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Entscheid

BEK 2021 75

Kammer

23. November 2021Deutsch5 min

1. a) Mit Urteil vom 18. März 2019 wies das Bezirksgericht Höfe eine Klage über Fr. 50‘000.00 der A.________ AG gegen B.________ und C.________ (prozessführungsbefugte Willensvollstrecker von E.________ sel.) ab und verpflichtete die A.________ AG, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘000.00 zu bezahlen (Vi-KB 3). Die von der A.________ AG dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2020 ab und verpflichtete die Berufungsführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (Vi-act. KB 4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2020 nicht ein (Vi-KB 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. November 2021

BEK 2021 75

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Mai 2021, ZES 2021 153);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Urteil vom 18. März 2019 wies das Bezirksgericht Höfe eine Klage über Fr. 50‘000.00 der A.________ AG gegen B.________ und C.________ (prozessführungsbefugte Willensvollstrecker von E.________ sel.) ab und verpflichtete die A.________ AG, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘000.00 zu bezahlen (Vi-KB 3). Die von der A.________ AG dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2020 ab und verpflichtete die Berufungsführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (Vi-act. KB 4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2020 nicht ein (Vi-KB 2).

b) Mit Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2021 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieben B.________ und C.________ die A.________ AG für Fr. 7‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2019 (Parteikostenentschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019), Fr. 1‘500.00 nebst 5 % Zins seit 10. Juli 2020 (Parteikostenentschädigung gemäss Urteil Kantonsgericht Schwyz vom 10. Juli 2020) sowie Fr. 65.30 Kosten des Zahlungsbefehls (Vi-KB 6). Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 18. März 2021 beantragten B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 8‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2020 (Vi-act. I). Die A.________ AG beantragte die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. II). Der Einzelrichter erteilte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 8‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2020, auferlegte die Gerichtskosten der A.________ AG und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 600.00.

c) Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. Juni 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (KG-act. 1). Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der erstinstanzliche Einzelrichter sei befangen gewesen, weil er bereits am Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019 mitgewirkt habe (KG-act. 1). Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren bewirkt nach der Rechtsprechung jedoch keine eine Befangenheit begründende Vorbefassung (Wullschleger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger (Hrsg.), Kommentar ZPO, 3. A., Art. 47 ZPO N 57 m.H. auf BGer, 7B.211/2006, E. 4.1.). Der Umstand also, dass der Vorderrichter im Rechtsöffnungsverfahren bereits im vorangegangenen Forderungsprozess mitgewirkt hatte, führte nicht zu einer Befangenheit. Die Beschwerdeführerin bezeichnet darüber hinaus keine Gründe, welche auf eine Befangenheit hindeuten könnten.

3.

Die Beschwerdeführerin moniert weiter, es lägen keine „Vollmachten und Nachweise der Erben“ im Recht (KG-act. 1; Vi-act. II). Dass die Beschwerdegegner als Willensvollstrecker prozessführungsbefugt sind, ist aufgrund des durch drei Instanzen geführten Forderungsprozesses der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt und hat als gerichtsnotorisch zu gelten. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen den Bestand des Willensvollstreckermandats nicht. Abgesehen davon liegt eine Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner im Recht (Vi-KB 1).

4.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­berger (Hrsg.), a.a.O., 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen (BSK ZPO-Spühler, 3. A., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., § 26 Rn. 42). Abgesehen vom oben Ausgeführten setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, namentlich genügt eine allgemein gehaltene Rüge, wonach der Vorderrichter auf die Gesuchsantwort des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, den Begründungsanforderungen nicht. Insofern ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen, weil den Beschwerdegegnern kein Aufwand entstand;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von deren Vorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8'500.00.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

29.

November 2021 kau

BEK 2021 75

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

7B.211/2006

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF