BEK 2021 97
Kammer
23. November 2021Deutsch6 min
1. Am 15. Februar 2021 erstattete A.________ bei der Polizei Strafanzeige gegen C.________, den von ihr getrenntlebenden, leiblichen Vater der unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder F.________ und G.________ (KG-act. 1/2). Sie warf ihm vor, die Kinder sexuell zu missbrauchen (U-act. 8.1.001 sowie 10.1.001 Nr. 6). Während den polizeilichen Ermittlungen verzeigte die Strafanzeigeerstatterin weitere Vorfälle. Sie stellte am 8. März 2021 Strafantrag und erklärte, als Straf- und Zivilklägerin sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (U-act. 8.1.003). Unter anderem mit Bezugnahme auf durch eine Prozessbeiständin der Kinder früher initiierte und eingestellte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern stellte die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 das Strafverfahren wiederum ein. Dagegen liess die Strafanzeigeerstatterin in eigenem Namen rechtzeitig am 5. Juli 2021 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wiederaufzunehmen und die Kinder durch die Kinderschutzgruppe des Inselspitals Bern befragen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf weitere Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4). Dagegen verlangt der Beschuldigte in der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2021, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. November 2021
BEK 2021 97
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (sexuelle Handlungen mit Kindern)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021, SU 2021 4269);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 15. Februar 2021 erstattete A.________ bei der Polizei Strafanzeige gegen C.________, den von ihr getrenntlebenden, leiblichen Vater der unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder F.________ und G.________ (KG-act. 1/2). Sie warf ihm vor, die Kinder sexuell zu missbrauchen (U-act. 8.1.001 sowie 10.1.001 Nr. 6). Während den polizeilichen Ermittlungen verzeigte die Strafanzeigeerstatterin weitere Vorfälle. Sie stellte am 8. März 2021 Strafantrag und erklärte, als Straf- und Zivilklägerin sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (U-act. 8.1.003). Unter anderem mit Bezugnahme auf durch eine Prozessbeiständin der Kinder früher initiierte und eingestellte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern stellte die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 das Strafverfahren wiederum ein. Dagegen liess die Strafanzeigeerstatterin in eigenem Namen rechtzeitig am 5. Juli 2021 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wiederaufzunehmen und die Kinder durch die Kinderschutzgruppe des Inselspitals Bern befragen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf weitere Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4). Dagegen verlangt der Beschuldigte in der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2021, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO können abgesehen von der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 StPO) nur Parteien ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wenn sie als geschädigte Person ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), was die Beschwerdeführerin vorliegend getan hat (vgl. oben E. 1). Indes bestreitet der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren gegen ihn überhaupt als geschädigte Person gelten kann, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
a) Die Beschwerdeführerin ist durch die angeblichen sexuellen Handlungen gegenüber ihren Kindern nicht unmittelbar in ihrer körperlichen und sexuellen Integrität verletzt worden. Sie selber ist also nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich folgedessen nicht als Privatklägerin erklären. Daher ist sie nicht legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben.
b) Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die Befugnisse der Eltern entfallen bei Interessenkollision in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; BGer 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 m.H.; EGV-SZ 2017 A 5.5; BEK 2019 140 vom 10. September 2019 E. 3; KGSG AK.2020.449-AK vom 13. Januar 2021 E. 2.b; LGVE 2017 I Nr. 23 E. 2.3). Aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Strafanzeigeerstatterin und dem Beschuldigten um den persönlichen Verkehr mit den gemeinsamen Kindern kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eigene Interessen verfolgt. Es liegt eine Interessenkollision vor, welche ihre Vertretungsbefugnisse entfallen lassen. Entsprechend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde interveniert und den Kindern eine Beiständin bestellt (KG-act. 1/2). Der Behörde ist die Einstellungsverfügung eröffnet worden und sie hat gegen diese keine Beschwerde erheben lassen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin die Kinder in vorliegender Sache nicht vertreten. Sie erhob denn folgerichtig in eigenem Namen Beschwerde, wozu sie indes nicht legitimiert ist (vgl. oben lit. a).
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kostenauflage präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage und das Verfahren wurde ausschliesslich auf Betreiben der Beschwerdeführerin fortgesetzt. Sie hat den obsiegenden Beschuldigten deshalb gemäss eingereichter Kostennote (KG-act. 5/1) zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. b sowie Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BEK 2021 56 vom 2. September 2021 E. 6 m.H.);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘000.00 zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘353.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. November 2021 rfl
BEK 2021 97
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Erwägungen
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC
Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC
6B_184/2016
EGV-SZ 2017 A 5.5
BEK 2019 140
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
BEK 2021 56
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF