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Entscheid

BEK 2021 76

Kammer

25. Juni 2021Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 14. Mai 2021 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Er soll als einziger Verwaltungsrat von zwei Unternehmen mittels Angabe und gefälschten Unterlagen Covid-19-Kredite erhältlich und diese zumindest teilweise sachfremd und entgegen der Kreditvereinbarung verwendet sowie bei einem Unternehmen den Konkurs verschleppt zu haben. In Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr stellte die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2021 dem Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Dazu hat der amtliche Verteidiger am 17. Mai 2021 namentlich zu den speziellen Haftgründen ausführlich Stellung genommen (Vi-act. 2). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Mai 2021 Untersuchungshaft bis vorläufig am 13. August 2021 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. Juni 2021 beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte nimmt zur Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. Juni 2021

BEK 2021 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. Mai 2021, ZME 2021 44);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 14. Mai 2021 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Er soll als einziger Verwaltungsrat von zwei Unternehmen mittels Angabe und gefälschten Unterlagen Covid-19-Kredite erhältlich und diese zumindest teilweise sachfremd und entgegen der Kreditvereinbarung verwendet sowie bei einem Unternehmen den Konkurs verschleppt zu haben. In Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr stellte die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2021 dem Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Dazu hat der amtliche Verteidiger am 17. Mai 2021 namentlich zu den speziellen Haftgründen ausführlich Stellung genommen (Vi-act. 2). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Mai 2021 Untersuchungshaft bis vorläufig am 13. August 2021 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. Juni 2021 beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte nimmt zur Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (KG-act. 7).

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht (Fluchtgefahr) oder (b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr). Die weiteren speziellen Haftgründe der Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr werden vorliegend nicht geltend gemacht.

3. Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde ausdrücklich unbestritten gelassen.

4. Bezüglich der durch die Staatsanwaltschaft geltend gemachten speziellen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr rügt der Beschuldigte zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Vorderrichter tut in der angefochtenen Verfügung nur kund, von der ausführlichen, detaillierten Begründung der Staatsanwaltschaft überzeugt zu sein und dieser aufgrund der Aktenlage beizupflichten, woran die Einwendungen des Verteidigers nichts zu ändern vermöchten (angef. Verfügung E. 7). Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts soll zwar auf die Ausführungen im Haftantrag verwiesen werden dürfen (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, SK, 3. A. 2020, Art. 226 StPO N 7 m.H.; vgl. auch BEK 2021 65 vom 7. Juni 2021 E. 3.b). Indes muss der Entscheid selbst dann immer noch derart begründet sein, dass der Beschuldigte ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 235 ff. m.H.). Die vorliegende Begründung der angefochtenen Verfügung enthält nicht einmal ansatzweise eine konkrete Würdigung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten speziellen Haftgründe bzw. der dagegen erhobenen Einwendungen des Beschuldigten. Ihr lassen sich insoweit keine Argumente für die angeordnete Haft geschweige denn eine „fallspezifische Subsumtion“ entnehmen, was sich nicht mit einem blossen Hinweis auf die Haftakten kompensieren lässt (vgl. Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts, S. 80 ff.). Unter diesen Umständen kann der Entscheid hinsichtlich der speziellen Haftgründe nicht sachgerecht angefochten werden. Mit dieser mangelhaften Begründung verletzte der Vorderrichter den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Dispositiv festzuhalten und der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht zu einer neuen, korrekt begründeten Entscheidung über die Untersuchungshaft anzuweisen ist. Die sofortige Haftentlassung fällt dagegen ausser Betracht, weil folgendermassen Kollusionsgefahr noch vorliegt.

Erwägungen

a) Im Zusammenhang der Verhältnismässigkeit von Untersuchungshaft führte der Vorderrichter immerhin aus, dass sich die Flucht- und Kollusionsgefahr im jetzigen Zeitpunkt nicht mit milderen Massnahmen bannen lasse, da noch verschiedene Untersuchungshandlungen anstünden (vgl. angef. Verfügung E. 8).

b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Kollusionsgefahr damit, dass bisher Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2018-2020 nicht erhältlich gemacht und Empfänger der mutmasslich zweckwidrig verwendeten Vermögenswerte noch nicht einvernommen werden konnten (Vi-act. 1 S. 5). Dagegen führte die Verteidigung zusammenfassend aus, die verdächtigen Vorgänge würden schon über ein Jahr zurückliegen. Daher hätten Absprachen und Verdunkelungshandlungen bezüglich von Unterlagen längst stattgefunden, habe der Beschuldigte doch schon seit dem 16. Dezember 2020 von der Strafuntersuchung gewusst und sei durch seine Verhaftung nicht überrascht worden, sondern dennoch stets wieder aus dem Kosovo in die Schweiz zurückgekehrt

(Vi-act. 2 S. 7 ff. sowie Beschwerde KG-act. 1 S. 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass am Sitz der inkriminierten Gesellschaften des Beschuldigten die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht aufgefunden werden konnten und der Beschuldigte vorgebe, er müsse zunächst abklären, wer die Büros geräumt und wohin die Unterlagen gebracht worden seien. Am Wohnsitz des Beschuldigten hätten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 Unterlagen und elektronische Geräte sichergestellt werden können, welche hinsichtlich der gesuchten Buchhaltungsunterlagen noch ausgewertet werden müssten (KG-act. 5 S. 4).

c) Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2.). Bezüglich der Unterlagen, welche anlässlich der erst nach seiner Verhaftung beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, kann keine Kollusionsgefahr mehr vorliegen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, Beziehungen des Beschuldigten zu den kosovarischen Behörden könnten je nach Auswertung erforderliche weitere Abklärungen infrage stellen, legt sie dafür keine hinreichend konkreten Indizien dar. Hingegen ist es wenig plausibel, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat, Geschäfts- und Buchhaltungsführer der fraglichen Unternehmen (U-act. 10.9.008 Rn 271 ff. und 434 ff.) nicht weiss (ebd. Rn 853 ff.), wo sich die bei der Hausdurchsuchung deren Domizils nicht aufgefundenen erforderlichen Geschäftsunterlagen befinden. Zumindest müsste er wissen, wer über den Verbleib der Unterlagen Auskunft geben könnte. Das Aussageverhalten des Beschuldigten legt daher die Bereitschaft zu kolludieren nahe. Eine Freilassung des Beschuldigten, damit er den Verbleib der gesuchten Unterlagen selber abklären kann, steht selbstredend nicht zur Diskussion. Insoweit erweist sich die Erwartung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung auf diese Unterlagen zugreifen und diese verändern oder beiseiteschaffen könnte, konkret begründet. Im Übrigen ist es grundsätzlich zwar nachvollziehbar, dass namentlich hinsichtlich der mutmasslich zweckwidrigen Verwendung der erhältlich gemachten Covid-19-Kredite vor der Sicherstellung der Buchhaltungsunterlagen mögliche Zeugen noch nicht befragt werden, indes kann mit einer solchen Ermittlungstaktik auf die Dauer Kollusionsgefahr nicht begründet werden (vgl. dazu noch unten lit. d). Immerhin soll am 16. Juni 2021 die Befragung von E.________ erfolgt sein, eine von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefassten Zeugenbefragungen (KG-act. 7, S. 5).

d) Unter dem Titel der Kollusionsgefahr lässt sich mithin die Untersuchungshaft angesichts der Ausführungen der Staatsanwaltschaft und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sich noch keinen Monat in Haft befindet, noch rechtfertigen. Indes scheint die Staatsanwaltschaft zu verkennen, dass sich die Strafuntersuchung nicht mehr am Anfang befindet und schon Erhebungen getätigt wurden, weshalb an das Vorliegen von Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. oben lit. c). Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, neben der hier nicht behandelten Fluchtgefahr Kollusionsgefahr im vorliegend zufolge der Gehörsverletzung erneut durch den Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht durchzuführenden Verfahren allenfalls konkreter zu begründen, namentlich darzutun, dass ihre Ermittlungstaktik angesichts des fortgeschrittenen Untersuchungsstadiums die Untersuchungshaft auch unter diesem Titel noch länger rechtfertigt.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutzuheissen. Der Vorderrichter ist anzuweisen, nach Eingang des vorliegenden Beschlusses das Haftverfahren nach Art. 225 StPO nochmals durchzuführen und innert einer Woche einen neuen, korrekt begründeten Entscheid gemäss Art. 225 und Art. 226 Abs. 2-5 StPO über die Untersuchungshaft zu erlassen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird wegen Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zur Durchführung eines erneuten Haftverfahrens sowie neuer Entscheidung spätestens innert einer Woche nach Eingang dieses Beschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung inkl.

KG-act. 7 sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R) und die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ü) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

25. Juni 2021 kau

BEK 2021 76

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

BEK 2021 65

1B_149/2015

Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP

Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF