BEK 2021 85
Präsidial
25. Juni 2021Deutsch5 min
25. Juni 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Juni 2021
BEK 2021 85
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung bzw. Nichtanhandnahme Strafverfahren (mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2021, SU 2020 245);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 2. Juni 2021 verfügte, dass das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung (Art. 144 StGB; Hecke schneiden Ende Februar 2021 im E.________ in Gersau) und mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; durch Bewohnen der Liegenschaft im E.________ in Gersau) eingestellt werde und dass betreffend verweigerten Zutritts zur Liegenschaft im E.________ in Gersau (Schlösser wechseln) sowie der von A.________ im E.________ noch eingelagerten Gegenstände kein Verfahren an die Hand genommen werde;
- dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Juni 2021 (Postaufgabe: 11. Juni 2021) sinngemäss die Aufhebung der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Fortführung des Strafverfahrens verlangt (KG-act. 1);
- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
- dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz, nämlich:
hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs: insbesondere dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 durch das Bezirksgerichtspräsidium Gersau das alleinige Wohnrecht an der Wohnung zugesprochen worden sei, mit Scheidungsurteil vom 16. März 2018 die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen und der Preis festgesetzt worden sei, für welchen der Beschwerdeführer den Miteigentumsanteil der Beschwerdegegnerin hätte erwerben können, der Beschwerdeführer bis heute jedoch den Kaufpreis nicht aufgebracht habe, weshalb die Beschwerdegegnerin die ehemals eheliche Wohnung weiterhin bewohne, für die Hypothekarzinsen etc. aufkomme und sie als Miteigentümerin berechtigt sei, die Wohnung im E.________ in Gersau zu bewohnen;
hinsichtlich der Zutrittsverweigerung: dass der Beschwerdegegner bereits zu einem früheren Zeitpunkt diesbezüglich eine Strafanzeige erstattet habe, das entsprechende Verfahren unter der Verfahrensnummer SU 2021 1021 (ehemals SUB 2019 179) geführt und mit Verfügung vom 3. März 2021 eingestellt worden sei, diese Verfügung noch nicht rechtskräftig sei und eine erneute Beurteilung oder Wiederaufnahme dieses Verfahrens nicht in Frage kämen;
hinsichtlich der eingelagerten Gegenstände: dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten habe, seine Gegenstände abzuholen, keine Hinweise dafür vorlägen, dass effektiv Gegenstände entwendet worden seien und der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung augenscheinlich nicht erfülle;
hinsichtlich der Sachbeschädigung: dass die Liegenschaft im E.________ in Gersau im Miteigentum der Beschwerdegegnerin stehe, die Hecke fachmännisch geschnitten worden sei, weil die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei, und jeder Miteigentümer zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen berechtigt sei;
nicht auseinandersetzt;
- dass es nicht genügt, in der Beschwerde die früheren Anzeigen bei der Polizei zu wiederholen, Straftatbestände zu behaupten und seinen eigenen Rechtsstandpunkt zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft einzugehen;
- dass eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (Urteil BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385 StPO; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385), weshalb dem Beschwerdeführer keine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist;
- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
25. Juni 2021 kau
BEK 2021 85
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
6B_872/2013
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF