Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 105

Kammer

24. August 2022Deutsch5 min

24. August 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. August 2022

BEK 2022 105

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdeführerin,

vertr. durch Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

1. Bezirksgericht March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

2. B.________,

Beschuldigter,

3. C.________,

Beschuldigter,

2. und 3. vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Rechtsverzögerung

(Beschwerde vom 29. Juni 2022, SGO 2020 1);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Beschwerdeführerin vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 6. Mai 2014 Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das UWG sowie gegen die PBV stellte;

- die damalige Staatsanwaltschaft March am 9. Dezember 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, wogegen die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Beschwerde erhob;

- das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2014 220 vom 23. April 2015 die Beschwerde teilweise guthiess und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhob;

- die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten führte, welche sie mit Verfügung vom 28. September 2017 jedoch einstellte und wogegen die Beschwerdeführerin erneut beim Kantonsgericht Beschwerde erhob;

- das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2017 161 vom 6. Dezember 2018 auch diese zweite Beschwerde guthiess, die Einstellungsverfügung vom 28. September 2017 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückwies;

- die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2020 Anklage gegen die Beschuldigten erhob;

- das Bezirksgericht March die Hauptverhandlung zunächst auf den 23. Februar 2021 ansetzte und diese aufgrund diverser Vorfragen unterbrach;

- das Bezirksgericht die Strafverfahren betreffend beide Beschuldigten vereinigte und auf den 16. Dezember 2021 erneut zur Hauptverhandlung vorlud, diese infolge eines medizinisch begründeten Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten C.________ indessen kurzfristig abzitierte;

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, 4. Mai 2022 und 18. Mai 2022 die unverzügliche Durchführung der Hauptverhandlung betreffend den Beschuldigten B.________ beantragte;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 23. Mai 2022 abermals zur Hauptverhandlung vorlud und diese auf den 27., 28. und 30. September 2022 ansetzte;

- die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde an das Kantonsgericht vom 29. Juni 2022 beantragte, die Strafverfahren betreffend die beiden Beschuldigten seien zu trennen und es sei das Bezirksgericht im Strafverfahren betreffend den Beschuldigten B.________ anzuweisen, innerhalb von 30 Tagen ab unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde eine Hauptverhandlung durchzuführen;

- das Bezirksgericht mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragte und u.a. vorbrachte, die Vereinigung der beiden Strafverfahren sei nach wie vor sinnvoll, der Vorwurf der Verfahrensverzögerung sei zurückzuweisen, die Terminsuche für drei nahe aufeinander folgende halbe Tage für die Hauptverhandlung habe sich äusserst schwierig gestaltet und selbst bei Verfahrenstrennung würde kein früherer Verhandlungstermin als der 27., 28., und 29. September 2022 resultieren;

- die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bezirksgerichts einreichte;

- das Bezirksgericht dem Kantonsgericht am 18. Juli 2022 eine Kopie der Eingabe des Verteidigers vom 14. Juli 2022 zukommen liess, wonach der Beschuldigte C.________ verstorben sei und das Bezirksgericht dies mit am 25. Juli 2022 nachgereichter Todesurkunde belegte;

- mit dem Hinschied des Beschuldigten C.________ am ________ der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenstrennung obsolet wurde;

- zum heutigen Zeitpunkt und mit der auf den 27., 28. und 30. September 2022 angesetzten Hauptverhandlung auch der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Bezirksgericht anzuweisen, innerhalb von 30 Tagen ab unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung die Hauptverhandlung durchzuführen, obsolet wurde;

- damit die Beschwerde insgesamt gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin von der Gegenstandslosigkeit unbesehen darauf hinzuweisen ist, dass mit Blick auf die vom Bezirksgericht bereits angesetzten Verhandlungstermine, die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG und den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG selbst zum Zeitpunkt der Spruchreife des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 15. Juli 2022 auch rein rechnerisch eine Vorverschiebung der Verhandlung um höchstens wenige Wochen im Raume stand und die Beschwerde mithin von vornherein nicht wesentlich zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen konnte;

- über die Verfahrensabschreibung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

- bei diesem Ausgang auf Kostenerhebung zu verzichten ist;-

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) (1/R), das Bezirksgericht March (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung [unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9] und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht March (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

24. August 2022 kau

BEK 2022 105

BEK 2014 220

BEK 2017 161

Erwägungen

Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF

Art. 46 BGGart. 46 LTFart. 46 LTF

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF