BEK 2021 93
Kammer
29. Juli 2021Deutsch2 min
29. Juli 2021 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Juli 2021
BEK 2021 93
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Rechtsverzögerung
(Beschwerde vom 15. Juni 2021, SU 2020 1036);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten etc. führt;
- dass mit Beschwerde datiert vom 15. Juni 2021 die Privatklägerin beanstandet, mehrere Anzeigen gegen ihren Ehemann C.________ seien unbehandelt, wobei die erste Anzeige 2016 bei der Polizei im Bezirk Höfe erfolgt sei, und beantragt, ab sofort alle offenen Anzeigen in Ordnung zu bringen und sie über den Ablauf zu informieren (KG-act. 2);
- dass diese von der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 (KG-act. 1) zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesene Beschwerde der Privatklägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 3);
- dass mit an die Staatsanwaltschaft adressiertem Schreiben datiert vom 1. Juli 2021 die Beschwerdeführerin ihre Anzeigen gegen C.________ wegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt zurückzog, am Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten weiterhin festhielt (KG-act. 7/1);
- dass mit Schreiben datiert vom 12. Juli 2021 die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht den Rückzug ihrer Beschwerde vom 15. Juli 2021 bestätigte (vgl. KG-act. 8 und 9);
- dass folglich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als durch Rückzug (KG-act. 10) erledigt präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;-
verfügt:
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, 1. Abteilung und 1/R Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, 1. Abteilung mit den Akten auf CD-ROM) und die Verteidigung (1/R, z.K.).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
29. Juli 2021 rfl
BEK 2021 93
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF