BEK 2021 87
Kammer
14. September 2021Deutsch9 min
1. Die Staatsanwaltschaft (vormals Staatsanwaltschaft Innerschwyz) eröffnete am 20. August 2020 im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf der Baustelle an der G.________strasse xx in Seewen eine Strafuntersuchung gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, evtl. Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz (U-act. 9.0.01). Der Beschwerdeführer stellte am 9. November 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, eventualiter fahrlässiger einfacher Körperverletzung (U-act. 3.1.03).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. September 2021
BEK 2021 87
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (implizit im Strafbefehl)
(Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2021, SU 2020 456);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft (vormals Staatsanwaltschaft Innerschwyz) eröffnete am 20. August 2020 im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf der Baustelle an der G.________strasse xx in Seewen eine Strafuntersuchung gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, evtl. Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz (U-act. 9.0.01). Der Beschwerdeführer stellte am 9. November 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, eventualiter fahrlässiger einfacher Körperverletzung (U-act. 3.1.03).
Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2021 belegte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.00 sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.00.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13. Juni 2021 an das Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, für die im Strafbefehl vom 4. Juni 2021 implizit enthaltene Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung eine separate, schriftliche und anfechtbare Einstellungsverfügung zu erlassen. Eventualiter sei die im Strafbefehl implizit enthaltene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten durchzuführen
(KG-act. 1).
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 22. Juni 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte verzichtete am 28. Juni 2021 auf Stellungnahme und Teilnahme am Beschwerdeverfahren (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft sei gemäss klarer Lehre und Rechtsprechung aufzufordern, eine separate Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung zu erlassen, welche alsdann mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden könne. Werde seinem Eventualbegehren gefolgt, bitte er um Ansetzung einer Frist zur materiellen Begründung (vgl. KG-act. 1). Da er geltend macht, hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts sei mit dem Strafbefehl das Verfahren implizit eingestellt worden, ist die Beschwerde zulässig (auch in Bezug auf eine explizite Einstellung im Strafbefehl Schwarzenegger, SK Kommentar, 3. A. 2020, Art. 354 StPO N 5 m.H.; vgl. auch unten lit. c).
Dispositiv
a) Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung des Strafverfahrens kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat (Tatidentität) im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2). Eine beschwerdefähige implizite Einstellung liegt dann vor, wenn sie sich auf die Vernachlässigung eines Teils des Sachverhalts bezieht (vgl. BEK 2019 155 vom 10. März 2020 E. 2.b m.H. = EGV-SZ 2020 A 5.1 = CAN 3-20 Nr. 58; BEK 2019 202 vom 8. Juli 2020 E. 3.a).
b) Der durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2021 erfasste Lebenssachverhalt betrifft den Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 20. August 2020 auf der damaligen Baustelle an der G.________strasse xx in Seewen, konkret seinen Sturz um ca. 11.30 Uhr vom für Dacharbeiten am Stall erstellten Gerüst. Ebenso Gegenstand dieses Strafbefehls ist die Beteiligung des Beschuldigten. So sei der Beschuldigte etwa Geschäftsführer und Inhaber der H.________ AG und für die Ausführung der Arbeiten am Dach des Stallgebäudes verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte habe Aufträge zur Erstellung und Ergänzung des Baugerüsts erteilt. Anschliessend habe er den Beschwerdeführer beauftragt, die Dachdeckerarbeiten vorzunehmen. Das im Auftrag des Beschuldigten erstellte Gerüst habe mehrere gravierende und ohne weiteres erkennbare Mängel aufgewiesen. Der Beschuldigte habe sich nicht vergewissert, ob das Gerüst ordnungsgemäss erstellt worden sei. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der Mängel am Gerüst hinuntergefallen sei und sich verletzt habe, sei indessen ungeklärt geblieben.
aa) Der Beschwerdeführer bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020), welches sich jedoch im Tatsächlichen nicht ohne weiteres als einschlägig erweist. Soweit ersichtlich ging es dabei um Verletzungsvorhalte aus tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Unfallbeteiligten, die sich nach einer ebenfalls untersuchten Verkehrskollision ereigneten, weshalb keine Tatidentität vorlag. Vorliegend lassen sich jedoch die Verletzungen des Beschwerdeführers möglicherweise auf das gleiche dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zurückführen, welches die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Strafbefehl dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zugrunde legt.
bb) Tatidentität besteht, wenn unabhängig von der rechtlichen Qualifikation identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen vorliegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.). Ist nicht darauf abzustellen, wie die untersuchten Lebensvorgänge als tatbestandsmässige Handlungen qualifiziert werden können, erfolgt die Beurteilung der Tatidentität auch unabhängig von den materiellrechtlichen Konkurrenzregeln: Wurden aufgrund des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens Leib und Leben von Menschen gefährdet und der Beschwerdeführer verletzt, ist massgeblich, ob diese unterschiedlichen Folgen räumlich und zeitlich derart eng zusammenhängen, so dass sie auf natürliche Art und Weise (vgl. BEK 2019 155 vom 10. März 2020 E. 2.b = EGV-SZ 2020 A 5.1 = CAN 3-20 Nr. 58; etwa BGer 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 2) als identisch erscheinen. Dies ist hier zu verneinen. Für die Verletzung des Beschuldigten sind über die generelle Gefährdung hinausgehende Tatsachen bedeutsam. Diese Tatsachen, so etwa ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Sturz des Beschwerdeführers und einem konkreten Mangel am Baugerüst, können separat untersucht bzw. angeklagt werden (vgl. Art. 6 und 9 sowie 325 Abs. 1 lit. f bzw. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verletzung des Beschwerdeführers bleibt als möglicher Taterfolg und vom Täterverhalten getrennte Veränderung der Aussenwelt (vgl. Trechsel/Vest, PK, 3. A. 2018, Art. 8 N 6; BGE 145 IV 491 E. 2.4.1) im prozessualen Sinn einer separaten Erledigung zugänglich.
c) Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt durch eine beschwerdefähige, formelle Verfügung, die zwingend besonders ausgefertigt werden muss. Wenn die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 = Pra 2013 Nr. 29). Erlässt sie zu Unrecht nicht zwei separate Entscheide, sondern nur einen Strafbefehl, der implizit eine Einstellung desjenigen Sachverhaltes enthält, für welchen die Belastungen nicht ausreichen, steht gegen die implizite Verfahrenseinstellung die Beschwerde offen (BGE 138 IV 241 E. 2.6; BGer 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5 m.H.). Der Mangel einer impliziten Verfahrenseinstellung kann jedoch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, darf doch im aktuellen Verfahrensstadium nur die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 5.3.1).
Vorliegend räumte die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl explizit ein, dass ungeklärt blieb, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Mängel am Gerüst hinunterfiel und sich verletzte. Damit stellte sie fest, dass für einen Teil des Sachverhalts die Belastungen nicht ausreichen. Sie vernachlässigte mithin diesen Sachverhaltsteil im Strafbefehl bzw. entzog ihn einer gesetzlich vorgesehenen förmlichen Einstellung bzw. Anklage. Aufgrund der Einsprache (vgl. U-act. 14.0.04) wird sie ohnehin nach Art. 355 StPO verfahren müssen. Dabei drängt es sich in Bezug auf den vernachlässigten Sachverhalt zu prüfen auf, ob sie zur bislang ungeklärten Kausalität zwischen den von ihr festgestellten Gerüstemängeln und dem Sturz des Beschuldigten Beweise abnimmt, bevor sie über das weitere Verfahren entscheidet, etwa am Strafbefehl kombiniert mit einer separaten, begründeten Einstellungsverfügung festhält oder einen neuen erlässt, das Verfahren gänzlich einstellt, oder Anklage erhebt.
3. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft zur korrekten Erledigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen (oben E. 2.c) anzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist der obsiegende Beschwerdeführer zu entschädigen (analog Art. 436 Abs. 3 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Dem Beschuldigten ist mangels Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu leisten;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zur formell korrekten Erledigung der Untersuchung angewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 zurückbezahlt.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘000.00 entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Verteidigung (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
16. September 2021 kau
BEK 2021 87
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
6B_84/2020
BEK 2019 155
EGV-SZ 2020 A 5.1
BEK 2019 202
6B_84/2020
Art. 229 StGBart. 229 CPart. 229 CP
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
BEK 2019 155
EGV-SZ 2020 A 5.1
6B_775/2020
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
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Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP
BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491
BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241
BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241
6B_819/2018
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
6B_1354/2017
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
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§ 2 GebTRA
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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