BEK 2021 68
Kammer
6. Dezember 2021Deutsch9 min
1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27.04.2021 (ZES 2021 013, ZES 2021 014) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. Dezember 2021
BEK 2021 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. April 2021, ZES 2021 013 und 014);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Am 5. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2020) für Fr. 20‘299.65 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 und den Betreibungskosten (Vi-act. A1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 20‘299.65 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2020 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Sachverhalt
1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27.04.2021 (ZES 2021 013, ZES 2021 014) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
1.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung vom 05.02.2021 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10.07.2020) sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
1.2 Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF 2‘000.00 (zzgl. gesetzlicher MWST) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin.
Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für echte Noven (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 326 ZPO N 1). Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 326 N 3). Noven können in der Beschwerde aber zumindest soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz zu ihnen Anlass gibt, andernfalls würden die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz stärker eingeschränkt als im Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Nicht unter das Novenverbot fallen neue rechtliche Argumente. Nur wenn sich diese ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (Kantonsgericht Graubünden PKG 2016 Nr. 18 E. 2.c.bb; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 57 ZPO N 17).
Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht jedoch von Amtes wegen, auch im Beschwerdeverfahren. Diese Prüfung betrifft nämlich nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern ist der Rechtsanwendung zuzuordnen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
a) Mit ihrer Forderung macht die Beschwerdegegnerin ausstehenden ehelichen Unterhalt vom 1. Juli 2017 bis 1. Juni 2020 und ausstehenden Kinderunterhalt vom 1. Januar 2018 bis 1. Mai 2018 gemäss Beschluss ZK2 2018 82 des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 geltend (Vi-act. B2). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe mit Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021 die von ihm geführte Beschwerde teilweise gutgeheissen, den Beschluss ZK2 2018 82 des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Damit existiere kein Vollstreckungstitel mehr, auf den sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch stützen könne. Die Vorinstanz habe somit nachträglich betrachtet den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Das Urteil des Bundesgerichts sei dem Beschwerdeführer erst am 3. Mai 2021 zugestellt worden. Es stelle unweigerlich ein echtes Novum dar, das zu berücksichtigen sei. Zudem habe der angefochtene Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben, dieses Novum einzureichen (KG-act. 1 S. 4 ff.).
b) Das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen erst am 3. Mai 2021 zugestellt. Dass dieses Urteil dem vorinstanzlichen Einzelrichter zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 27. April 2021 bereits bekannt war oder hätte sein sollen, bringen der Beschwerdeführer
oder die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vor. Angesichts dessen und weil das Bundesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung erteilte, ging die Vorinstanz zutreffend von der Vollstreckbarkeit des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Dezember 2019 aus (vgl. angefochtene Verfügung E. 7.b). Die Frage der Vollstreckbarkeit des Beschlusses ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 als Rechtsöffnungstitel stellt indessen wie dargelegt eine Rechtsfrage dar und ist auch von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Folglich unterliegt dieses Vorbringen nicht dem Novenverbot. Nachdem das Bundesgericht den Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 mit Urteil vom 30. März 2021 aufhob, fehlt es der in Betreibung gesetzten Forderung unterdessen an einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Deshalb ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit wird gleichzeitig das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegte keine Partei vollständig, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
a) Aufgrund der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unterliegt die Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Vor erster Instanz stellte sie zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A1). Weil aber der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses des anderen Ehegatten ist (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 13 zu Art. 117 ZPO) und die Beschwerdegegnerin weder einen Antrag um Prozesskostenbevorschussung stellte noch begründete, weshalb ein solcher beim Beschwerdeführer nicht erhältlich wäre, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682). Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Ein Honorar (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist mangels berufsmässiger Vertretung somit nicht geschuldet. Eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) oder der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) entfallen, weil der Beschwerdeführer einen entsprechenden Aufwand weder geltend machte noch belegte (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 95 ZPO N 30).
b) Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsöffnungstitel durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021, das erst nach der angefochtenen Verfügung eröffnet wurde, aufgehoben wurde. Diesen Umstand hat keine der Parteien zu verantworten. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Antrag des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer nicht vernehmen liess. Sie identifizierte sich dementsprechend nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb rechtfertigt es sich ausnahmsweise, für das Beschwerdeverfahren auf die Verlegung von Kosten zu verzichten (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 107 N 24 ff.). Hingegen ist die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Die Beschwerde umfasst zwölf Seiten (KG-act. 1). Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen, weshalb von einem geringen Zeitaufwand auszugehen ist. Angesichts dessen erweist sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20‘299.65.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
6.
Dezember 2021 kau
BEK 2021 68
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326n Satzung des Europaratesart. 326n Statut du Conseil de l’Europeart. 326n 3
Art. 326n 3art. 326n 3art. 326n 3
Art. 99 BGGart. 99 LTFart. 99 LTF
BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466
Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
ZK2 2018 82
5A_42/2020
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 107n 2art. 107n 2art. 107n 2
Art. 107n 2art. 107n 2art. 107n 2
Art. 107n 2art. 107n 2art. 107n 2
Art. 107n 24art. 107n 24art. 107n 24
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF