BEK 2022 1
Präsidial
14. Februar 2022Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2021, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete Letztere der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu bezahlen (zum Ganzen vgl. Dispositivziffer 1-3 der angefochtenen Verfügung).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. Februar 2022
BEK 2022 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. Dezember 2021, ZES 2021 500);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2021, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete Letztere der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu bezahlen (zum Ganzen vgl. Dispositivziffer 1-3 der angefochtenen Verfügung).
Am 3. Januar 2022 reichte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Eingabe mit dem Betreff „Einsprache gegen Verfügung vom 16. Dezember 2021 im Falle ZES 2021 500) ein und ersuchte um eine Erstreckung der zehntägigen „Einsprache“-Frist (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin u.a. auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen hingewiesen (zum Ganzen KG-act. 2).
Am 8. Januar 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerde datierend vom 6. Januar 2022 ein (KG-act. 5). Innert Frist erstattete die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort mit den Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2021 kam am 17. Dezember 2021 zum Versand an die Parteien und wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 zur Abholung gemeldet bis 27. Dezember 2021. Am 24. bzw. 27. Dezember 2021 verlängerte die Beschwerdeführerin die Abholfrist bis 17. Januar 2022. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte schliesslich am 29. Dezember 2021 (zum Ganzen s. Zustellnachweis zum angefochtenen Urteil resp. Vi-act. 17; KG-act. 7 Ziff. 3).
a) Die Zustellung von Entscheiden gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten entgegengenommen wurde (s. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Sie gilt zudem als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. auch BSK ZPO-Gschwend, 3. A., N 18a zu Art. 138 ZPO). Die Zustellfiktion gilt ebenso bei postlagernden Sendungen, Sendungen an eine Postfachadresse oder bei einem Zurückbehaltungsauftrag (zum Ganzen vgl. u.a. BSK ZPO-Gschwend, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 138 ZPO). Nicht anders kann resp. verhält es sich bei einer Verlängerung der siebentägigen Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger. Voraussetzung für die Zustellfiktion ist aber stets, dass – wie erwähnt – der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem hängigen Verfahren grundsätzlich zu bejahen ist. Oder anders gesagt, wurde wie vorliegend ein Prozessverhältnis begründet, haben die Parteien dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide zugestellt werden können (BGer 5A_117/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3). Unterlässt die betroffene Partei dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein und es erübrigt sich ein zweiter Zustellversuch (BSK ZPO-Geschwend, a.a.O, N 18a zu Art. 138 ZPO.
b) Im Lichte des Gesagten gilt demzufolge die angefochtene Verfügung am 27. Dezember 2021 als zugestellt, folglich die zehntägige Rechtsmittelfrist am 28. Dezember 2021 zu laufen begann (zum Fristenlauf vgl. auch Art. 63 SchKG) und am Donnerstag, 6. Januar 2022 (Heilige Drei Könige; Feiertag Kanton Schwyz) bzw. am Freitag, 7. Januar 2022 endete (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mithin ist die ergänzte Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin datierend vom 6. Januar 2022 mit Postaufgabe am Samstag, 8. Januar 2022 verspätet, sodass auf diese Eingabe nicht einzutreten ist.
3.
Während die zweite resp. ergänzte Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführerin verspätet ist, erfolgte demgegenüber die (erste) Eingabe datierend und mit Postaufgabe vom 3. Januar 2022 fristgerecht. Zu prüfen ist folglich, ob diese Eingabe den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe zu genügen vermag.
a) Die Beschwerde nach Art. 321 ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht. Es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch selbst bei Laieneingaben ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO; BSK ZPO-Geschwend, 3.A., N 18 f. zu Art. 132 ZPO mit Verweis auf BGE 143 II 244 E. 2.4.2-4 m.H.; vgl. auch BGer 5A_80/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3).
b) Mit ihrer Eingabe vom 3. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen um eine Fristerstreckung der Rechtsmittelfrist wegen Auslandsaufenthalt und der Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung zur Einreichung einer begründeten Beschwerde. Selbst die kurze Begründung (s. KG-act. 1 Mitte) erschöpft sich einzig in der Wiederholung ihrer Vorbringen vor Vorinstanz (vgl. Vi-act. IV nmtl. S. 2 f und S. 4., welche Eingabe zudem nach Aktenschluss erfolgt sein soll [angefochtene Verfügung E. 3.2]). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022 erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde offenkundig nicht, sodass darauf (ebenfalls) nicht einzutreten ist.
c) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Weitere Erörterungen erübrigen sich.
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin prozesskostenpflichtig (Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die vorliegend reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für deren Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; §§ 2, 6 Abs. 1 und 12 GebTRA);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.00 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35’000.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
14.
Februar 2022 kau
BEK 2022 1
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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
BGE 143 II 244ATF 143 II 244DTF 143 II 244
5A_80/2017
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF