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Entscheid

BEK 2022 100

Kammer

10. Februar 2023Deutsch9 min

1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. November 2021 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen „Falsche Anschuldigung und alle weiteren in Frage kommenden Straftatbestände“ in Brunnen am 14. August 2021 (U-act. 8.1.006). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2021 und 15. Januar 2022 sowie danach die Beschuldigte am 7. März 2022 befragt (U-act. 8.1.002-005). Dabei reichten die Beschwerdeführer Schriftdokumente zu den Akten (U-act. 8.1.001 S. 3 f.), namentlich das inkriminierte mit E-Mail vom 15. August 2021 an die Stock­werkeigentümer versandte Protokoll/Vorprotokoll einer Ausschuss-Sitzung vom 12. August 2021 (U-act. 8.1.012). Danach rapportierte die Polizei den Vorfall der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.001). Diese verfügte am 9. Juni 2022, gegen die Beschuldigte keine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG), angeblich begangen im Zusammenhang mit der Kündigung des Verwaltungsratsmandats der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 12. August 2021 sowie dem Abspeichernlassen von Daten der Gemeinschaft bei einem verwaltungsexternen Cloud-Anbieter, durchzuführen. Dagegen opponieren die Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. Juni 2022 und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Februar 2023

BEK 2022 100

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022, SU 2022 3674);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. November 2021 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen „Falsche Anschuldigung und alle weiteren in Frage kommenden Straftatbestände“ in Brunnen am 14. August 2021 (U-act. 8.1.006). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2021 und 15. Januar 2022 sowie danach die Beschuldigte am 7. März 2022 befragt (U-act. 8.1.002-005). Dabei reichten die Beschwerdeführer Schriftdokumente zu den Akten (U-act. 8.1.001 S. 3 f.), namentlich das inkriminierte mit E-Mail vom 15. August 2021 an die Stock­werkeigentümer versandte Protokoll/Vorprotokoll einer Ausschuss-Sitzung vom 12. August 2021 (U-act. 8.1.012). Danach rapportierte die Polizei den Vorfall der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.001). Diese verfügte am 9. Juni 2022, gegen die Beschuldigte keine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG), angeblich begangen im Zusammenhang mit der Kündigung des Verwaltungsratsmandats der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 12. August 2021 sowie dem Abspeichernlassen von Daten der Gemeinschaft bei einem verwaltungsexternen Cloud-Anbieter, durchzuführen. Dagegen opponieren die Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. Juni 2022 und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführer stellten am 6. November 2021 gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen „Falsche Anschuldigung und alle weiteren in Frage kommenden Straftatbestände“ in Brunnen am 14. August 2021 (U-act. 8.1.006). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2021 und 15. Januar 2022 sowie danach die Beschuldigte am 7. März 2022 befragt (U-act. 8.1.002-005). Dabei reichten die Beschwerdeführer Schriftdokumente zu den Akten (U-act. 8.1.001 S. 3 f.), namentlich das inkriminierte mit E-Mail vom 15. August 2021 an die Stock­werkeigentümer versandte Protokoll/Vorprotokoll einer Ausschuss-Sitzung vom 12. August 2021 (U-act. 8.1.012). Danach rapportierte die Polizei den Vorfall der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.001). Diese verfügte am 9. Juni 2022, gegen die Beschuldigte keine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG), angeblich begangen im Zusammenhang mit der Kündigung des Verwaltungsratsmandats der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 12. August 2021 sowie dem Abspeichernlassen von Daten der Gemeinschaft bei einem verwaltungsexternen Cloud-Anbieter, durchzuführen. Dagegen opponieren die Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Eingabe vom 20. Juni 2022 und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Dispositiv

2. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, werden im Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Inhaltlich ist eine Umschreibung des Sachverhalts vorausgesetzt, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Riedo, BSK, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54 m.H.; Trechsel/Geth, PK, 4. A. 2021, vor Art. 30 StGB N 8). Der vorliegende Strafantrag (U-act. 8.1.006) bezieht sich nur auf eine falsche Anschuldigung sowie weitere in Frage kommende, indes nicht näher bezeichnete Straftatbestände. Er enthält keine Sachverhaltsumschreibungen, insbesondere auch keine Hinweise auf konkrete Ehrverletzungen und ist daher diesbezüglich ungültig. Die nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 StGB) durchgeführten Befragungen der Beschwerdeführer vermögen die fehlenden Sachverhaltsangaben nicht zu korrigieren. Auch im Polizeirapport ist keine rechtzeitige, in tatsächlicher Hinsicht ausreichende mündliche Strafantragsstellung (Art. 304 Abs. 1 StPO) rapportiert. Soweit die Staatsanwaltschaft mithin die Strafuntersuchung bezüglich der einen Strafantrag voraussetzenden Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 f. StGB) nicht an die Hand nahm, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ebenso wenig liegt ein rechtzeitiger Strafantrag bezüglich des Antragsdelikts der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG) vor. In Bezug auf das Offizialdelikt der falschen Anschuldigung ist in tatsächlicher Hinsicht keine einen Anfangsverdacht im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO begründende Wissenserklärung der Beschwerdeführer rapportiert, anhand der die Polizei hätte Ermittlungen aufnehmen dürfen. Denn beim vorliegenden Strafantrag (U-act. 8.1.006) handelt es sich um eine auch bezüglich der falschen Anschuldigung im Sachverhalt unspezifizierte Anzeige, die nicht förmlich zu behandeln gewesen wäre (vgl. dazu etwa BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b; BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Im Übrigen ergibt sich in der Sache, was folgt:

a) Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Hinblick auf falsche Anschuldigung im Zusammenhang mit dem Verfassen und Versenden des Vorprotokolls des Ausschusses an die Stockwerkeigentümer beanstanden die Beschwerdeführer nicht. Ihren Vorwurf der Nichtbehandlung falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit einem angeblich angedeuteten Versicherungsbetrug widerlegt die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdevernehmlassung zutreffend und unbestritten mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aussagte, den Vorwurf, die Versicherung „über die Sache“ informiert zu haben, gerade nicht gegen die Beschuldigte erheben zu wollen (vgl. KG-act. 4 m.H. U-act. 8.1.005 S. 2 Ziff. 3 unten vor dem letzten Absatz). Umso weniger besteht ein Verdacht, dass die Beschuldigte die Behörden involviert hätte oder eine Strafverfolgung herbeizuführen beabsichtigte.

b) Ehrverletzungsdelikte verneinte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung, die fraglichen Äusserungen würden die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführer nicht tangieren. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen, wobei nicht die Wertmassstäbe der angeblich Verletzten gelten (BGer Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.). Es ist offensichtlich, dass Äusserungen wie, die Beschwerdeführer hätten eine Rechnung nicht bezahlt bzw. nicht bezahlen wollen, ihre Wohnung für 1 Mio. Franken umgebaut oder Protokolle abändern lassen, aber auch Wertungen der Verhaltensweisen der Beschwerdeführer als beschuldigend und unfair im Kontext mit der Kündigungsbegründung nicht moralisch abwertend sind. Die Beschuldigte reagierte damit unter anderem auf Kritik der Beschwerdeführer, die ihre Fähigkeit als langjährige Liegenschaftsverwalterin der Stockwerkeigentümerin in der Situation divergierender Gemeinschaftsinteressen und Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen den unterschiedlichen Eigentumsformen und Abstimmungsquoren infrage stellten, worüber sich die Parteien inzwischen offenbar zivilrechtlich auseinandersetzen. Mit ihren Feststellungen, „dass bei den Anträgen die Ehrlichkeit sehr zu wünschen übrig liess“, wertete die Beschuldigte konkret die Qualität der Anträge der Beschwerdeführer zu Handen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und setzte sie nicht verächtlich herab. Die Beschwerde läuft darauf hinaus, die Standpunkte der Beschwerdeführer in diesen Auseinandersetzungen um Belange der Stockwerkeigentümergemeinschaft als richtig und diejenige der Beschuldigten und anderer Stockwerkeigentümer als unrichtig darzustellen. Damit wird umso klarer, dass die Beschuldigte unter besonderen Umständen ihren Standpunkt darlegte und die unvermittelte Kündigung ihres langjährigen Liegenschaftsverwaltungsmandats gegenüber der Gemeinschaft mit den vorprotokollierten, ihrer Ansicht nach bestehenden Probleme zu begründen versuchte. Die Äusserungen waren daher für einen Durchschnittsadressaten in Bezug auf den konkreten Anlass keineswegs einer Herabsetzung der Beschwerdeführer als Menschen gleichzusetzen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Aussagen im Protokoll hätten „einfach diese Negativspirale uns gegenüber zu rollen“ gebracht (U-act. 8.1.004 Ziff. 4), betrifft die Klage Reputationsverluste und Ungleichbehandlungen in der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die an sich nicht geeignet sind, den ehrverletzenden Charakter der fraglichen Protokollstellen nachzuweisen.

c) Der Beschwerdeführer stellte sich die Frage, ob die externe Speicherung von Daten der Stockwerkeigentümer als unbefugte Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nach Art. 35 DSG strafbar sein könnte (U-act. 8.1.005 S. 2). Dazu fehlt ein Strafantrag (vgl. auch oben E. 2). Abgesehen davon stellt allein der Umstand, dass Daten ohne schriftlichen Vertrag mit Vertraulichkeitserklärung einer bezahlten Informatikfirma überlassen wurde, noch keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Daten in strafbarer Weise unbefugt Dritten zugänglich gemacht wurden.

4. Aus diesen alternativen Gründen (E. 2 und E. 3) ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obsiegende Beschuldigte haben sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen, nachdem sich diese nicht vernehmen liess;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14. Februar 2023 kau

BEK 2022 100

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

BEK 2018 35

BEK 2018 104

6B_582/2020

Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF