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Entscheid

BEK 2021 94

Kammer

10. Dezember 2021Deutsch9 min

1. Am 8. März 2021 liess A.________ durch ihren Rechtsvertreter gegen D.________, F.________ sowie H.________ Strafanzeige erstatten. Zusammenfassend hätten die Beschuldigten am 3. Februar 2021 zur Durchführung einer ambulanten Geburt im Spital J.________ zwecks Abklärung einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 auf einen PCR-Test bestanden, so dass sie gleichentags ins Spital K.________ fahren musste, um dort eine gesunde Tochter ambulant zu gebären. Mit drei inhaltlich identischen, separaten Einstellungsverfügungen vom 14. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die jeweiligen Strafverfahren gegen die Beschuldigten betreffend versuchte schwere Körperverletzung durch Unterlassung, versuchte Nötigung sowie Amts- und Dienstpflichtverletzung nach kantonalem Strafrecht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a respektive lit. b StPO ein. Hiergegen lässt die Strafanzeigeerstatterin durch ihren Rechtsvertreter in einer einzigen Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die drei Strafuntersuchungen wiederaufzunehmen und weiterzuführen sowie die drei Beanzeigten zur Anklage zu bringen und angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie verlangt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). F.________ und H.________ liessen durch ihre Verteidiger die Beschwerde im Wesentlichen in inhaltlich übereinstimmender Weise beantworten und deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen (KG-act. 18 und 19). Die Verteidigerin der D.________ verweist auf diese Beschwerdeantworten

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Dezember 2021

BEK 2021 94

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

3. F.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

4. H.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen drei separate Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021, SU 2021 2624, SU 2021 2625 und SU 2021 2626);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 8. März 2021 liess A.________ durch ihren Rechtsvertreter gegen D.________, F.________ sowie H.________ Strafanzeige erstatten. Zusammenfassend hätten die Beschuldigten am 3. Februar 2021 zur Durchführung einer ambulanten Geburt im Spital J.________ zwecks Abklärung einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 auf einen PCR-Test bestanden, so dass sie gleichentags ins Spital K.________ fahren musste, um dort eine gesunde Tochter ambulant zu gebären. Mit drei inhaltlich identischen, separaten Einstellungsverfügungen vom 14. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die jeweiligen Strafverfahren gegen die Beschuldigten betreffend versuchte schwere Körperverletzung durch Unterlassung, versuchte Nötigung sowie Amts- und Dienstpflichtverletzung nach kantonalem Strafrecht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a respektive lit. b StPO ein. Hiergegen lässt die Strafanzeigeerstatterin durch ihren Rechtsvertreter in einer einzigen Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die drei Strafuntersuchungen wiederaufzunehmen und weiterzuführen sowie die drei Beanzeigten zur Anklage zu bringen und angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie verlangt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). F.________ und H.________ liessen durch ihre Verteidiger die Beschwerde im Wesentlichen in inhaltlich übereinstimmender Weise beantworten und deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen (KG-act. 18 und 19). Die Verteidigerin der D.________ verweist auf diese Beschwerdeantworten

(KG-act. 17), zu welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung nahm (KG-act. 22).

2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die drei Beanzeigten angemessen zu bestrafen, fällt dies nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, welche nur Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide überprüft (Art. 20 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit die Anträge zum weiteren Gang des Verfahrens entsprechende Weisungen an die Staatsanwaltschaft betreffen (Art. 397 Abs. 3 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, „den am 08.03.2021 beanzeigten Sachverhalt“ der geltend gemachten Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Nötigung und schwere Körperverletzung vgl. unten lit. a bzw. b) in den angefochtenen Verfügungen strafrechtlich falsch beurteilt zu haben. Indes ist hier festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht den Sachverhalt der Strafanzeige, sondern denjenigen nach dem Ergebnis ihrer Untersuchungen zu beurteilen hat. Die Staatsanwaltschaft legte in den angefochtenen Verfügungen einlässlich dar, dass in vorliegendem Fall die Beschwerdeführerin, insbesondere auch nach den Feststellungen des Spitals K.________ (vgl. etwa angef. Verfügungen E. 5), sich in der Latenzphase der Geburt mit Vorwehen befand und nicht dringend auf den Beistand der D.________ und Ärzte angewiesen war. Dem setzt die Beschwerde bewusst ohne weitere Auseinandersetzung mit den in den angefochtenen Verfügungen genannten Gründen einfach die eigene Sachdarstellung (Beschwerde Ziff. III lit. A „Summarisches zum Sachverhalt“) entgegen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin „in der Not“ das Spital K.________ fand, welches für die ambulante Geburt keinen PCR-Test verlangte. Soweit die Beschwerde tatsächliche Dringlichkeit unterstellt, braucht auf sie jedoch nicht eingetreten zu werden, weil sie sich freiwillig über den durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt hinwegsetzt (Art. 385 StPO). Vielmehr ist im Nachfolgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht dringend auf Beistand der beanzeigten Personen angewiesen war. Zudem bestand auf der Fahrt ins Spital K.________ keine Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind.

Erwägungen

4.

Rechtlich stützt die Staatsanwaltschaft die Einstellung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ab, wonach sie die Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt und (b) kein Straftatbestand erfüllt ist.

a) Eine Nötigung, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist strafbar, wenn sie durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit geschieht (Art. 181 StGB).

aa) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geht davon aus, der im Nötigungstatbestand vorausgesetzte angedrohte Nachteil liege nicht „in der verpflichtenden Vornahme des PCR-Testes“, sondern in der Verweigerung der Fortsetzung des Geburtsvorgangs nach der durch die einsetzenden Wehen heraufbeschworenen Gefahren für die Gesundheit der Beschwerdeführerin und des Kindes (KG-act. 1 S. 5 Nr. 9). Damit unterstellt er hinsichtlich der Rüge der falschen Beurteilung einer (versuchten) Nötigung einen Sachverhalt, diesbezüglich die Staatsanwaltschaft mit überzeugenden Gründen jeglichen Verdacht verwarf (vgl. oben E. 3). Es liegt mithin keine Nötigungssituation vor, weil der Beschwerdeführerin keine ernstlichen Nachteile für ihre Gesundheit drohten, als sie den nach dem pandemiebedingten, speziellen Schutzkonzept verlangten PCR-Test durch Nasenabstrich nicht durchführen lassen wollte. Gesundheitliche Nachteile stellten ihr die Beschuldigten weder ausdrücklich noch implizit in Aussicht. Vielmehr gingen sie zutreffend (vgl. oben E. 3) davon aus, dass eine ambulante Geburt in K.________ noch gefahrlos möglich war. Die Mitteilung der D.________ nach Rücksprache mit F.________ und H.________, die Beschwerdeführerin „muss einen Abstrich machen um hier zu gebären“ (U-act. 14.1.003 S. 18), erfüllt unter diesen Umständen wie auch die Nichtzulassung eines Rachenabstrichs den Straftatbestand der Nötigung nicht.

bb) Abgesehen davon war das Verlangen eines PCR-Tests durch Nasenabstrich als Schutzmassnahme für die Patienten und das behandelnde Personal unabhängig vom Vorliegen von Symptomen im Interesse eines sicheren Spitalbetriebes weder unrecht- noch unverhältnismässig. Das krisenbedingte Abweichen von bisher geltenden allgemeinen Verhaltensregeln für Patienten und Besucher des Spitals ist nicht per se unrechtmässig, sondern drängte sich im Winter 2020/2021 im Rahmen der zweiten Pandemiewelle durch die gerichtsnotorisch bekannte Belastung des Spitals vielmehr auf (vgl. auch noch unten E. 5.b). Diese Einschätzung liegt angesichts des im Vergleich der minimalen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch einen Nasenabstrich mit der erheblichen Gefahr des unerkannten Einschleppens des Coronavirus SARS-CoV-2 für andere Menschen im Spital auf der Hand. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ohne solchen Test im Spital K.________ zu gebären, wozu sie hinreichend Zeit hatte und gefahrlos in dieses Spital fahren konnte. Die Einwände, die PCR-Tests seien nicht alternativlos und es sei nicht auszuschliessen gewesen, diese hätten auch falsch positiv ausfallen können und seien bezüglich der Erkrankung und Ansteckungsgefahr der Getesteten nicht unbedingt schlüssig gewesen, sind in vorliegendem Fall irrelevant: Das Spital hätte unabhängig vom Testergebnis die Geburt allenfalls mit zusätzlichen Schutzmassnahmen durchgeführt.

b) Der Vorwurf, die Beschuldigten hätten willentlich und wissentlich in Kauf genommen, dass lebensbedrohliche Komplikationen entstehen könnten, beruht nach dem Gesagten bloss auf haltlosen Vermutungen. Aufgrund der Ermittlungen war klar, dass sich die Beschwerdeführerin mit Vorwehen in einer ungefährlichen Latenzphase der Geburt befand (vgl. E. 3), weshalb die Beschuldigten die Möglichkeit von Gesundheitsgefährdungen begründet ausschliessen konnten, womit der Straftatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung durch Unterlassung ebenfalls nicht erfüllt sein kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist die Einstellung der Strafverfahren betreffend die inkriminierten Tatbestände des Strafgesetzbuches nicht zu beanstanden.

5. Behördenmitglieder, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich verletzen, werden mit Busse bestraft (kantonales Strafrecht § 28; SRSZ 220.100).

a) Hinsichtlich dieser Norm des kantonalen Strafrechts begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht, obwohl nicht ohne Weiteres offensichtlich ist, dass sie in ihren Rechten durch diesen Tatbestand unmittelbar geschützt ist. Daher ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Abgesehen davon ist materiell keine Amtsübertretung im Sinne von § 28 kantonales Strafrecht ersichtlich, weil das Spital J.________ gemäss den angefochtenen Verfügungen von allen eintretenden Personen einen PCR-Test verlangte und Patienten unabhängig vom Testergebnis behandelte (Medienmitteilung vom _______; U-act. 8.1.016). Die Befolgung eines speziellen Schutzkonzepts zur Verhinderung des unerkannten Eindringens und Ausbreitens des Coronavirus SARS-CoV-2 im Spital, das von vorgängigen den Patienten allgemein bekannt gemachten Verhaltensregeln oder von den Informationen auf der Homepage abweicht, wonach nur bei Vorliegen von Symptomen getestet werde, stellt keine Amtsübertretung dar. Ein Schutzkonzept und dessen strikte Befolgung ist im Gegenteil angesichts der Leistungsvereinbarungen, welche hohe Anforderungen an die Qualitätssicherung stellen, wie die Beschuldigten zutreffend geltend machen, in Pandemiezeiten unabdingbar und zur Prävention gegen Viren-, Bakterien- und Pilz-Krankheiten auch seitens der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt worden (KG-act. 22 S. 7 N 12). Den Vorwurf hier der „irreführenden Angstpandemie aufgesessen“ zu sein (ebd. S. 8 N 14), müssen sich weder das Spital noch die Beschuldigten anhören.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenauflage präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage und das Verfahren wurde ausschliesslich auf Betreiben der Beschwerdeführerin fortgesetzt. Sie hat die obsiegenden Beschuldigten (für das Aktenstudium der Verteidigerin der D.________ und für das Aktenstudium und die Erstattung einer Beschwerdeantwort durch die Verteidiger der F.________ und des H.________) deshalb angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. b sowie Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BEK 2021 56 vom 2. September 2021 E. 6 m.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 800.00 und die Beschwerdegegner 3 und 4 mit je Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Verteidigerin der D.________ sowie die Verteidiger der F.________ und H.________ (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Dezember 2021 kau

BEK 2021 94

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

BEK 2021 56

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF