BEK 2021 83
Präsidial
5. Juli 2021Deutsch2 min
5. Juli 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Juli 2021
BEK 2021 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Hausdurchsuchung (Kauf eines gestohlenen E-Bikes)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021, SU 2021 2600);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.________ am 6. Mai 2021 (Postaufgabe) gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einreichte, welche sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2021 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2);
- dass die vom 4. Mai 2021 datierende Beschwerde weder unterzeichnet ist noch die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung sowie zur Einreichung eines unterzeichneten Beschwerdeexemplars (Art. 110 Abs. 1 StPO) angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
- dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam bzw. bis heute auch kein unterzeichnetes Exemplar der vom 4. Mai 2021 datierenden Beschwerdeschrift einreichte, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- dass folglich auf Weiterungen, namentlich auf das Beiziehen der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft verzichtet werden konnte;
- dass ein Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2021 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (vorab 1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst sowie nach definitiver Erledigung 1/R an die 2. Abteilung).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
5. Juli 2021 kau
BEK 2021 83
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF