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Entscheid

BEK 2021 99

Kammer

23. November 2021Deutsch4 min

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 15‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2020. Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig eine innert Rechtsmittelfrist verbesserte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben bzw. abzuändern, dass nur für den Betrag von Fr. 7‘590.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt werde (KG-act. 2, verbessert in KG-act. 5). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 13). Am 3. November 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vereinbarung der Parteien vom 1. bzw. 3. November 2021 über eine noch bestehende Schuld im Umfang von Fr. 7‘500.00 ein, worin sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragen, die angefochtene Verfügung dergestalt abzuändern, dass der Gläubigerin für Fr. 7‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt und die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 400.00 unter den Parteien hälftig geteilt werde. Im Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zufolge Vergleichs als gegenstandslos geworden abzuschreiben unter hälftiger Teilung der Gerichtskosten und gegenseitiger Wettschlagung der Parteientschädigungen (KG-act. 16). Innert der zu dieser beantragten Verfahrenserledigung angesetzten Frist (KG-act. 17) liess sich der Gegenanwalt nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. November 2021

BEK 2021 99

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2021, ZES 2021 235);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 15‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2020. Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig eine innert Rechtsmittelfrist verbesserte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben bzw. abzuändern, dass nur für den Betrag von Fr. 7‘590.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt werde (KG-act. 2, verbessert in KG-act. 5). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 13). Am 3. November 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vereinbarung der Parteien vom 1. bzw. 3. November 2021 über eine noch bestehende Schuld im Umfang von Fr. 7‘500.00 ein, worin sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragen, die angefochtene Verfügung dergestalt abzuändern, dass der Gläubigerin für Fr. 7‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt und die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 400.00 unter den Parteien hälftig geteilt werde. Im Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zufolge Vergleichs als gegenstandslos geworden abzuschreiben unter hälftiger Teilung der Gerichtskosten und gegenseitiger Wettschlagung der Parteientschädigungen (KG-act. 16). Innert der zu dieser beantragten Verfahrenserledigung angesetzten Frist (KG-act. 17) liess sich der Gegenanwalt nicht vernehmen.

2. Durch die eingereichte Vereinbarung vom 1. bzw. 3. November 2021 (KG-act. 16) einigten sich die Parteien über den verbesserten Beschwerdeantrag hinausgehend betreffend ein niedrigeres Vollstreckungssubstrat von Fr. 7‘500.00, womit die Beschwerde an sich abzuschreiben ist (Art. 241 ZPO). Ihr Antrag um Abänderung der angefochtenen provisorischen Rechtsöffnung unter hälftiger Teilung der Rechtsöffnungsgebühr überschreitet indes förmlich die präsidiale Kompetenz (§ 40 Abs. 2 JG) und ist daher durch die Beschwerdekammer zu erledigen. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob mit der Vereinbarung eine Schuld oder nur das Rechtsöffnungsgesuch teilweise anerkannt wird (dazu vgl. Staehelin, BSK, 2. A. 2010, Art. 82 SchKG N 18 f.; Kren Kostkiewicz/Vock, SK, 4. A. 2017, Art. 84 SchKG N 29).

3. Aufgrund der Vereinbarung der Parteien ist im Übrigen das Beschwerdeverfahren mit den beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden abzuschreiben;-

beschlossen:

In Abschreibung der Beschwerde werden gestützt auf den eingereichten Vergleich der Parteien die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und stattdessen wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Liestal vom 27. März 2020 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2020 erteilt und die Spruchgebühr von Fr. 400.00 den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 200.00) auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 150.00) den Parteien auferlegt und aus dem durch den Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 750.00 gedeckt. Der Beschwerdeführer erhält aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 450.00 zurückerstattet und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 150.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23.

November 2021 rfl

BEK 2021 99

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

§ 40 JG

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF