BEK 2021 98
Präsidial
23. September 2021Deutsch3 min
23. September 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. September 2021
BEK 2021 98
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Juni 2021, ZES 2021 250);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 24. Juni 2021 über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs mit Wirkung ab 24. Juni 2021, 15:00 Uhr, eröffnete;
- die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht am 7. Juli 2021 eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 22. Juli 2021 zur Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt wurde mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, und dass der Beschwerdeführerin innert gleicher Frist Gelegenheit eingeräumt wurde, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu verbessern (KG-act. 2);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2021 um eine Erstreckung der mit Verfügung vom 9. Juli 2021 angesetzten Fristen ersuchte (KG-act. 6) und ihr die Fristen zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur Verbesserung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ausnahmsweise und letztmals bis am 20. August 2021 erstreckt wurden (KG-act. 7);
- die Beschwerdeführerin am 20. August 2021 erneut um Fristerstreckung zur Erbringung des Nachweises der Zahlungsfähigkeit ersuchte (KG-act. 10, nach vorgängigem Anruf, vgl. KG-act. 9);
- dem Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht entsprochen wurde, weil Belege für den vorgebrachten Krankheitsfall fehlten (KG-act. 11);
- die Beschwerdeführerin am 27. August 2021 dem Kantonsgericht dennoch einen Jahresabschluss pro 2020 und einen Zwischenabschluss per 30. Juni 2021 einreichte;
- die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht bis dato keine unterzeichnete Beschwerde einreichte und die Verbesserung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit durch die Einreichung eines Jahres- bzw. Zwischenabschluss erst nach Fristablauf erfolgte;
- auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist und sie ohnehin abzuweisen wäre, weil die Zahlungsfähigkeit innert Frist nicht glaubhaft gemacht wurde, indem die Beschwerdeführerin nur darauf hinwies, dass abgesehen von der in der Zwischenzeit beglichenen Konkursforderung keine offenen Schulden bestünden, sie dies aber nicht belegte (sondern den Beweis nur offerierte, vgl. KG-act. 1 Rn. 4, vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis in
KG-act. 2);
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird der Gesuchsgegnerin nach definitiver Erledigung durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
23. September 2021 kau
BEK 2021 98
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF