BEK 2021 92
Kammer
14. September 2021Deutsch3 min
4. Die Parteien verpflichten sich, dem Kantonsgericht Schwyz innert 10 Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung mitzuteilen, dass das Verfahren BEK 2021 92 infolge Abschlusses eines Vergleichs gegenstandslos ist. Allfällige bereits vorgeschossene Gerichtskosten bzw. die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten der A.________ AG. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. September 2021
BEK 2021 92
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juni 2021, ZES 2021 194);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juni 2021 betreffend provisorische Rechtsöffnung am 23. Juni 2021 Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Parteien folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 9 und 9/1):
„1.-3. [...]
Sachverhalt
4. Die Parteien verpflichten sich, dem Kantonsgericht Schwyz innert 10 Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung mitzuteilen, dass das Verfahren BEK 2021 92 infolge Abschlusses eines Vergleichs gegenstandslos ist. Allfällige bereits vorgeschossene Gerichtskosten bzw. die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten der A.________ AG. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
5. […]”
- die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner am 17. August 2021 unter Beilage der Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. August 2021 mitteilte, die Beschwerde werde ohne Vernehmlassung wie beantragt abgeschrieben
(KG-act. 10);
- der Gesuchsgegner innert Frist keine Vernehmlassung einreichte;
- das Beschwerdeverfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie beantragt der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen sind;
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 9 und 9/1) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Erwägungen
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von Ihrem Kostenvorschuss von Fr. 600.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 400.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30‘000.00.
5.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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14.
September 2021 kau
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BEK 2021 92
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF