BEK 2022 103
Kammer
15. März 2023Deutsch7 min
1. D.________ und E.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten G.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f.). Deswegen erstattete die Mutter H.________ am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Beschuldigten wurden polizeilich befragt (U-act. 8.1.002 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil der Gefährdungsmeldung keine im strafrechtlichen Sinn ehrverletzenden Textstellen zu entnehmen seien. Die Meldung enthalte nur Beobachtungen, um in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkten und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich zu machen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin mit separaten Eingaben vom 27. Juni 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit begründeten separaten Vernehmlassungen vom 25. Juli 2022 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 6). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. März 2023
BEK 2022 103 und 104
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022, SU 2022 4627 und 4628);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. D.________ und E.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten G.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f.). Deswegen erstattete die Mutter H.________ am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Beschuldigten wurden polizeilich befragt (U-act. 8.1.002 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil der Gefährdungsmeldung keine im strafrechtlichen Sinn ehrverletzenden Textstellen zu entnehmen seien. Die Meldung enthalte nur Beobachtungen, um in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkten und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich zu machen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin mit separaten Eingaben vom 27. Juni 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit begründeten separaten Vernehmlassungen vom 25. Juli 2022 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 6). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
2. Die Beschwerdeführerin beschwert sich nicht gegen die Übernahme der Behandlung ihres Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Zur Abklärung der Gerichtsstandsanfrage aus dem Kanton Bern und Klärung der Frage, ob überhaupt ein Verfahren zu eröffnen sei, beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit der Befragung der Beschuldigten (U-act. 9.0.001). Danach erachtete sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz als zuständig (U-act. 13.0.004), nahm indes das Verfahren einen Tag später nicht anhand (vgl. oben E. 1). Die Beschwerden der unmittelbar betroffenen Antragstellerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen sind zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei jedoch die Umschreibungen des Sachverhalts im Strafantrag (vgl. Riedo, BSK, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54, dazu Weiteres unten E. 3) und nicht die darüberhinausgehenden in den Beschwerden massgeblich sind. Die inhaltlich deckungsgleichen Beschwerden betreffen dieselben angeblich ehrverletzenden Vorwürfe der Beschuldigten in der Gefährdungsmeldung an die KESB und sind vereinigt zu behandeln (Art. 30 StPO). Entsprechend wurden für jedes Beschwerdeverfahren nur eine reduzierte Sicherheitsleistung verlangt.
Erwägungen
3.
In der Beschwerde werden die angeblichen Ehrverletzungen unterteilt in die Vorwürfe moralisch verwerflichen Handelns und den Vorwurf der Straftat der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB). Indes enthält der Strafantrag (U-act. 8.1.004/21 f.) keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Auffassung eine Strafverfolgung initiieren wollte, die Beschuldigten hätten sie einer Straftat bezichtigt. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft zudem in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Gefährdungsmeldung enthalte gegenüber der Beschwerdeführerin keinen allgemeinen Vorwurf der Behindertenfeindlichkeit. Im Strafantrag wird den Beschuldigten denn auch nicht vorgehalten, die Beschwerdeführerin als behindertenfeindlich bezeichnet zu haben. Auf diese beiden Punkte ist mithin hier nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch Vorwürfe der Beschuldigten gegen sie wegen angeblich moralisch verwerflichen Verhaltens in ihrer Ehre verletzt worden zu sein, ergibt sich im Übrigen und abgesehen davon Folgendes:
a) Fragen danach, ob die von den Beschuldigten beschriebenen Situationen für eine Gefährdungsmeldung ausreichend sind, betreffen kindesschutzrechtliche Belange und sind nicht Thema einer allfälligen strafrechtlichen Rufschädigung (vgl. BEK 2018 29 vom 3. Mai 2018 E. 3.a). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen, wobei nicht die Wertmassstäbe der angeblich verletzten Person gelten (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.).
b) Die Beschwerdeführerin erachtet es als per se verletzend, jemanden als Monster zu bezeichnen. Insbesondere bei einem mit Trisomie 21 geborenen Kind sei diese Bezeichnung eine gesellschaftlich geächtete Handlung. Indes behaupteten die Beschuldigten nicht, die Beschwerdeführerin habe den Sohn als Monster bezeichnet, und warfen ihr somit keine entsprechende Verhaltensweise vor. Vielmehr beschrieben sie, die Redensweise der Beschwerdeführerin derart wahrgenommen zu haben, als dass sie von ihrem Sohn wie von einem Monster sprechen würde. Bezichtigen die Beschuldigten die Beschwerdeführerin weder, ihren Sohn moralisch verwerflich als Monster bezeichnet zu haben noch wie gesagt der Behindertenfeindlichkeit, liegt kein Ehrverletzungssachverhalt vor.
c) Die vorliegend mit dem Strafantrag als ehrverletzend beanstandeten Meldungen der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern, laufen auf die Meldung einer Überforderung der Beschwerdeführerin durch ihren beeinträchtigten Sohn hinaus. Weder die entsprechende Überzeugung der Beschuldigten noch deren Beschreibungen in der Gefährdungsmeldung noch die Behauptung, den Sohn im Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren, enthalten den Vorwurf, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn vernachlässigen. Die Meldungen sind sachlich formuliert und sprengen übliche Darstellungen von Bedenken von Paten in einer schwierigen Situation, in welcher die in der Scheidung stehende Mutter eines Sohnes mit Trisomie 21 verständlicherweise an ihre Grenzen kommt (vgl. auch Beschwerden III Rn 17), nicht. Die von den Beschuldigten gewählten Beschreibungen verletzten daher die Ehre der Beschwerdeführerin, mithin ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht. Die Beschuldigten setzen die Beschwerdeführerin insbesondere nicht verächtlich herab, weil sie Anzeichen einer auch behördlich festgestellten (vgl. dazu KG-act. 1/8) Überforderung bei der Beschwerdeführerin anhand von konkreten Beispielen beschreiben, die sie als Paten in den letzten sechs Monaten wahrgenommen haben wollen und die ihres Erachtens das Einschreiten der KESB erfordern würde.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist nicht weiter auf die Ausführungen der Beschwerden über das Wissen bzw. den fehlenden guten Glauben der Beschuldigten einzugehen und nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mangels offensichtlicher Nichterfüllung von Ehrverletzungstatbeständen keine Strafuntersuchung an die Hand nahm. Die Beschwerden sind mithin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
17. März 2023 kau
BEK 2022 103
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
BEK 2018 29
6B_582/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF