BEK 2022 102
Präsidial
21. November 2022Deutsch4 min
1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March, dass auf das Begehren ZES 22 187 um Bewilligung des Rechtsvorschlages in Betr. Nr. xx Betreibungsamt Schübelbach SZ nicht eingetreten wird. Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsteller an das Bezirksgericht March mit folgenden Anträgen (KG-act. 2):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. November 2022
BEK 2022 102
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D.________ AG,
betreffend
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Mai 2022, ZES 2022 187);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March, dass auf das Begehren ZES 22 187 um Bewilligung des Rechtsvorschlages in Betr. Nr. xx Betreibungsamt Schübelbach SZ nicht eingetreten wird. Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsteller an das Bezirksgericht March mit folgenden Anträgen (KG-act. 2):
1. Es sei meinem Mandanten die Frist zu[r] Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und das Verfahren fortzusetzen.
2. Eventualiter sei das vorliegende Gesuch als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen Ihre Verfügung vom 16. Mai 2022 an das Kantonsgericht weiterzuleiten.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 23. Juni 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Kosten der Verfügung von Fr. 150.00 und leitete in Nachachtung von BGE 140 III 636 (E. 3) die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Mai 2022 gemäss seinem Eventualbegehren dem Kantonsgericht als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2022 weiter (KG-act. 1).
2. Die Beschwerde ist nicht nur schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), sie muss auch Anträge bzw. Abänderungsanträge enthalten (BGer 4D_71/2020 Urteil vom 23. Februar 2021, E. 3.1; s. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 36 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerdegutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (BGer 4D_71/2020 Urteil vom 23. Februar 2021, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer lässt vorliegend laut Antrag Ziff. 2 einzig die Überweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2022 ans Kantonsgericht beantragen. Mit diesem Eventualantrag hat es sein Bewenden. Oder anders gesagt, der Beschwerdeführer stellt weder einen reformatorischen noch einen kassatorischen Antrag die Beschwerde betreffend. Folglich erfüllt der Eventualantrag die Anforderungen an ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren nicht. Davon abgesehen ist die Begründung ausschliesslich auf das Fristwiederherstellungsgesuch ausgerichtet und es lässt sich anhand der Vorbringen auch kein hinreichendes Abänderungsbegehren betreffend die Verfügung vom 16. Mai 2022 entnehmen. Die Argumentation der angeblich ungenügenden Parteibezeichnung, wodurch eine Gehörsverletzung vorliegen soll, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig war dem Gesuchsteller resp. nach erfolgter Überweisung seiner Eingabe als (allfällige) Beschwerde nunmehr Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe vom 27. Mai 2022 zu geben. Denn diese Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei hat mangels Aufwand und Geltendmachung zu entfallen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28’242.35.
Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
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21.
November 2022 kau
BEK 2022 102
BGE 140 III 636ATF 140 III 636DTF 140 III 636
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
4D_71/2020
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
4D_71/2020
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_929/2015
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF