BEK 2021 71
Kammer
29. November 2021Deutsch6 min
1. Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wegen Beschimpfung, Drohung, Nötigung und vorsätzlich grober Verkehrsverletzung wegen Anhaltens und verbaler Auseinandersetzungen mit einem anderen Automobilisten auf der Axenstrasse am 9. Juli 2019. Der am 9. Oktober 2020 eingeschrieben versandte Strafbefehl retournierte die Post der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk „nicht abgeholt“. Der darauf per A-Post zugestellte Strafbefehl wurde mit dem handschriftlichen Vermerk „unrichtiges Postfach“ zurückgesandt. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zum zweiten Mal eingeschrieben zu und erhielt ihn wieder durch die Post als „nicht abgeholt“ zurück. Die erneute A-Post-Zustellung wurde nunmehr durch die Post mit dem Hinweis zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ein letzter postalischer Zustellversuch durch A+ scheiterte ebenfalls (U-act. 14.0.05-14.0.10). Am Samstag den 5. Dezember 2020 wurde der Strafbefehl dem Beschuldigten polizeilich ausgehändigt (U-act. 14.0.11 ff.). Die umgehend erhobene Einsprache (U-act. 14.0.14) überwies die Staatsanwaltschaft der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1), welche in Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die Verwirkung der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Mai 2021 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Gültigkeit der Einsprache festzustellen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und verlangt, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. November 2021
BEK 2021 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit Einsprache)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Mai 2021, SEO 2021 1);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wegen Beschimpfung, Drohung, Nötigung und vorsätzlich grober Verkehrsverletzung wegen Anhaltens und verbaler Auseinandersetzungen mit einem anderen Automobilisten auf der Axenstrasse am 9. Juli 2019. Der am 9. Oktober 2020 eingeschrieben versandte Strafbefehl retournierte die Post der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk „nicht abgeholt“. Der darauf per A-Post zugestellte Strafbefehl wurde mit dem handschriftlichen Vermerk „unrichtiges Postfach“ zurückgesandt. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zum zweiten Mal eingeschrieben zu und erhielt ihn wieder durch die Post als „nicht abgeholt“ zurück. Die erneute A-Post-Zustellung wurde nunmehr durch die Post mit dem Hinweis zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ein letzter postalischer Zustellversuch durch A+ scheiterte ebenfalls (U-act. 14.0.05-14.0.10). Am Samstag den 5. Dezember 2020 wurde der Strafbefehl dem Beschuldigten polizeilich ausgehändigt (U-act. 14.0.11 ff.). Die umgehend erhobene Einsprache (U-act. 14.0.14) überwies die Staatsanwaltschaft der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1), welche in Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die Verwirkung der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Mai 2021 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Gültigkeit der Einsprache festzustellen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und verlangt, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 6).
2. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Nichteintretensantrag nicht näher. Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und es ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Eine Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
a) Die Einzelrichterin ging davon aus, dass der nach einer Strafanzeige im Kanton Zug auf dem Polizeiposten Brunnen einvernommene Beschuldigte am 27. November 2019 auf die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft hingewiesen wurde und folgedessen am 9. Oktober 2020 mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschuldigte nahm den Hinweis auf die Strafanzeigeerstattung am 27. November 2019 ausdrücklich zur Kenntnis und wies seinerseits darauf hin, sie müsse eingeschrieben zugestellt werden, da es sonst niemand entgegennehme (U-act. 8.1.10 Nr. 18). Danach ist keine Kontaktaufnahme seitens der Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten aktenkundig, insbesondere wurde er nie vorgeladen. Ihm war mithin nicht einmal bekannt, ob überhaupt ein Strafverfahren gegen ihn geführt wurde.
b) Die Einzelrichterin stützt sich in der Annahme, ein Beschuldigter müsse ein Jahr lang mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft rechnen, auf eine ältere Rechtsprechung ab. Neuerdings verneinte das Bundesgericht jedoch die Frage, ob der Beschuldigte nach rund elf Monaten noch mit einer Zustellung rechnen müsse. Es stellte fest, nach Treu und Glauben könne nur eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr erwartet werden (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 = Pra 11/2019 Nr. 127 E. 1.4.3; zudem BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.3). Vorliegend konnte daher die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der ersten Zustellung des Strafbefehls nicht mehr ohne Weiteres damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Post im Hinblick auf eine Zustellung der Strafverfolgungsbehörden wegen des Vorfalls vom 9. Juli 2019 auf der Axenstrasse aufmerksam kontrollieren bzw. Abwesenheiten oder Adressänderungen melden würde, so dass eine Zustellfiktion gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO unzulässig ist.
4. Bei diesem Ergebnis kann die Frage des Nachweises des Erhalts der Abholungseinladungen und namentlich auch offengelassen werden, ob der Beschuldigte mit Änderungen der Anschrift seines Briefkastens die Zustellungsmöglichkeiten unzulässigerweise erschwerte. Ebenfalls bräuchte nicht weiter geprüft zu werden, ob sich die Rechtslage im Hinblick auf die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ändert, wenn die Staatsanwaltschaft ein zweites Mal per Einschreiben den Strafbefehl zuzustellen versucht. Indes ist es selbst in Anwendung der älteren Rechtsprechung über eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem Jahr mit Treu und Glauben unvereinbar (Art. 3 StPO), den Strafbefehl ein weiteres Mal eingeschrieben zustellen zu versuchen, um nach der polizeilichen Aushändigung die Zustellung dann doch als mit erstem Einschreiben erfolgt zu betrachten. Dies muss insbesondere auch deswegen als stossend gelten, als der Befehl dem Beschuldigten durch die Polizei erst über ein Jahr nach dem letzten Kontakt mit einer vorbehaltlosen Belehrung über die Einsprachemöglichkeiten überbracht wurde. Ein solches Vorgehen macht die Grundlagen zur Fiktion einer früheren Zustellung zunichte. Insbesondere hatte vorliegend der Beschuldigte keinen Anlass, nicht darauf vertrauen zu dürfen, dass seine Einspracherechte nicht tangiert waren, selbst wenn zwar zu vermuten, aber eben nicht bewiesen ist, dass er die erste A-Post-Zustellung (Art. 385 Abs. 2 StPO) selber retournierte
(s. U-act. 14.0.06).
5. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gültigkeit der innert zehn Tagen nach der polizeilichen Aushändigung des Strafbefehls erhobenen Einsprache festzustellen (Art. 90 f. StPO sowie Art. 356 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO; §§ 2,6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und stattdessen festgestellt, dass die Einsprache gültig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
30.
November 2021 kau
BEK 2021 71
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_674/2019
6B_324/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF