BEK 2021 77
Kammer
6. Dezember 2021Deutsch7 min
1. Die Beschuldigten gründeten und führten die konkursite G.________ AG, welche philippinische Pflegefachkräfte nach Deutschland und in die Schweiz vermittelte. Sie wurden durch die Stiftung A.________ wegen mutmasslicher Vermögens- und Konkursdelikte angezeigt (U-act. 8.1.001). Am 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren jedoch unter anderem betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell Betrug in Bezug auf die angebliche zweckentfremdete Verwendung eines durch die Stiftung der G.________ AG gewährten Darlehens ein. Dagegen beschwerte sich die Stiftung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 rechtzeitig am Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung insoweit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Der Beschuldigte 2 beantragt, auf die Beschwerde betreffend ungetreue Geschäftsführung nicht einzutreten, eventuell sowie im Weiteren abzuweisen
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 6. Dezember 2021
BEK 2021 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
sowie
1. D.________,
2. E.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Betrug)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021, SU 2020 528 / 531);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschuldigten gründeten und führten die konkursite G.________ AG, welche philippinische Pflegefachkräfte nach Deutschland und in die Schweiz vermittelte. Sie wurden durch die Stiftung A.________ wegen mutmasslicher Vermögens- und Konkursdelikte angezeigt (U-act. 8.1.001). Am 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren jedoch unter anderem betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell Betrug in Bezug auf die angebliche zweckentfremdete Verwendung eines durch die Stiftung der G.________ AG gewährten Darlehens ein. Dagegen beschwerte sich die Stiftung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 rechtzeitig am Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung insoweit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Der Beschuldigte 2 beantragt, auf die Beschwerde betreffend ungetreue Geschäftsführung nicht einzutreten, eventuell sowie im Weiteren abzuweisen
(KG-act. 7). Der Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen.
2. Die Einstellungsverfügung ist im Sachverhalt des durch die Beschwerdeführerin gewährten Darlehens angefochten und im Übrigen in Rechtskraft getreten, soweit für andere Sachverhalte nicht Strafbefehle ergingen
(vgl. angef. Verfügung E. 1.1 sowie U-act. 0.1.001 f.). Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
Erwägungen
3.
Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Einstellung stützt die Staatsanwaltschaft auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ab, wonach sie die Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt und (b) kein Straftatbestand erfüllt ist.
a) Die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass weder die Beschuldigten noch die Gesellschaft, welcher das Darlehen gewährt wurde, mit der Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin beauftragt war (angef. Verfügung E. 2.2.4).
aa) Der Beschuldigte 2 wendet zutreffend ein, die Beschwerdeführerin habe der Einstellung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf seine Person nicht begründet opponiert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
bb) Die Beschwerdeführerin moniert, der Beschuldigte 1 sei von ihr als Rechtsanwalt mandatiert gewesen. Sie belegt in Bezug auf das inkriminierte Darlehen jedoch weder anhand der Untersuchungsakten noch durch neue Beweise, dass der Beschuldigte 1 rechtsgeschäftlich mit ihrer Vermögensverwaltung beauftragt war. Somit ist kein direkter Einfluss dieses Mandats auf ihre Vermögensverwaltung bzw. -beaufsichtigung ersichtlich. Vielmehr räumt die Beschwerdeführerin ein, dass das Mandatsverhältnis mangels ihrer Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht näher zu klären war (vgl. auch
U-act. 10.1.002 Nr. 6). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Erfüllung des Straftatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausschloss (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Dispositiv
b) Die Erfüllung des Straftatbestands der Veruntreuung verwarf die Staatsanwaltschaft, weil gemäss Darlehensvertrag (U-act. 8.1.027) keine Werterhaltungspflicht vereinbart, sondern nur ein Darlehen unter Erläuterung des Geschäftsmodells zur Finanzierung des Schul- und Bildungssystems gewährt worden sei (angef. Verfügung E. 2.2.7 ff.). Dem opponiert die Beschwerdeführerin insoweit, als die Verpflichtung der philippinischen Sprachschüler, die vorfinanzierten Kosten für die Sprachausbildung des im Vertrag aufgeführten Sprachinstituts zurückzuzahlen, sowie ihre Möglichkeit, die Abtretung dieser Rückzahlungsforderungen an sich verlangen zu können, für sie eine wichtige Prämisse zur Gewährung des Darlehens gewesen sei. Sie behauptet indes nicht, die Abtretung der Rückzahlungsforderungen zur Absicherung des Darlehens verlangt zu haben. Solange war die Darlehensnehmerin jedoch nicht verpflichtet, allfällige Rückzahlungen zur Werterhaltung des befristeten Darlehens bereitzustellen. Das Darlehen war denn auch nicht nur zum Zweck der Vorfinanzierung der Sprachausbildung bestimmt gewesen, sondern war nach Ziff. 4 des Vertrages allgemein zur Finanzierung des Schul- und Bildungssystems auf den Philippinen vorgesehen (vgl. U-act. 8.1.027 und angef. Verfügung E. 2.2.7). Diese nicht auf die Vorfinanzierung der Schulkosten philippinischer Kandidatinnen beschränkte Zweckumschreibung vermag keine Instruktion, geschweige denn eine Pflicht der Darlehensnehmerin wahrscheinlich machen, das empfangene Geld ständig und nicht erst auf den Rückzahlungstermin zur Verfügung zu halten, umso weniger als die Beschwerdeführerin keine Abtretung der Rückzahlungsforderungen verlangte. Die Einstellung ist aus diesen Gründen auch mit Blick auf die Erfüllung des Straftatbestands der Veruntreuung nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
c) Weiter wird in der Beschwerde hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den Straftatbestand der Misswirtschaft argumentiert, durch den Aufbau einer Tochtergesellschaft in Deutschland sei die Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin faktisch stillgelegt worden. Diese Ausführungen sind durch die sich nicht auf Misswirtschaft beziehenden Beschwerdeanträge nicht gedeckt. Auf die Beweisbarkeit eines diesbezüglichen anklagereifen Verdachts ist daher gar nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Abgesehen davon bleiben die pauschalen Behauptungen mangels Angabe eines konkreten leichtsinnigen, die Geschäftsinteressen der Darlehensnehmerin schädigenden Verhaltens der Beschuldigten blosse Vermutungen, welche namentlich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft (angef. Verfügung E. 2.2.12), die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für Misswirtschaft ergeben, nicht infrage stellen können. Demzufolge verwarf die Staatsanwaltschaft die Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglichen Verurteilung zu Recht (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
d) Die Einstellung ist auch hinsichtlich des eventualiter erwogenen Straftatbestandes des Betrugs nicht zu beanstanden. Nachdem der Inhalt des Mandats des Beschuldigten 1 bei der Beschwerdeführerin nicht untersucht werden kann (vgl. oben lit. a), fehlt es der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser hätte als ihr Anwalt damit rechnen können, dass sie von einer Überprüfung seiner Angaben über die Verwendung des Darlehens absehen würde, an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Es bleibt unklar, inwiefern überhaupt eine Täuschung vorliegen soll. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin über die Werterhaltung getäuscht sehen konnte (vgl. oben lit. b). Inwiefern von der Einvernahme von Organen der Beschwerdeführerin, welche ihre Sicht der Dinge bereits in der Strafanzeige schildern konnten, neue Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin ihrerseits den Beschuldigten 1 nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden bereit ist (vgl. oben lit. a/bb). Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht begründet.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenauflage präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat den am Beschwerdeverfahren mitwirkenden und obsiegenden Beschuldigten 2 deshalb antragsgemäss angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BEK 2021 56 vom 2. September 2021 E. 6 m.H.);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten 2 für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), den Beschuldigten 1 (1/R), den Verteidiger des Beschuldigten 2 (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
9. Dezember 2021 kau
BEK 2021 77
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF