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Entscheid

BEK 2021 69

Kammer

6. Dezember 2021Deutsch13 min

1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27.04.2021 (ZES 2021 015, ZES 2021 016) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Dezember 2021

BEK 2021 69

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. April 2021, ZES 2021 015 und 016);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) Am 8. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2020) für Fr. 13‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020, Fr. 4‘800.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 und für Fr. 2‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 sowie den Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 378.95 (Vi-act. A1). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 21‘200.00 nebst 5 % Zins seit 6. November 2020 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).

b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Sachverhalt

1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27.04.2021 (ZES 2021 015, ZES 2021 016) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

1.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung vom 08.02.2021 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 10.07.2020) sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

1.2 Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (zzgl. gesetzlicher MWST) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Gesuchstellerin.

Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Mai 2021 die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 7). Am 27. Mai 2021 (Beschwerdeführer, KG-act. 9), am 31. Mai 2021 (Beschwerdegegnerin,

KG-act. 11) und am 10. Juni 2021 (Beschwerdeführer, KG-act. 13) reichten die Parteien weitere (unaufgeforderte) Stellungnahmen ein.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für echte Noven (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 326 ZPO N 1). Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vor­instanzlichen Entscheids (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 326 N 3). Noven können in der Beschwerde aber zumindest soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vor­instanz zu ihnen Anlass gibt, andernfalls würden die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz stärker eingeschränkt als im Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Nicht unter das Novenverbot fallen neue rechtliche Argumente. Nur wenn sich diese ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (Kantonsgericht Graubünden PKG 2016 Nr. 18 E. 2.c.bb; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 57 ZPO N 17).

Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht jedoch von Amtes wegen, auch im Beschwerdeverfahren. Diese Prüfung betrifft nämlich nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern ist der Rechtsanwendung zuzuordnen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

a) Mit ihrer Forderung macht die Beschwerdegegnerin den Prozesskostenvorschuss und die Parteientschädigung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. April 2020 (ZES 2020 45) von Fr. 13‘700.00, die Parteientschädigung gemäss Beschluss ZK2 2018 82 des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019 von Fr. 4‘800.00 sowie die Parteientschädigung gemäss Beschluss ZK2 2020 14 des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2020 von Fr. 2‘700.00 jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 geltend

(Vi-act. B3). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe mit Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021 die von ihm geführte Beschwerde teilweise gutgeheissen, den Beschluss ZK2 2018 82 des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Damit existiere kein Vollstreckungstitel mehr, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch stützen könne. Die Vor­instanz habe somit nachträglich betrachtet den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Das Urteil des Bundesgerichts sei dem Beschwerdeführer erst am 3. Mai 2021 zugestellt worden. Es stelle unweigerlich ein echtes Novum dar, das zu berücksichtigen sei. Zudem habe der angefochtene Entscheid der Vor­instanz Anlass gegeben, dieses Novum einzureichen (KG-act. 1 S. 4 ff.).

b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich gegen den Beschluss ZK2 2018 82 des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019, der als Rechtsöffnungstitel für die Parteientschädigung von Fr. 4‘800.00, mithin einen Teil der Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin, dient. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung betreffend die anderen beiden Teilforderungen (den Prozesskostenvorschuss und die Parteientschädigung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. April 2020 [ZES 2020 45] von Fr. 13‘700.00 sowie die Parteientschädigung gemäss Beschluss ZK2 2020 14 des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2020 von Fr. 2‘700.00) erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Mai 2021 keine Rügen. Erst in seinen Stellungnahmen vom 27. Mai 2021 (KG-act. 9) und 10. Juni 2021 (KG-act. 13) erklärt der Beschwerdeführer die Verrechnung der in Betreibung gesetzten Forderung mit der Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00, die ihm das Bundesgericht mit Urteil vom 30. März 2021 zugesprochen habe. Das Urteil des Bundesgerichts sei ihm erst am 3. Mai 2021 zugestellt worden, weshalb er die Verrechnung vor Vorinstanz nicht habe erklären können. Es handle sich um ein echtes Novum, das selbstredend im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht habe geltend gemacht werden können (KG-act. 9 S. 3 f.). Wie der Beschwerdeführer selber erklärt, stellt das Vorbringen, das Bundesgericht habe ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00 zugesprochen, eine neue Tatsachenbehauptung dar. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen nicht mehr zu berücksichtigen, auch wenn sie sich auf echte Noven stützen. Dies gilt auch für die Verrechnungseinwendung (Müller, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. A., 2020, Vor Art. 120-126 OR N 2). Sodann gab auch nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu, diese neue Behauptung vorzubringen, sondern der Entscheid des Bundesgerichts. Die Beschwerde ist folglich insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die erteilte Rechtsöffnung für die beiden Forderungen von Fr. 13‘700.00 für den Prozesskostenvorschuss und die Parteientschädigung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. April 2020 (ZES 2020 45) und Fr. 2‘700.00 für die Parteientschädigung gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2020 (ZK2 2020 14) richtet.

c) Das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen erst am 3. Mai 2021 zugestellt. Dass dieses Urteil dem vor­instanzlichen Einzelrichter zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 27. April 2021 bereits bekannt war oder hätte sein sollen, bringen der Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin nicht vor. Angesichts dessen und weil das Bundesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung erteilte, ging die Vor­instanz zutreffend von der Vollstreckbarkeit des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 16. De­zem­ber 2019 aus (vgl. angefochtene Verfügung E. 10.c). Die Frage der Vollstreckbarkeit des Beschlusses ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 als Rechtsöffnungstitel stellt indessen wie dargelegt eine Rechtsfrage dar und ist auch von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Folglich unterliegt dieses Vorbringen nicht dem Novenverbot. Nachdem das Bundesgericht den Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 mit Urteil vom 30. März 2021 aufhob, fehlt es für den diesbezüglich in Betreibung gesetzten Teil der Forderung unterdessen an einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Deshalb ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die erteilte Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 4‘800.00 für die Parteientschädigung gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2019 (ZK2 2018 82) aufzuheben und die Rechtsöffnung für diese Forderung ist abzuweisen. Damit wird gleichzeitig das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegte keine Partei vollständig, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

a) Zusammengefasst ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 16‘400.00 nebst 5 % Zins seit 6. November 2020 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Vor erster Instanz obsiegt die Beschwerdegegnerin somit zu ca. 4/5. Zwar stellte sie im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A1). Weil aber der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses des anderen Ehegatten ist (Rüegg/‌Rüegg, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 13 zu Art. 117 ZPO) und die Beschwerdegegnerin weder einen Antrag um Prozesskostenbevorschussung stellte noch begründete, weshalb ein solcher beim Beschwerdeführer nicht erhältlich wäre, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 und die Beschwerdegegnerin zu 1/5 zu tragen. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Ein Honorar (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist mangels berufsmässiger Vertretung somit nicht geschuldet. Eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) oder der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) entfallen, weil der Beschwerdeführer einen entsprechenden Aufwand weder geltend machte noch belegte

(vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 95 ZPO N 30). Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine (entsprechend dem Ausgang reduzierte) Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung auf Fr. 1‘500.00 fest. Gegen die Höhe dieser Entschädigung erhoben die Parteien keine Rügen und zudem erscheint sie angemessen (vgl. § 10 i.V.m. § 2 GebTRA), weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 1‘200.00 (= 4/5 von Fr. 1‘500.00) zu entschädigen.

b) Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsöffnungstitel für einen Teil der Forderung durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021, das erst nach der angefochtenen Verfügung eröffnet wurde, aufgehoben wurde. Diesen Umstand hat keine der Parteien zu verantworten. Hingegen unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des restlichen Teils, mithin zu 4/5. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu 4/5 (= Fr. 480.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im restlichen Umfang (Fr. 120.00) ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss angemessen zu entschädigen. Beide Parteien sind im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand

(§ 2 GebTRA). Die Parteien reichten keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen, so dass für beide Rechtsvertreterinnen von einem geringen Zeitaufwand auszugehen ist. Angesichts dessen erweist sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungsansprüche hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 360.00 (= Fr. 480.00 [4/5 von Fr. 600.00] – Fr. 120.00 [1/5 von Fr. 600.00]; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und wie folgt ersetzt:

In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 16‘400.00 nebst 5 % Zins seit 6. November 2020 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Im darüberhinausgehenden Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 400.00 (= 4/5) und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 100.00 (= 1/5) auferlegt.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden im Umfang von Fr. 480.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im übrigen Umfang (Fr. 120.00) gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der restliche Teil des Kostenvorschusses (Fr. 120.00) wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 360.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21‘200.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

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6.

Dezember 2021 kau

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326n Satzung des Europaratesart. 326n Statut du Conseil de l’Europeart. 326n 3

Art. 326n 3art. 326n 3art. 326n 3

Art. 99 BGGart. 99 LTFart. 99 LTF

BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

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5A_42/2020

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Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO

Art. 126 ORart. 126 COart. 126 CO

Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR

Art. 126 VAWart. 126 ORHart. 126 OR

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF