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Entscheid

BEK 2021 86

Präsidial

25. Juni 2021Deutsch4 min

25. Juni 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. Juni 2021

BEK 2021 86

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (mehrfacher Hausfriedensbruch)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2021, SU 2020 237);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs am 2. Juni 2021 die Einstellung des Strafverfahrens verfügte;

- dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Juni 2021 (Postaufgabe: 11. Juni 2021) gegen diese Verfügung wendet und sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Fortführung des Strafverfahrens verlangt;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art-. 385);

- dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere dass der Beschwerdegegner seit November 2019 gemeinsam mit D.________ die im Miteigentum von ihr und dem Beschwerdeführer als deren Ex-Mann stehende Wohnung im E.________ in Gersau bewohne, dass D.________ mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 durch das Bezirksgerichtspräsidium Gersau das alleinige Wohnrecht an der Wohnung zugesprochen worden sei, mit Scheidungsurteil vom 16. März 2018 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Preis festgesetzt worden sei, für welchen der Beschwerdeführer den Miteigentumsanteil der Beschwerdegegnerin hätte erwerben können, der Beschwerdeführer bis heute jedoch keine Zahlung geleistet habe, weshalb der Beschwerdegegner ohne weiteres berechtigt sei, sich zusammen mit D.________ im E.________ in Gersau aufzuhalten, nicht auseinandersetzt;

- dass es nicht genügt, in der Beschwerde auf die erteilten Hausverbote zu verweisen und daran festzuhalten, ohne sich mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen;

- dass eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (Urteil BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385 StPO; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385), weshalb dem Beschwerdeführer keine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist;

- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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Sachverhalt

25. Juni 2021 kau

BEK 2021 86

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_872/2013

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF