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Entscheid

BEK 2021 66

Kammer

18. August 2021Deutsch8 min

1. C.________ liess unter dem Titel „E.________“ im Boten der Urschweiz vom ________ einen Leserbrief publizieren. Darin äusserte sie sich zu einem Zeitungsbericht über eine kantonsgerichtliche Korrektur von Hunde-Urteilen gegen einen ungenannten Hundehalter und dessen Partnerin. Zudem kritisierte sie die Einstellung der Untersuchung eines sie betreffenden Vorfalls und forderte härtere und faire Strafen bzw. ein komplettes Hundehalteverbot für Wiederholungstäter (U-act. 3.1.06). A.________ erstattete am 11. Mai 2020 Strafanzeige gegen C.________. Er stellte unter anderem Strafantrag wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Rahmen des Untersuchungsabschlusses am 29. April 2021 (U-act. 14.0.23), die Beschuldigte antragsgemäss zum Wahrheitsbeweis zuzulassen (Ziff. 1). Infolgedessen hiess sie den Beizug sämtlicher A.________ respektive dessen Hunde betreffende Akten des Laboratoriums der Urkantone gut (Ziff. 2.3) bzw. lehnte dessen Antrag auf Entfernung dieser Akten ab (Ziff. 3.2). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragte der Strafantragsteller, Ziffern 1, 2.3 und 3.2 dieser Verfügung aufzuheben, die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und deren Beweisantrag abzuweisen resp. die stillschweigend beigezogenen Akten des Veterinärdienstes wieder aus dem Strafverfahren zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft verlangte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 25. Mai 2021 und verlangte dasselbe (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. August 2021

BEK 2021 66

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Berufungsgegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beweisergänzungsverfügung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2021, SU 2020 277);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. C.________ liess unter dem Titel „E.________“ im Boten der Urschweiz vom ________ einen Leserbrief publizieren. Darin äusserte sie sich zu einem Zeitungsbericht über eine kantonsgerichtliche Korrektur von Hunde-Urteilen gegen einen ungenannten Hundehalter und dessen Partnerin. Zudem kritisierte sie die Einstellung der Untersuchung eines sie betreffenden Vorfalls und forderte härtere und faire Strafen bzw. ein komplettes Hundehalteverbot für Wiederholungstäter (U-act. 3.1.06). A.________ erstattete am 11. Mai 2020 Strafanzeige gegen C.________. Er stellte unter anderem Strafantrag wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Rahmen des Untersuchungsabschlusses am 29. April 2021 (U-act. 14.0.23), die Beschuldigte antragsgemäss zum Wahrheitsbeweis zuzulassen (Ziff. 1). Infolgedessen hiess sie den Beizug sämtlicher A.________ respektive dessen Hunde betreffende Akten des Laboratoriums der Urkantone gut (Ziff. 2.3) bzw. lehnte dessen Antrag auf Entfernung dieser Akten ab (Ziff. 3.2). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragte der Strafantragsteller, Ziffern 1, 2.3 und 3.2 dieser Verfügung aufzuheben, die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und deren Beweisantrag abzuweisen resp. die stillschweigend beigezogenen Akten des Veterinärdienstes wieder aus dem Strafverfahren zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft verlangte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 25. Mai 2021 und verlangte dasselbe (KG-act. 6). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 8).

2. Bezeichnet die StPO einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel der StPO zulässig (Art. 380 StPO). Nach Art. 318 Abs. 3 StPO sind Entscheide über Beweisanträge nicht anfechtbar. Die Staatsanwaltschaft gab dem Beweisantrag der Beschuldigten statt. Insoweit ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft mithin nicht anfechtbar. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Nichtbeizug bzw. Entfernung der Akten im Sinne von Art. 394 lit. b StPO später ohne Rechtsnachteil wiederholen, weshalb die Beschwerde nach der kantonsgerichtlichen Praxis unzulässig ist (vgl. BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018 E. 3.a m.H.). Inzwischen befand das Bundesgericht jedoch in praktisch wenig überzeugender und methodisch teilweise inkonsistenter Fokussierung auf wenige Auslegungskriterien, dass keine Gründe bestünden, um abweichend vom Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO Beschwerden nur bei Vorliegen eines irreparablen rechtlichen Nachteils zuzulassen, wenn sich nach dem aktuellen Stand der Untersuchung eindeutig die Unrechtmässigkeit der Beweiserhebung feststellen lasse (BGE 143 IV 475). Aus den nachfolgenden Gründen ist jedoch nicht eindeutig ersichtlich, dass die Akten nicht zum Wahrheitsbeweis verwendet werden dürften.

3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, durch den stillschweigenden Aktenbeizug sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verfahren des Veterinärdienstes seien nicht öffentlich und unterständen dem Amtsgeheimnis.

Erwägungen

a) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 138 Abs. 1 StPO). Sie nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen (Art. 192 Abs. 3 StPO). Akten anderer Verfahren werden beigezogen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsgründe entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ersuchte unter Hinweis auf die eben wiedergegebenen Bestimmungen das Laboratorium der Urkantone um Zustellung sämtlicher den Beschwerdeführer respektive dessen (auch verstorbene) Hunde betreffenden Akten (U-act. Nebenakten 8). Der Veterinärdienst gab die fraglichen Akten am 18. November 2020 vorbehaltlos heraus (ebd. 9). Es liegt mithin kein Konfliktfall zwischen Behörden von Art. 194 Abs. 3 StPO vor, den die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hätte. Deshalb sind hier nach erfolgtem Beizug der Akten bzw. widerspruchslos direkt geleisteter Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO) keine Geheimhaltungsgründe mehr zu prüfen. Abgesehen davon ist das Vorverfahren grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 lit. a und lit. d StPO), weshalb die Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

(KG-act. 1 N 23 f.) nicht ohne weiteres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.

b) Zum Einsatz geeigneter Beweismittel haben die Strafbehörden die Parteien nicht anzuhören. Der Aktenbeizug nach Art. 194 StPO erfolgt im Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Der in diesem Sinne stillschweigend erfolgte, jedoch aktenkundige Beizug der Akten des Veterinärdienstes stellt mithin im Verhältnis zum Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung dar. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte nach Art. 173 Ziff. 2 f. StGB die Last für den Wahrheitsbeweis trägt. Vielmehr hat sie Anspruch darauf, dass die von ihr angebotenen Beweise abgenommen werden (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.5), zumal der Entlastungsbeweis in der Regel als zulässig gilt (BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4 m.H.). Ob die Staatsanwaltschaft nach Sichtung der Akten die Einsicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 108 StPO einschränken kann bzw. soll, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist hier mithin nicht zu entscheiden.

4.

In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte sei nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und der Aktenbeizug sei nicht erforderlich, da sie im Leserbrief wider besseres Wissen von einem Bissvorfall geschrieben habe, der keine Wiederholungstat sei, weil für die darin verwickelte Hündin keine Maulkorbpflicht bestanden habe. Im Leserbrief wird der Beschwerdeführer jedoch weder namentlich erwähnt noch liegt seine Identität für nicht in die Sache involvierte Personen auf der Hand. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vorwiegende Beleidigungsabsicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB verwirft und sie zum Wahrheitsbeweis zulassen möchte. Eine andere Beurteilung drängt sich im Beschwerdeverfahren nicht auf. Ein Zeitungsbericht über die Korrektur von „Hunde-Urteilen“ veranlasste die Beschuldigte zu einem ohne allgemein nachvollziehbaren Bezug auf den Beschwerdeführer primär justizkritischen Leserbrief („Juristenfilz“). In diesem nannte sie ihn nicht persönlich, so dass ein unbefangener Leser den für einen allenfalls an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf einer Wiederholungstat erforderlichen persönlichen Zusammenhang nicht herstellen konnte. Abgesehen davon gab die im Zeitungsbericht beschriebene Häufung von Vorfällen mit Hunden der angeblich selbst durch einen entsprechenden Vorfall betroffenen Beschuldigten hinreichenden Anlass zur allgemein gehaltenen Meinungsäusserung, es wäre angebracht, Wiederholungstäter konsequenter zu verfolgen. Insofern vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Abnahme des Wahrheitsbeweises und damit der Beizug der Akten des Laboratoriums zu seinen Lasten eindeutig unzulässig wäre.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 2), abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat er praxisgemäss (vgl. BEK 2020 67 vom 9. Dezember 2020 = CAN 2/2021 Nr. 41 und voraussichtlich EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 3) die Beschuldigte für die Wahrung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, zumal es sich vorliegend um Ehrverletzungs-, also Antragsdelikte handelt (BGE 147 IV 47 E. 4);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Verteidiger der Beschuldigten (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

20. August 2021 kau

BEK 2021 66

Art. 380 StPOart. 380 CPPart. 380 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BEK 2017 124

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 192 StPOart. 192 CPPart. 192 CPP

Art. 192 StPOart. 192 CPPart. 192 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 43 StPOart. 43 CPPart. 43 CPP

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

6B_798/2019

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

6B_877/2018

6B_1261/2017

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BEK 2020 67

EGV-SZ 2020 A 5.1

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF