaltens des Schuldners erfolgen, das für den Gläubiger zumindest erkennbar sein muss (Weber, Berner Kommentar, 2. A. 2005, N 27 zu Art. 86 OR; Schroeter, a.a.O., N 13 zu Art. 86 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, 2000, N 25 zu Art. 86 OR). Der Anrechnungswille ist z.B. dann klar erkennbar, wenn der Schuldner einen Betrag überweist, der genau einem von mehreren Schuldbeträgen entspricht (Weber, a.a.O., N 29 zu Art. 86 OR; Schraner, a.a.O., N 26 zu Art. 86 OR; Schroeter, a.a.O., N 14 zu Art. 86 OR). Die Erklärung des Schuldners muss grundsätzlich spätestens bei der Leistungserbringung erfolgen, kann also auch schon im Voraus abgegeben werden; eine nachträgliche Erklärung ist indessen unwirksam (Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, OR Kommentar [OFK], 3. A. 2016, N 3 zu Art. 86 OR), es sei denn die Parteien räumten dem Schuldner das Recht ein, die zu tilgende Schuld nach geleisteter Zahlung zu bestimmen (Schraner, a.a.O., N 23 f. zu Art. 86 OR; Weber, a.a.O., N 24 zu Art. 86 OR).
c) aa) Im Darlehensvertrag über Fr. 16'500.00 wurde in Ziffer III festgehalten, dass das Darlehen nach Möglichkeit in Raten zurückzuführen ist
(Vi-KB 2). Gemäss dem Darlehensvertrag über Fr. 32'580.00 ist das Darlehen in Raten zu Fr. 200.00 pro Woche zurückzuführen (BEK 2021 64: Vi-KB 2 Ziff. III).
bb) Die Vorinstanz begründete eingehend, dass der vom Gesuchsgegner geleistete Betrag von Fr. 5'500.00 auf den Darlehensvertrag über Fr. 16'500.00 anzurechnen sei (vgl. angef. Verfügung, E. 2.3 S. 6). Deren Begründung ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG). Dies gilt umso mehr, als der Betrag von Fr. 5'500.00 nicht als eine Ratenzahlung zu Fr. 200.00 im Sinne des Darlehensvertrages über Fr. 32'580.00 aufgefasst werden kann. Insoweit erweist sich das Vorbringen des Gesuchstellers als nicht stichhaltig.
cc) Der Gesuchsgegner bezahlte dem Gesuchsteller neben den Fr. 5'500.00 folgende Beträge: Fr. 1'000.00 am 22. November 2018, Fr. 800.00 am 10. Februar 2021, Fr. 800.00 am 1. März 2021 sowie diverse Zahlungen im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 15. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 15'600.00 (vgl. E. 2 vorne). Letztere erfolgten vom 11. Februar 2019 bis und mit 5. August 2019 in wöchentlichen Beträgen zu jeweils Fr. 200.00, insgesamt Fr. 5'200.00 (26 x Fr. 200.00), und vom 15. August 2019 bis und mit 15. Dezember 2020 in monatlichen Beträgen zu jeweils Fr. 800.00, total Fr. 10'400.00 (13 x Fr. 800.00; Vi-BB 1). Aufgrund der wöchentlich erfolgten Ratenzahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 200.00 war für den Gesuchsteller erkennbar, dass diese den Darlehensvertrag über Fr. 32'580.00 betrafen, weil nur in diesem Vertrag eine ratenweise Rückzahlung zu Fr. 200.00 pro Woche vorgesehen war (BEK 2021 64:
Vi-KB 2 Ziff. III), weshalb diese in der Höhe von insgesamt Fr. 5'200.00 zweifelsfrei dem erwähnten Darlehensvertrag anzurechnen sind. Anders verhält es sich bei den Rückzahlungen betreffend die Beträge von Fr. 800.00 und Fr. 1'000.00, die sich auf insgesamt Fr. 13'000.00 belaufen (Fr. 1'000.00 + Fr. 800.00 + Fr. 800.00 + Fr. 10'400.00 [13 x Fr. 800.00]), da diese nicht
– wie in Ziffer III des Darlehensvertrages über Fr. 32'580.00 ausdrücklich vorgesehen – in wöchentlichen Raten von Fr. 200.00 erfolgten. Für den Gesuchsteller war erkennbar, dass diese Rückzahlungen den Darlehensvertrag über Fr. 16'500.00 betrafen, zumal gemäss diesem Vertrag das Darlehen „nach Möglichkeit“ auch „in Raten“ zurückzuführen war, es aber an einer vertraglichen Bezifferung der möglichen Ratenzahlungen fehlt (Vi-KB 2 Ziff. III).
dd) Zusammenfassend wäre die Darlehenssumme von Fr. 16'500.00 durch Rückzahlungen mittels Anrechnungserklärung des Gesuchsgegners von Fr. 5'500.00 und Fr. 13'000.00 zu reduzieren, sodass kein Betrag verbliebe, für den dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könnte (Fr. 16'500.00 ./. Fr. 5'500.00 ./. Fr. 13'000.00). Indessen anerkannte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. April 2021 hinsichtlich des Darlehensbetrages über Fr. 16'500.00 eine Schuld von Fr. 5'013.00 (Fr. 4'933.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020; KG-act. 9/2, S. 1). Für die von ihm überdies anerkannten Gerichtskosten von Fr. 90.00 und die Parteientschädigung von Fr. 25.00 (vgl. KG-act. 9/2, S. 1) kann indessen keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil diese nicht Gegenstand der Betreibung vom 7. Januar 2021
(Vi-KB 1) bilden. Daher ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich im Ergebnis zu bestätigen.
An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner in seinem Schreiben an den Gesuchsteller vom 10. Mai 2021 neu ausführte, er habe den in der Betreibung Nr. xx (des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) ausstehenden Betrag (Fr. 5'130.00; KG-act. 9/1) mit Valuta vom 11. Mai 2021 vollständig bezahlt, weshalb diese Schuld vollständig beglichen sei (KG-act. 9/1). Damit kann er wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden, welches nicht nur für unechte, sondern auch für echte Noven gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 326 ZPO) und keine gesetzliche Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt. Ohnehin liegt kein Beleg für die behauptete Zahlung im Recht.
4.
Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller für die von ihm geltend gemachte Darlehenszinsforderung von Fr. 1'782.00 keine provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, es liege diesbezüglich keine nachvollziehbare Zinsaufstellung vor (angef. Verfügung, E. 1.3 S. 4).
a) Der Gesuchsteller wendet ein, eine Zinsberechnung liege vor. Eine detaillierte Zinsberechnung sei nicht notwendig, weil die Darlehenssumme mit keinem Betrag getilgt worden sei. Daher sei ihr für die Darlehenszinsforderung die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (KG-act. 1, S. 2). Der Gesuchsgegner äusserte sich in seiner Eingabe vom 19. Mai 2021 nicht dazu
(KG-act. 9). Aus seinem Schreiben an den Gesuchsteller vom 28. April 2021 geht indessen indirekt hervor, dass er – wie die Vorinstanz – eine provisorische Rechtsöffnung für die Darlehenszinsforderung von Fr. 1'782.00 ablehnt (vgl. KG-act. 9/2, S. 1).
b) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers ist ein Teil der vom Gesuchsgegner vorgenommenen Tilgungen an das Darlehen von Fr. 16'500.00 anzurechnen (vgl. E. 3c oben). Für Vertragszinsen kann nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger dem Gericht eine nachvollziehbare Zinsaufstellung vorlegt (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 31 zu Art. 82 SchKG). Der Gläubiger muss die genaue Zusammensetzung der Zinsforderung dartun (Vock/Aepli-Wirz, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 6 zu Art. 82 SchKG). Die plausible Zinsaufstellung hat den Zinsfuss, den Beginn des Zinsenlaufs und die Berechnungsweise des Zinses im Rechtsöffnungstitel oder in einem dazugehörigen Dokument zu umfassen (Vock, in: Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 82 SchKG). Der Gesuchsteller behauptet nicht, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine detaillierte Aufstellung betreffend seine geltend gemachte Darlehenszinsforderung von Fr. 1'782.00 eingereicht. Eine solche kann den vorinstanzlichen Akten denn auch nicht entnommen werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, E. 1.3 S. 4). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 750.00 (vgl. auch KG-act. 4) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Antrags (vgl. KG-act. 9) nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 13'349.00.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse
(1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
9.
November 2021 kau
BEK 2021 63
BEK 2021 64
BEK 2021 64
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§ 45 JG
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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF