BEK 2021 70
Präsidial
17. November 2021Deutsch7 min
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete nach der Anzeige (U-act. 8.1.001) der sich später als Straf- und Zivilklägerin konstituierenden Strafanzeigeerstatterin (vgl. U-act. 31.1.003) am 16. November 2020 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts, er könnte im Rahmen der Pfändungsvollzüge vom 14. Februar 2013 und 14. Februar 2018 Auskünfte über ihm zuzurechnende Forderungen und Beteiligungen verheimlicht haben
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. November 2021
BEK 2021 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Pfändungsbetrug etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2021, SU 2020 579);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete nach der Anzeige (U-act. 8.1.001) der sich später als Straf- und Zivilklägerin konstituierenden Strafanzeigeerstatterin (vgl. U-act. 31.1.003) am 16. November 2020 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts, er könnte im Rahmen der Pfändungsvollzüge vom 14. Februar 2013 und 14. Februar 2018 Auskünfte über ihm zuzurechnende Forderungen und Beteiligungen verheimlicht haben
(U-act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (U-act. 31.1.007) wies sie Beweisanträge der Privatklägerin ab und stellte am 5. Mai 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ein. Die Privatklägerin reichte gegen die Einstellung rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterführen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantworteten die Beschwerde. Sie beantragen deren Abweisung (KG-act. 4 und 6).
2. Untersucht wurden Angaben des Beschuldigten anlässlich der Pfändungen vom 14. Februar 2013 und 2018. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Pfändung 25. November 2020 bezieht, bildet diese nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung und darauf ist nicht einzutreten.
Erwägungen
3.
Die Staatsanwaltschaft prüfte laut der klar eingeschränkten Eröffnungsverfügung den Verdacht gegen den Beschuldigten (vgl. U-act. 9.1.001), bei den fraglichen Pfändungen Beteiligungen an zwei Gesellschaften sowie eine ihm zedierte Forderung nicht angegeben zu haben. Sie gelangte jedoch zum Schluss, dass der Beschuldigte an den Gesellschaften gar nicht beteiligt war und die wenn überhaupt zedierte Forderung wertlos sei. Diese Schlussfolgerungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Beschuldigten auch falsche Angaben hinsichtlich des Einkommens und die Verheimlichung eines Anteils am Verwertungserlös der Villa vorgeworfen. Sie beanstandet, dass diesbezüglich ihre Beweisanträge abgewiesen wurden und bestreitet, dass sie mit ihren Beweisanträgen zweckfremde Absichten verfolge, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Beweisverfügung vermute.
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Boner, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 301 N 11 f. m.H.; vgl. auch BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b). Zwar sind an Strafanzeigen keine überrissenen Anforderungen zu stellen (BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3). Dennoch trifft die anzeigeerstattende Person und insbesondere die Privatklägerschaft eine Mitwirkungspflicht insofern, als der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt derart umschrieben wird, dass sich daraus ein hinreichender Tatverdacht ergibt, denn es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, nachzuforschen, ob allenfalls in der Strafanzeige oder deren Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht begründen könnten (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 1763 m.H.).
b) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Strafanzeige genügend Anhaltspunkte zu einem Anfangsverdacht wegen falscher Angaben über die Einkommensverhältnisse oder den Verwertungserlös der Villa enthalten habe, welche die Staatsanwaltschaft hätte untersuchen können bzw. sollen. Sie begründet mithin die Prämisse ihrer Beschwerde nicht, ihre Anzeige umschreibe einen hinreichenden Tatverdacht, auf den in der angefochtenen Verfügung hätte eingegangen werden müssen. Der angeblich erhebliche Rückgang der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten innerhalb von fünf Jahren lässt diesbezüglich falsche Angaben nur mutmassen. Untersuchbare konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzutun. Der Verkauf der Villa erfolgte erst nach der zweiten inkriminierten Pfändung im Jahre 2018 und ist mithin nicht streitgegenständlich (vgl. oben E. 2). Abgesehen davon werden in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschuldigten an einem allfälligen Verwertungserlös aufgezeigt, auf welche die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hätte förmlich eingehen müssen.
c) Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin keine Gründe dar, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verbesserungsmöglichkeiten von Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisieren das Verbot des überspitzten Formalismus. Sie dürfen namentlich im Fall anwaltlicher Vertretung praxisgemäss (vgl. etwa BEK 2019 140 vom 10. September 2019 E. 2) nicht dazu dienen, die Rechtsmittelfrist faktisch zu verlängern, um eine hinreichende Begründung nachzuschieben, welche in der Beschwerde selber nicht offensichtlich unfreiwillig unterlassen wurde (zum Ganzen etwa neulich BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 f. m.H.), zumal die Staatsanwaltschaft in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Begründungserfordernis hinwies.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) und es erübrigen sich Erörterungen zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin. Die Kostenauflage präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage und das Verfahren wurde ausschliesslich auf Betreiben der Beschwerdeführerin fortgesetzt. Sie hat den obsiegenden Beschuldigten deshalb antragsgemäss zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO, BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1.2; BEK 2021 56 vom 2. September 2021 E. 6). Indes erweist sich angesichts der einfachen Sache die eingereichte Kostennote bezüglich des Stundenansatzes und des zeitlichen Aufwandes als übersetzt, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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17. November 2021 kau
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BEK 2018 104
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BEK 2019 140
6B_319/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
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Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45
BEK 2021 56
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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