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Entscheid

BEK 2021 82

Präsidial

16. Juni 2021Deutsch8 min

1.4. gestützt auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 26. April 2021 des rubrizierten Appellanten sei das Betreibungsamt Einsiedeln anzuweisen die entsprechende Betreibung vom 12. April 2021 mit Betreibungs-Nr. xx sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des mangels gültiger Klagebewilligung vom 16. November 2016 unzuständigen mutmasslich inkriminierten C.________ im Betreibungsregister zu löschen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Juni 2021

BEK 2021 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

Zustelladresse: Rechtsanwalt B.________,

gegen

Bezirk Einsiedeln, Postfach 161, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch das Bezirksgericht Einsiedeln, C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. Mai 2021, ZES 2021 048);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln dem Bezirk Einsiedeln, vertr. durch das Bezirksgericht, mit Verfügung vom 18. Mai 2021 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.00 nebst 5 Prozent Zins seit 11. Februar 2019 erteilte;

- dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 5. Juni 2021 (Postaufgabe: 7. Juni 2021; Poststempel: 8. Juni 2021) Berufung erhebt und nebst Verfahrensanträgen die folgenden Begehren stellt:

1.1.-1.3 [Verfahrensanträge]

Sachverhalt

1.4. gestützt auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 26. April 2021 des rubrizierten Appellanten sei das Betreibungsamt Einsiedeln anzuweisen die entsprechende Betreibung vom 12. April 2021 mit Betreibungs-Nr. xx sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des mangels gültiger Klagebewilligung vom 16. November 2016 unzuständigen mutmasslich inkriminierten C.________ im Betreibungsregister zu löschen.

1.5. Zudem sei der mangels gültiger Klagebewilligung vom 16. November 2016 unzuständige mutmasslich inkriminierte C.________ zu verpflichten die dem rubrizierten Appellanten entstandenen Gerichts- & Anwaltskosten im Gesamtbetrag vom CHF 15'884.40 in den Verfahren mit Geschäftsnummer ZEV 2016 071 / 2017 071 & AK 2017 8 zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des sichtlich befangenen und mangels gültiger Klagebewilligung unzuständigen C.________.

Erwägungen

- dass gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Mai 2021 gemäss korrekter Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (nur) die Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zulässig ist, weil gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren die Berufung explizit ausgeschlossen ist, und die als Berufung betitelte Eingabe mithin als Beschwerde entgegenzunehmen ist;

- dass im Rechtsöffnungsverfahren der Antrag auf Löschung der Betreibung Nr. xx im Betreibungsregister unzulässig ist, sondern stattdessen ein entsprechendes Begehren beim zuständigen Betreibungsamt gestützt auf Art. 8a Abs. 3 SchKG zu stellen wäre (vgl. Kren Kostkiewicz, of-Kommentar SchKG, 20. Auflage, N 34, wonach die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG d.h. die Nichtbekanntgabe einer Betreibung infolge Nichtigkeit oder Aufhebung durch Beschwerde oder gerichtlichen Entscheid derselben in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde steht);

- dass auch der Antrag auf Rückzahlung der im Zusammenhang mit den Verfahren ZEV 2016 071 (recte: ZEV 2016 009) und ZES 2017 071 sowie AK 2017 8 entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig ist, weil Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nur die Rechtsöffnung sein kann, mithin nur darüber entschieden werden kann, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, über den materiellen Bestand einer Forderung im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht entschieden werden kann (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, N 22 zu § 19; Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 68 zu Art. 84 SchKG);

- dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den früheren Verfahren, insb. ZEV 2016 009 und ZEV 2017 071 sowie zu den offenbar vorausgegangenen Vermittlungsverfahren nicht zu hören sind, weil der Rechtsöffnungsrichter weder die Rechtsöffnungstitel materiell beurteilen noch angebliche Verfahrensfehler (der früheren Prozesse) überprüfen kann (Vock/Aepli-Wirz, in: SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N 16 zu Art. 84 SchKG;

Dispositiv

- dass bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, dem Beschwerdeführer seien im Entscheid ZES 2017 071 vom 12. Juli 2017 Gerichtskosten von Fr. 500.00 und im Entscheid ZEV 2016 009 vom 20. Juli 2018 solche von Fr. 1'500.00 überbunden worden, die beiden Verfügungen seien rechtskräftig und vollstreckbar, nachdem das Kantonsgericht Schwyz sowie das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten seien, der Bezirk Einsiedeln verfüge somit über definitive Rechtsöffnungstitel und der Beschwerdeführer mache keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Stundung, Tilgung oder Verjährung) geltend, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei;

- dass im Übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, die beiden Verfahren seien noch nicht abgeschlossen, offensichtlich unzutreffend ist, nachdem im Verfahren ZEV 2016 009 das Kantonsgericht mit Verfügungen vom 10. Oktober 2018 (ZK1 2018 34) und 24. März 2021 (ZK1 2021 15) auf die Berufungen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführer nur den Zwischenentscheid ZK1 2018 34 ans Bundesgericht weitergezogen hat, welches mit Urteil vom 4. Januar 2019 (4A_616/2018) auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten ist, und im Ausstandsverfahren ZES 2017 071 sowohl das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2017 65 vom 25. Januar 2018 als auch das Bundesgericht mit Urteil 4A_140/2018 vom 9. Juli 2018 auf die Beschwerden nicht eingetreten sind;

- dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass gemäss § 42 Abs. 5 JG das Rechnungswesen (der Gerichte) der Kanzlei übertragen werden kann, gemäss § 84 Abs. 1 JG die Justizbehörden ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selber beziehen, soweit keine andere Regelung getroffen wird und deshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Rechtsöffnungsgesuch für die offenen Gerichtskosten durch den Bezirk Einsiedeln, vertr. durch das Bezirksgericht, gestellt wurde und eine Vollmacht des Be-zirksammanns offenkundig nicht nötig ist;

- dass auf bloss pauschal geäusserte und auf Mutmassungen basierende Anwürfe betreffend die Unabhängigkeit des vorinstanzlichen Einzelrichters nicht näher einzugehen ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2 zu Art. 50 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);

- dass bei dieser Sachlage offensichtlich kein Anlass für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens oder das Stellen einer Strafanzeige nach § 110 JG besteht, wobei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er selber Strafanzeige erstatten kann (Art. 301 StPO);

- dass bei diesem Ausgang offengelassen werden kann, ob die Eingabe fristgerecht eingereicht wurde (vgl. KG-act. 2 und Zeugenbestätigung auf Couvert zu KG-act. 1) und ob sie rechtsgültig unterzeichnet wurde, nachdem beide Eingaben nicht durch den angeblichen Rechtsvertreter B.________, sondern i.V. durch eine Drittperson unterzeichnet wurde und weder für B.________ noch die Drittperson im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht eingereicht wurde;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2000.00.

4. Zufertigung an A.________ (1/R, Zustelladresse), das Bezirksgericht Einsiedeln (1/R, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln als Vorinstanz (1/A, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Juni 2021 kau

BEK 2021 82

AK 2017 8

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

AK 2017 8

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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ZK1 2018 34

ZK1 2021 15

ZK1 2018 34

4A_616/2018

ZK2 2017 65

4A_140/2018

§ 42 JG

§ 84 JG

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

§ 110 JG

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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