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Entscheid

BEK 2021 72

Kammer

25. November 2021Deutsch4 min

1. Am 24. Januar 2020 erstattete A.________ gegen B.________ Strafanzeige wegen Nötigung begangen dadurch, dass der Beschuldigte auf dem öffentlichen C.________weg Absperrpfosten montiert habe, um den Fahrweg zu blockieren (U-act. 3.1.01). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung durchzuführen, weil es dem Strafanzeigeerstatter gemäss

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. November 2021

BEK 2021 72

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Nötigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2021, SU 2020 225);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 24. Januar 2020 erstattete A.________ gegen B.________ Strafanzeige wegen Nötigung begangen dadurch, dass der Beschuldigte auf dem öffentlichen C.________weg Absperrpfosten montiert habe, um den Fahrweg zu blockieren (U-act. 3.1.01). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung durchzuführen, weil es dem Strafanzeigeerstatter gemäss

Erwägungen

eigenen Angaben möglich war, den Pfosten zu entfernen und den C.________weg zu befahren. Der Strafanzeigeerstatter erhob dagegen rechtzeitig am 20. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Nötigung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet angegeben zu haben, es sei ihm möglich gewesen, die Pfosten mit einem Schlüssel zu entfernen. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft vernehmlassend jedoch fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 11. Fe­bruar 2020 Entsprechendes erklärt. Er gab zu Protokoll, er habe zehn Mal die Pfostenschlösser mit seinem 5000-KABA öffnen und den Weg befahren können (U-act. 8.1.02 Nr. 27). Im Übrigen seien die Pfosten inzwischen weggeräumt worden (ebd. sowie Nr. 7). Mithin geht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zutreffend davon aus, dass es an einem Anfangsverdacht für eine Nötigung fehlt. Weder wurde der Beschwerdeführer zu einem längeren Umweg gezwungen noch kann in der vor­übergehenden Notwendigkeit, in einer beschränkten Anzahl von Fällen auszusteigen und Schlösser öffnen zu müssen, um den Weg befahren zu können, ein tatbestandsmässiger Erfolg ausgemacht werden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sämtliche anliegenden Eigentümer und Mieter hätten ein Fuss- und Fahrwegrecht und Mitarbeitern der mit der Überbauung der Liegenschaft betrauten Unternehmung sei die Durchfahrt verwehrt worden, ist er durch diese angeblichen Blockierungen anderer Personen nicht in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Er kann sich daher in diesen Fällen nicht als Privatkläger erklären (Art. 118 Abs. 1 StPO) und ist nicht beschwerdelegitimierte Partei (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. oben E. 2), soweit darauf einzutreten ist (E. 3). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die geleistete Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

29. November 2021 kau

BEK 2021 72

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF