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Entscheid

BEK 2021 73

Präsidial

30. Juni 2021Deutsch5 min

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2021 betr. SchKG-Beschwerde von A.________ sei aufzuheben.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. Juni 2021

BEK 2021 73

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegner,

betreffend

Fahrzeugpfändung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht vom 10. Mai 2021, APD 2021 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (APD 2021 1) die Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Pfändung seines Personenwagens Marke „Porsche Cayenne Diesel“, Stamm-Nr. xx, Kontrollschild LU yy, Pfändungs-Nr. zz, abwies, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. D/24; bezüglich Rückweisung im früheren Verfahren APD 2020 7 vgl. Beschluss BEK 2020 177 vom 28. Dezember 2020);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021 diese Verfügung beim Kantonsgericht anficht und die folgenden Anträge stellt:

Sachverhalt

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2021 betr. SchKG-Beschwerde von A.________ sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass basierend auf den Anweisungen des Bundesgerichtes im Urteil vom 28. März 2013 betr. Fahrzeugpfändung der Beschwerdeführer A.________ wegen gesundheitlichen Einschränkungen und einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % ein eigenes Auto zur Berufsausübung notwendig ist.

4. [recte: 3.] Es sei festzustellen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers A.________ als B.________ eine Berufstätigkeit darstellt und keine Unternehmung.

5. [recte: 4.] Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer A.________ zwei berufsnotwendige Fahrzeuge als Kompetenzfahrzeuge anzuerkennen sind, nämlich den Lieferwagen Renault Trafic für den temporären externen B.________ und ein eigenes Auto (bisher Audi, heute Porsche Cayenne Occasion) als berufsnotwendiges Fahrzeug für A.________ aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen.

6. [recte: 5.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

- dass auf betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 18 SchKG gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EGzSchKG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der Beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Beschwerdeführer diese inhaltlichen Anforderungen in seiner Beschwerde nicht erfüllt, indem er auf die (Alternativ-) Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten nicht eingeht, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs sei nicht gegeben, es seien seit der letzten Beschwerde neun weitere Betreibungen der Ausgleichskasse und der Mehrwertsteuer eingegangen, es bestünden Verlustscheine über Fr. 908'803.30, er könne seinen Lebensunterhalt nicht decken, ohne weiter Steuer- und Sozialversicherungsschulden anzuhäufen, er habe seit Jahren keine pfändbare Quoten abliefern können, die Wirtschaftlichkeit des Berufes bilde eine der Voraussetzungen, damit Berufswerkzeugen Kompetenzcharakter zugesprochen werden könne, Art. 92 Ziff. 3 SchKG habe einen lohnenden und konkurrenzfähigen und nicht einen defizitären Betrieb im Auge und der Betreibungsbeamte dürfe davon ausgehen, dass der Schuldner nicht wirtschaftlich arbeite, wenn laufend neue Betreibungen eingingen und über längere Zeit keine Quoten abgeliefert würden (angefochtene Verfügung S. 13, 14, 18 f.);

- dass diese Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten somit stehen bleibt und mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dieser Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang insbesondere offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf ein zweites Geschäftsfahrzeug angewiesen ist und ob es sich um eine Berufstätigkeit oder ein Unternehmen handelt;

- dass das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 10), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident

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30.

Juni 2021 kau

BEK 2021 73

BEK 2020 177

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF