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Entscheid

BEK 2021 89

Kammer

23. November 2021Deutsch4 min

1. Am 26. April 2021 erstattete der Privatkläger gegen die Beschuldigte unter anderem Strafanzeige, weil sie sich weigere, ihm das beim Strassenverkehrsamt hinterlegte Nummernschild SZ xx zurückzuübertragen, das er entgeltlich erworben und ihr intern treuhänderisch zwecks Einlösung übertragen habe (U-act. 8.1.001). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt nicht zu untersuchen. Der Privatkläger beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staats­an­waltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren betreffend Veruntreuung, eventuell Sachentziehung, Nötigung etc. aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 stellt auch die Beschuldigte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Eingaben am 19. Juli 2021 Stellung (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen und die Beschuldigte verzichtete am 2. August 2021 auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 11).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. November 2021

BEK 2021 89

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021, SU 2021 4480);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 26. April 2021 erstattete der Privatkläger gegen die Beschuldigte unter anderem Strafanzeige, weil sie sich weigere, ihm das beim Strassenverkehrsamt hinterlegte Nummernschild SZ xx zurückzuübertragen, das er entgeltlich erworben und ihr intern treuhänderisch zwecks Einlösung übertragen habe (U-act. 8.1.001). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt nicht zu untersuchen. Der Privatkläger beschwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staats­an­waltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren betreffend Veruntreuung, eventuell Sachentziehung, Nötigung etc. aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 stellt auch die Beschuldigte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Eingaben am 19. Juli 2021 Stellung (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen und die Beschuldigte verzichtete am 2. August 2021 auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 11).

2. In Bezug auf mögliche Vermögensdelikte führt die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung präzisierend ver­nehmlassend eingehend aus (KG-act. 4), das Nummernschild stehe gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV im Eigentum des Kantons. Zusammenfassend fehle deshalb dem Beschwerdeführer die rechtsgeschäftliche Verfügungsberechtigung und die monierte Verweigerung der Beschuldigten, der Rückübertragung des inzwischen beim Strassenverkehrsamt hinterlegten Schildes zuzustimmen, könne keine Vermögensdelikte erfüllen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keinerlei dinglichen Rechte an dem nicht in seinem Besitz oder Eigentum stehenden Nummernschild als Sache, die er jemandem anvertrauen bzw. die ihm entzogen werden kann. Insoweit opponiert er denn auch in seiner weiteren Stellungnahme (KG-act. 7) nicht und hält nur noch an einer möglichen Nötigung fest.

3. Soweit im Beschwerdeverfahren neu eine Aussage der Beschuldigten anlässlich einer polizeilichen Einvernahme als Nötigung geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um einen Sachverhalt der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Abgesehen davon ist in der Unterlassung einer Erklärung, das fragliche Nummernschild dem Beschwerdeführer abzutreten, keine tatbestandsmässige Zwangsausübung auszumachen. Die Beschuldigte übte dadurch, dass sie als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aussagte, das fragliche Kennzeichen nicht an ihn abtreten zu wollen, ausser er willige in die Scheidung ein (vgl. KG-act. 1/5 Nr. 55), keinen nötigenden Zwang aus, zumal sie dieses „Zugeständnis“ in der Auffassung machte, das Schild „gehöre“ ihr (ebd. Nr. 54). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten daran gehindert sieht, auf das fragliche Nummernschild zuzugreifen und sich gezwungen wähnt, ein anderes Schild einzulösen, überschritt deren Positionsbezug in der ehelichen Auseinandersetzung nicht das üblicherweise geduldete Mass. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche (vgl. angef. Verfügung E. 2) bzw. strassenadministrative Angelegenheit, mit der sich Strafverfolgungsbehörden nicht befassen sollen.

4. Mithin ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Kostenauflage präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage und das Verfahren wurde ausschliesslich auf Betreiben des Beschwerdeführers fortgesetzt. Er hat die obsiegende Beschuldigte deshalb antragsgemäss zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; vgl. BEK 2021 56 vom 2. September 2021 E. 6 m.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

24.

November 2021 kau

BEK 2021 89

Art. 87 VZVart. 87 OACart. 87 OAC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

BEK 2021 56

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF