BEK 2022 106
Präsidial
21. März 2023Deutsch7 min
1. a) Im Strafuntersuchungsverfahren gegen C.________ (Beschuldigter) betreffend mehrfache Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Wucher (Art. 157 StGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) etc. zeigte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. April 2022 den Parteien an, dass sie Anklage erheben wolle. Sie setzte Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge (U-act. 16.1.001). Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beantragte die Privatklägerin, es seien die Vermögenswerte des Beschuldigten bis zum Betrag von 4 Mio. Franken zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Juni 2018 zu beschlagnahmen (U-act. 16.1.006). Gleichzeitig mit der Beweisergänzungsverfügung vom 17. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beschlagnahmeantrag ab. Ebenfalls am 17. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht Schwyz (KG-act. 1/4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. März 2023
BEK 2022 106
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Beschwerde
(Beschwerde gegen die Beweisergänzungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022, SU 2020 1244);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Im Strafuntersuchungsverfahren gegen C.________ (Beschuldigter) betreffend mehrfache Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Wucher (Art. 157 StGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) etc. zeigte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. April 2022 den Parteien an, dass sie Anklage erheben wolle. Sie setzte Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge (U-act. 16.1.001). Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beantragte die Privatklägerin, es seien die Vermögenswerte des Beschuldigten bis zum Betrag von 4 Mio. Franken zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Juni 2018 zu beschlagnahmen (U-act. 16.1.006). Gleichzeitig mit der Beweisergänzungsverfügung vom 17. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beschlagnahmeantrag ab. Ebenfalls am 17. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht Schwyz (KG-act. 1/4).
b) Gegen den abgewiesenen Beschlagnahmeantrag beschwerte sich die Privatklägerin am 30. Juni 2022 beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es seien die (irrtümlicherweise) in der Beweisergänzungsverfügung vom 17. Juni 2022 enthaltenen Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 1.1 sowie Ziff. 2 betreffend Ablehnung der beantragten Beschlagnahme aufzuheben;
Erwägungen
2.
Es seien Vermögenswerte des Beschuldigten C.________ bis zum Betrag von CHF 4 Mio. zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Juni 2018 zu beschlagnahmen;
3.
Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz anzuweisen, Vermögenswerte des Beschuldigten C.________ bis zum Betrag von CHF 4 Mio. zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. Juni 2018 zu beschlagnahmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5), ebenso der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2022 (mit Eventualantrag auf Rückweisung, KG-act. 8). Im Rahmen des Replikrechts nahm die Privatklägerin zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten am 9. August 2022 bzw. 26. August 2022 Stellung (KG-act. 10 und 14). Weitere Eingaben seitens des Beschuldigten erfolgten am 5. September 2022 und am 26. September 2022 (KG-act. 17 und 23). Die Privatklägerin äusserte sich am 10. Oktober 2022 zur Stellungnahme vom 26. September 2022 (KG-act. 25).
2.
a) Nach Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Sie endet mit der Urteilseröffnung (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 328 StPO N 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit tritt somit mit dem Eingang der Anklage beim Gericht ein und hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, stattdessen aber Parteistellung einnimmt. Für den weiteren Verfahrensablauf (insbesondere auch die Anordnung betreffend Haft) ist allein das Gericht zuständig (Griesser, a.a.O., Art. 328 StPO N 4). Als weitere Folge des Übergangs der Verfahrensherrschaft wird nach Schmid/Jositsch ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos. Dasselbe gilt nach dieser Lehrmeinung auch bei einem abgelehnten Akteneinsichtsbegehren oder der Bestellung eines amtlichen Verteidigers; das entsprechende Gesuch wäre alsdann bei der ersten mit der Sache befassten Instanz zu erneuern (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 328 StPO N 3). Das Bundesgericht liess die Frage, ob im Beschwerdeverfahren insbesondere im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach erfolgter Anklageerhebung Gegenstandslosigkeit eintritt, offen (BGer, Urteile 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 und 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3-2.6). Die Ansicht von Schmid/Jositsch beruht auf der Überlegung, dass das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde nachträglich dahinfällt, mithin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nicht mehr aktuell ist, weil die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfahrenshandlung nach erfolgter Anklage mangels Verfahrensherrschaft nicht mehr korrigieren kann (vgl. OG ZH, Beschluss UH150251-O/U/HON vom 29. Oktober 2015 E. 5.2/b). Im vorliegenden Strafverfahren erhob die Staatsanwaltschaft am 17. Juni 2022 Anklage beim Strafgericht Schwyz (KG-act. 1/4, vgl. auch KG-act. 5 S. 2). Die erst danach erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Beschlagnahmeantrag. Würde die Beschwerdeinstanz allenfalls die Beschwerde gutheissen und die Sache zwecks Durchführung der Beschlagnahme zurückweisen, vermöchte die Staatsanwaltschaft mangels Verfahrensherrschaft die entsprechenden Vorkehren nicht mehr zu treffen. Der Privatklägerin ist es unbenommen, ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Sachgericht jederzeit zu erneuern. Würde die Beschwerdeinstanz trotz bestehender Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht im jetzigen Verfahrensstadium noch einen Entscheid betreffend die Beschlagnahme fällen, während die Privatklägerin dem erstinstanzlichen Gericht allenfalls bereits einen erneuerten Beschlagnahmeantrag unterbreitet hätte, bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Somit drängt es sich erst recht auf, von der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auszugehen. Wegen der Zuständigkeit des Sachgerichts ist folglich das vorliegende, nach der Anklageerhebung noch hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos zu betrachten und es ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dispositiv
b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGer, Urteil 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Privatklägerin legt nicht dar, inwiefern sie wegen der nicht erfolgten Beschlagnahme in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Ihr Interesse ist ebenso wenig offensichtlich gegeben. Auf die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Privatklägerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat sie den obsiegenden Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). In Anwendung von §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA ist die Entschädigung unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nebst der Beschwerdeantwort zwei weitere Stellungnahmen einreichte, ermessensweise auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 600.00 festgesetzt und der Privatklägerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Privatklägerin von Fr. 1’500.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 900.00 zurückerstattet.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
21. März 2023 kau
BEK 2022 106
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 328 StPOart. 328 CPPart. 328 CPP
Art. 328 StPOart. 328 CPPart. 328 CPP
Art. 328 StPOart. 328 CPPart. 328 CPP
Art. 328 StPOart. 328 CPPart. 328 CPP
Art. 328 StPOart. 328 CPPart. 328 CPP
1B_108/2022
1B_187/2015
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF