BEK 2021 64
Kammer
8. November 2021Deutsch9 min
1. a) Am 2. Februar 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'450.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 mit der Begründung, er habe B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 1. Februar 2019 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 32'580.00 gewährt und dieser habe das Darlehen samt Zins nicht zurückbezahlt (Vi-act. I). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 bestätigte der Gesuchsgegner den Abschluss des Darlehens, führte aber unter anderem aus, er habe dieses bereits teilweise zurückbezahlt und überweise dem Gesuchsteller weiterhin Fr. 800.00 pro Monat (Vi-act. II). Am 23. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 8. November 2021
BEK 2021 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2021, ZES 2021 75);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 2. Februar 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'450.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 mit der Begründung, er habe B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 1. Februar 2019 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 32'580.00 gewährt und dieser habe das Darlehen samt Zins nicht zurückbezahlt (Vi-act. I). In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2021 bestätigte der Gesuchsgegner den Abschluss des Darlehens, führte aber unter anderem aus, er habe dieses bereits teilweise zurückbezahlt und überweise dem Gesuchsteller weiterhin Fr. 800.00 pro Monat (Vi-act. II). Am 23. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 10'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020.
2.1 Die Gerichtskosten betragen CHF 300.00. Sie werden dem Gesuchsgegner in der Höhe von CHF 240.00 und dem Gesuchsteller in der Höhe von CHF 60.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.
2.2 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 240.00 zu bezahlen.
2.3 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 65.00 zu bezahlen.
[Rechtsmittel.]
[Zufertigung.]
b) Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller an das Kantonsgericht mit folgendem Antrag (KG-act. 1):
"Die Dispositionsmaxime 2.9 und daraus resultierende Reduzierung der Forderung aus dem Darlehen CHF 32.580,00 ist nicht anzuwenden. Die volle Darlehenssumme ist zu berücksichtigen. Sämtliche Tilgung-Zahlungen des Gesuchsgegners betreffen somit eindeutig das Darlehen CHF 32'580.00".
Der Gesuchsteller führte weiter sinngemäss aus, für die Zinsen sei ebenso Rechtsöffnung zu erteilen und er werde dem Kantonsgericht bis am 12. Mai 2021 eine detaillierte Zinsberechnung nachreichen (KG-act. 1). Am 15. Mai 2021 liess der Gesuchsteller dem Gericht eine detaillierte Zinsberechnung zukommen (KG-act. 7/1).
Am 21. Mai 2021 (KG-act. 9) liess der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht seine Schreiben an den Gesuchsteller vom 28. April 2021 und 10. Mai 2021 zukommen. Im ersten führte der Gesuchsgegner aus, er anerkenne in der Betreibung Nr. xx (des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021) eine Schuld von Fr. 10'960.26 (Fr. 10'480.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020) und werde diese in elf Raten zu Fr. 1'000.00, erstmals per 1. Mai 2021, zurückbezahlen. Ebenso werde er die Gerichtskosten von Fr. 240.00 und die Parteientschädigung von Fr. 65.00 gemäss angefochtener Verfügung vom 23. April 2021 bis 1. Mai 2021 direkt überweisen (KG-act. 9/2). Im zweiten Schreiben hielt der Gesuchsgegner fest, er habe hinsichtlich der Betreibung Nr. xx bereits Fr. 1'300.00 bezahlt und weitere Ratenzahlungen von monatlich Fr. 1'000.00 würden folgen (KG-act. 9/1).
Erwägungen
2.
Unbestritten und mittels Akten belegt ist Folgendes: Der Gesuchsteller gewährte dem Gesuchsgegner am 1. Februar 2019 zwei Darlehen, eines im Betrag von Fr. 32'580.00 (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und das andere in der Höhe von Fr. 16'500.00 (vgl. BEK 2021 63), total Fr. 49'080.00, die bis am 31. Dezember 2020 zurückzubezahlen gewesen wären (Vi-KB 2; BEK 2021 63: Vi-KB 2). Der Gesuchsgegner bezahlte dem Gesuchsteller folgende Beträge zurück: Fr. 1'000.00 am 22. November 2018, diverse Zahlungen im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 15. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 15'600.00, Fr. 5'500.00 am 14. Juli 2020, Fr. 800.00 am 10. Februar 2021 und Fr. 800.00 am 1. März 2021, total Fr. 23'700.00 (angef. Verfügung, E. 2.4 und 2.6 S. 6-8; Vi-BB 1, 2 und 4; Vi-BB 1-4 zu IV). Strittig ist, auf welches Darlehen die erfolgten Zahlungen anzurechnen sind.
3.
Die Vorinstanz führte aus, die Zahlung von Fr. 5'500.00 sei auf das Darlehen von Fr. 16'500.00 anzurechnen. Für alle übrigen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'200.00 (Fr. 15'600.00 + Fr. 1'000.00 + 2 x Fr. 800.00) lägen weder eine Anrechnungserklärung des Gesuchsgegners noch eine Quittung des Gesuchstellers vor, weshalb sie verhältnismässig anzurechnen seien, also im Betrag von Fr. 12'133.00 auf das Darlehen von Fr. 32'580.00 und in der Höhe von Fr. 6'067.00 auf das Darlehen von Fr. 16'500.00, zumal die beiden Darlehen gleichzeitig bzw. per 31. Dezember 2020 fällig gewesen seien. Seien somit Fr. 12'133.00 vom Darlehen von Fr. 32'580.00 abzuziehen, resultiere daraus ein Betrag von Fr. 20'447.00. Für diesen Betrag wäre dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung zu erteilen. Aufgrund der Dispositionsmaxime sei ihm für die ausstehende Darlehensforderung aber nur im Betrag von Fr. 10'480.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, weil er lediglich in dieser Höhe um provisorische Rechtsöffnung ersucht habe (angef. Verfügung, E. 2.4 f. und 2.7-2.9 S. 6-9).
Der Gesuchsteller beantragt nicht, inwiefern er die angefochtene Verfügung vom 23. April 2021 abgeändert haben will. Indessen bringt er unter dem Titel "Antrag" vor, dass sämtliche vom Gesuchsgegner getätigten Darlehensrückzahlungen (Fr. 23'700.00) dem Darlehen von Fr. 32'580.00 anzurechnen seien. Damit macht er indirekt geltend, es soll ihm mit Bezug auf die erwähnte Darlehenshöhe (lediglich) für den Betrag von Fr. 8'880.00 (Fr. 32'580.00 ./. Fr. 23'700.00) provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Demgegenüber anerkennt der Gesuchsgegner den vorinstanzlichen Entscheid
(vgl. KG-act. 9/2, S. 2). Weil die Vorinstanz dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 10'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilte, wogegen der Gesuchsgegner nicht opponiert, der Gesuchsteller aber einen tieferen Betrag beantragt, fehlt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 59 ZPO; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 6 f. zu Art. 59 ZPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner in seinem Schreiben an den Gesuchsteller vom 10. Mai 2021 neu ausführte, er habe ihm einen weiteren Betrag von Fr. 1'300.00 bezahlt (KG-act. 9/1). Zum einen kann er damit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches nicht nur für unechte, sondern auch für echte Noven gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO), nicht gehört werden, zumal keine gesetzliche Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt. Zum anderen fehlt es ohnehin an einem Beleg für die behauptete Zahlung.
4.
Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller für die von ihm geltend gemachte Darlehenszinsforderung von Fr. 2'970.00 keine provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, es liege diesbezüglich keine nachvollziehbare Zinsaufstellung vor (angef. Verfügung, E. 1.3 S. 4 f.).
a) Der Gesuchsteller wendet ein, eine Zinsberechnung liege vor. Eine detaillierte Zinsberechnung werde bis zum 12. Mai 2021 dem Gericht eingereicht, sodass ihm auch für diese die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (KG-act. 1, S. 2). Der Gesuchsgegner äusserte sich in seiner Eingabe vom 19. Mai 2021 nicht dazu (KG-act. 9). Aus seinem Schreiben an den Gesuchsteller vom 28. April 2021 geht indessen indirekt hervor, dass er – wie die Vorinstanz – eine provisorische Rechtsöffnung für die Darlehenszinsforderung von Fr. 2'970.00 ablehnt (vgl. KG-act. 9/2, S. 2).
b) Für Vertragszinsen kann nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger dem Gericht eine nachvollziehbare Zinsaufstellung vorlegt (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 31 zu Art. 82 SchKG). Der Gläubiger muss die genaue Zusammensetzung der Zinsforderung dartun (Vock/Aepli-Wirz, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 6 zu Art. 82 SchKG). Die plausible Zinsaufstellung hat den Zinsfuss, den Beginn des Zinsenlaufs und die Berechnungsweise des Zinses im Rechtsöffnungstitel oder in einem dazugehörigen Dokument zu umfassen (Vock, in: Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 82 SchKG).
c) Der Gesuchsteller behauptet nicht, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine detaillierte Aufstellung betreffend seine geltend gemachte Darlehenszinsforderung von Fr. 2'970.00 eingereicht. Eine solche kann den vorinstanzlichen Akten denn auch nicht entnommen werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, E. 1.3 S. 4 f.). Ob die vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren am 15. Mai 2021 ins Recht gelegte Zinsabrechnung (KG-act. 7 und 7/1) den Anforderungen einer nachvollziehbaren Zinsaufstellung genügt, kann offenbleiben, weil er damit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden kann (vgl. E. 3 oben).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 750.00 (vgl. auch KG-act. 4) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Antrags (vgl. KG-act. 9) nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'970.00.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), den Gesuchsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse
(1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
9.
November 2021 kau
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BEK 2021 63
BEK 2021 63
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF