BEK 2021 88
Kammer
27. Juli 2021Deutsch8 min
1. Die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, führt – wie sie am 18. August 2020 aktenkundig feststellte (U-act. 9.1.001) – aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Mai 2020 (U-act. 8.1.001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben in COVID-Kreditvereinbarungen für drei seiner Unternehmen Kredite von zweimal Fr. 100‘000.00 und einmal Fr. 432‘000.00 erschlichen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben. Am 18. Mai 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft von der D.________ AG (Bank I) verschiedene Auskünfte und die Zustellung von Unterlagen und wies die Bank an, schweizweit Konten etc., die auf den Namen des Beschuldigten bzw. seiner drei Unternehmen lauten, zu sperren und beschlagnahmte alle von der Verfügung erfassten Vermögenswerte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 ab, wobei sie unter anderen erwog (BEK 2020 130 E. 4 erster Absatz):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Juli 2021
BEK 2021 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Rechtsverzögerung und -verweigerung
(Beschwerde vom 15. Juni 2021, SU 2020 975);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, führt – wie sie am 18. August 2020 aktenkundig feststellte (U-act. 9.1.001) – aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Mai 2020 (U-act. 8.1.001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben in COVID-Kreditvereinbarungen für drei seiner Unternehmen Kredite von zweimal Fr. 100‘000.00 und einmal Fr. 432‘000.00 erschlichen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben. Am 18. Mai 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft von der D.________ AG (Bank I) verschiedene Auskünfte und die Zustellung von Unterlagen und wies die Bank an, schweizweit Konten etc., die auf den Namen des Beschuldigten bzw. seiner drei Unternehmen lauten, zu sperren und beschlagnahmte alle von der Verfügung erfassten Vermögenswerte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 ab, wobei sie unter anderen erwog (BEK 2020 130 E. 4 erster Absatz):
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, führt – wie sie am 18. August 2020 aktenkundig feststellte (U-act. 9.1.001) – aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Mai 2020 (U-act. 8.1.001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben in COVID-Kreditvereinbarungen für drei seiner Unternehmen Kredite von zweimal Fr. 100‘000.00 und einmal Fr. 432‘000.00 erschlichen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben. Am 18. Mai 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft von der D.________ AG (Bank I) verschiedene Auskünfte und die Zustellung von Unterlagen und wies die Bank an, schweizweit Konten etc., die auf den Namen des Beschuldigten bzw. seiner drei Unternehmen lauten, zu sperren und beschlagnahmte alle von der Verfügung erfassten Vermögenswerte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 ab, wobei sie unter anderen erwog (BEK 2020 130 E. 4 erster Absatz):
Dispositiv
Aus diesen Gründen erweisen sich die Beschlagnahmen bzw. Kontosperren nicht als ungerechtfertigt und ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte die Angaben seiner Buchhaltung anfordern sollen, ist jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft kann die Beschlagnahme nur solange aufrechterhalten, als ein Grund dazu besteht (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es ist aber kaum ersichtlich, warum soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich die Staatsanwaltschaft seit Mai 2020 weder die Buchhaltungsunterlagen ermittelte noch die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse näher unter die Lupe nahm, welche die für die Gewährung der COVID-19-Kredite massgeblichen Umsätze auslösten. Insoweit und angesichts der Unschuldsvermutung erscheint es unangebracht, im Interesse der Bewältigung der COVID-19-Krise unkompliziert zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse gewährte Kredite ohne umgehende Untersuchungen in der Sache durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu blockieren. Mithin ist die Staatsanwaltschaft anzuhalten, die Untersuchungen, soweit dies während des durch die
Fristerstreckungsgesuche der amtlichen Verteidigung verlängerten Beschwerdeverfahrens noch nicht geschehen ist, beförderlich an die Hand zu nehmen.
2. Mit einer weiteren Beschwerde vom 15. Juni 2021 beantragt der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich an die Hand zu nehmen, ihn unverzüglich einzuvernehmen und ihm Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter ihm die Buchhaltungsunterlagen zuzustellen. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4), weil die Ermittlungen seit dem 18. Mai 2020 im vollen Gang seien.
3. Das Unterlassen von Verhandlungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit an keine Frist gebundener Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 und 2 je lit. a i.V.m. 396 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, in kurzer Zeit zu handeln (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 396 N 8 m.H.; Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 17; BEK 2020 104 vom 25. August 2020 E. 3.a m.H.; BGer 1B_55/2017 E. 3.3). Vorliegend legt der amtlich verteidigte Beschuldigte und Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Staatsanwaltschaft mit dem entsprechenden Hinweis auf Rechtsverzögerung, insbesondere auf die von der Beschwerdeinstanz geforderte beförderliche Behandlung (vgl. oben E. 1) interveniert worden wäre. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Im Weitern bleibt vorliegend noch auf Folgendes hinzuweisen:
a) Vorliegend sind keine Entscheide der Staatsanwaltschaft über strafprozessuale Fragen wie Akteneinsicht und dergl. angefochten, sondern vor allem das Hinauszögern der Einvernahme des Beschuldigten, währenddessen sich die Betreibungen und Konkursandrohungen gegen die betroffenen Gesellschaften und den Beschuldigten häuften. Namentlich unangefochten geblieben ist die Verwehrung von Akteneinsicht am 2. März 2021 (U-act. 2.1.043/1) mit der Begründung, der Beschuldigte sei noch nicht einvernommen worden. Den Beschuldigten erst nach der Auswertung der Buchhaltungsunterlagen einzuvernehmen und ihm erst dann Akteneinsicht zu gewähren, ist gesetzlich zulässig (Art. 101 Abs. 1 StPO).
b) Allfällige Verletzungen des Beschleunigungsgebotes haben zu Gunsten des Beschuldigten grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilende Folgen (bis hin zu einer Einstellung des Strafverfahrens), welche im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zu prüfen sind. In diesem Sinne steht entgegen der Auffassung der Parteien nicht der Nachweis einer Missachtung des Beschleunigungsgebotes im Vordergrund. Da der Beschuldigte bislang nicht konkret bei der Staatsanwaltschaft wegen Rechtsverzögerung intervenierte (vgl. oben E. 3), besteht hier umso weniger Anlass, Verletzungen des Beschleunigungsgebotes festzustellen.
c) Die Staatsanwaltschaft behauptet in ihrer Beschwerdeantwort, die Untersuchung sei im vollen Gang und macht folgende Untersuchungshandlungen geltend: Editionen vom 18. Mai bzw. 22. Juli 2020 bei der D.________ AG (Bank I) und Herausgaben vom 9. Juni und 28. Juli 2020 von Unterlagen durch die Bank sowie die Aufhebung der Sperre der persönlichen Bankverbindung des Beschuldigten. Nach dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2020 seien am 19. Januar 2021 sämtliche Buchhaltungsunterlagen der drei inkriminierten Gesellschaften des Beschuldigten herausverlangt und mit Ermittlungsauftrag vom 2. März 2021 der Polizei zur Auswertung überlassen sowie am 20. April 2021 Auskünfte über die Umsätze erhoben worden. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bislang selber wenig untersuchte, sondern sich zunächst mit den für die Kontosperren erforderlichen Informationen begnügte. Erst nach dem kantonsgerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2020 beschaffte sie die Buchhaltungsunterlagen und reichte diese der Polizei zur Auswertung weiter. Die Pendenz eines Beschwerdeverfahrens über die Frage der Rechtmässigkeit der Kontosperren hinderte die Staatsanwaltschaft nicht daran, die Untersuchung voranzubringen. Warum sie nach Aufnahme der Ermittlungen derart lange zuwartete, die Buchhaltungsunterlagen herauszuverlangen und dann nicht dafür sorgte, dass diese umgehend ausgewertet würden, ist offen. Die Rede davon, die Untersuchung befände sich im vollen Gang, ist daher wenig nachvollziehbar.
d) Die Staatsanwaltschaft schreibt in ihrer Beschwerdeantwort, es sei zudem zu beachten, dass das Verfahren in die Zeit der Covid-19-Krise fällt, was allgemein Auswirkungen immer noch auf die gesamte Justiz habe. Dieser Hinweis ist nicht einsichtig: Der bundesrätlich verordnete Fristen-Stillstand und auch die teilweise für nicht dringliche Fälle faktische Aussetzung des Verhandlungsbetriebs um Ostern 2020 liegen über ein Jahr zurück. Die Nichtdurchführung von Einvernahmen lässt sich mithin allgemein schon länger nicht mehr mit der Covid-19-Krise erklären, umso weniger als verschiedene, durchaus wirksame Schutzmassnahmen zwischenzeitlich zur Verfügung stünden.
5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten (vgl. oben E. 3). Es sind keine Kosten zu erheben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Falle einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, der ohne Vorleistung zum Beschwerdeverfahren zugelassen wird, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, 3. Abteilung mit den Akten und 1/R Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/A).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. Juli 2021 rfl
BEK 2021 88
BEK 2020 130
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
BEK 2020 104
1B_55/2017
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF