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Entscheid

BEK 2021 74

Präsidial

6. August 2021Deutsch4 min

1. Rechtsanwalt A.________ beschwert sich beim Kantonsgericht mit Eingabe vom 25. Mai 2021 und stellt den Antrag, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Strafverfahren gegen B.________ für die angefallenen Bemühungen im Nachgang zur Eröffnung des unbegründeten Urteils des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 angemessen zu entschädigen. Er begründet dies mit Bemühungen nach der Berufungsanmeldung für eine aussergerichtliche zum Rückzug der Berufungsanmeldung führenden Vereinbarung im Ausmasse von vier Stunden und 10 Minuten nebst Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.15. Solche Bemühungen belegt er jedoch nicht durch eine entsprechende Kostennote über Tätigkeiten und Auslagen i.S. gegen B.________, die über den im Urteil bereits berücksichtigten Nachbearbeitungsaufwand hinausgehen würden (§ 6 GebTRA). Deshalb ist auf die grundsätzlich zulässige (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; Lieber, SK, 3. A. 2020 Art. 138 StPO N 6) Beschwerde nicht einzutreten.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. August 2021

BEK 2021 74

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung

(Beschwerde gegen das Schreiben des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March vom 12. Mai 2021, SGO 2019 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rechtsanwalt A.________ beschwert sich beim Kantonsgericht mit Eingabe vom 25. Mai 2021 und stellt den Antrag, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Strafverfahren gegen B.________ für die angefallenen Bemühungen im Nachgang zur Eröffnung des unbegründeten Urteils des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 angemessen zu entschädigen. Er begründet dies mit Bemühungen nach der Berufungsanmeldung für eine aussergerichtliche zum Rückzug der Berufungsanmeldung führenden Vereinbarung im Ausmasse von vier Stunden und 10 Minuten nebst Barauslagen in der Höhe von Fr. 30.15. Solche Bemühungen belegt er jedoch nicht durch eine entsprechende Kostennote über Tätigkeiten und Auslagen i.S. gegen B.________, die über den im Urteil bereits berücksichtigten Nachbearbeitungsaufwand hinausgehen würden (§ 6 GebTRA). Deshalb ist auf die grundsätzlich zulässige (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; Lieber, SK, 3. A. 2020 Art. 138 StPO N 6) Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen

2.

Weiter fehlt es der Beschwerde an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt, da das Schreiben des erstinstanzlichen Vorsitzenden vom 12. Mai 2021 keine verbindlichen und erzwingbaren Rechtswirkungen mehr erzielen konnte (vgl. Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 10 und 11). Die Strafbehörde legt in ihrem Endentscheid die Kostenfolgen inkl. der Entschädigungen für amtliche Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertreter von Privatklägern fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.1). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur (BGE 139 IV 199 E. 5.1 und E. 5.4 je m.H.). Über diese Rechtslage informierte der erstinstanzliche Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2021 in Beantwortung dessen im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gereichten Anfrage, nämlich, dass nach dem rechtskräftigen, unbegründet gebliebenen Urteil vom 8. Oktober 2020 das Verfahren abgeschlossen sei. Insoweit kann sein Schreiben kein Anfechtungsobjekt für Fragen bilden, die mit Urteil vom 8. Oktober 2020 durch das Gericht abschliessend entschieden worden sind.

3.

Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit der Auffassung des Vizegerichtspräsidenten, dass erstinstanzlich die Frage der Entschädigung mit dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Oktober 2020 abschliessend erledigt war (vgl. E. 2), inhaltlich nicht auseinander, weshalb aus einem weiteren Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Seine Behauptungen, sein Mandat sei mit einem eröffneten Urteil nicht beendet und es sei ein aufwändiges Berufungsverfahren vermieden worden, gehen ebenfalls an den Ausführungen des Vizegerichtspräsidenten vorbei, Bemühungen um eine aussergerichtliche Vereinbarung seien nicht von der Gerichtskasse zu entschädigen. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine nicht näher belegten (vgl. oben E. 1) Bemühungen notwendig geworden wären, um unerwartete Interessen des Privatklägers zu wahren, welche noch unter die nach Art. 136 StPO nur für den Strafprozess bzw. die Vertretung vor Behörden und Gericht (§ 1 GebTRA) gewährleistete unentgeltliche Rechtsvertretung fallen würden und zudem nicht bereits durch den vorinstanzlich im Urteil ermessensweise in einer Gesamtbetrachtung festgelegten Aufwand abgedeckt wären.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegeben (Lieber, a.a.O., Art. 138 StPO N 6 m.H.);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

6. August 2021 kau

BEK 2021 74

§ 6 GebTRA

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 351 StPOart. 351 CPPart. 351 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

BGE 140 IV 213ATF 140 IV 213DTF 140 IV 213

BGE 139 IV 199ATF 139 IV 199DTF 139 IV 199

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

§ 1 GebTRA

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF