BEK 2022 108
Präsidial
22. Juli 2022Deutsch5 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 5. Juli 2022 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.35 nebst 3.5 % Zins seit 29. März 2022 sowie für Fr. 95.25 Zins bis 28. März 2022. Zudem verpflichtete er den Schuldner, den Gesuchstellern Fr. 200.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 30.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Den Antrag des Schuldners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Der Einzelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem zusammenfassend: Die Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2019 sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'154.35 (angef. Verfügung E. 1.2). Zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels, den er als Rechtsöffnungsrichter weder inhaltlich überprüfen noch an eine Instanz zur steuerpolitischen, rechtlichen, inhaltlichen und materiellen Prüfung verweisen könne, habe der Schuldner, der mit seinen Einwänden gegen die Verfügung im Verwaltungsverfahren schon erfolglos bis vor das Bundesgericht gelangt sei, keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben (ebd. E. 2.3 ff.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Juli 2022
BEK 2022 108
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Ingenbohl, röm. kath. Kirchengemeinde Ingenbohl-Brunnen, 6440 Brunnen,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Gemeinde Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Juli 2022, ZES 2022 228);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 5. Juli 2022 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.35 nebst 3.5 % Zins seit 29. März 2022 sowie für Fr. 95.25 Zins bis 28. März 2022. Zudem verpflichtete er den Schuldner, den Gesuchstellern Fr. 200.00 Gerichtskostenersatz und Fr. 30.00 Parteientschädigung zu bezahlen. Den Antrag des Schuldners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Der Einzelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem zusammenfassend: Die Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2019 sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'154.35 (angef. Verfügung E. 1.2). Zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels, den er als Rechtsöffnungsrichter weder inhaltlich überprüfen noch an eine Instanz zur steuerpolitischen, rechtlichen, inhaltlichen und materiellen Prüfung verweisen könne, habe der Schuldner, der mit seinen Einwänden gegen die Verfügung im Verwaltungsverfahren schon erfolglos bis vor das Bundesgericht gelangt sei, keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben (ebd. E. 2.3 ff.).
Erwägungen
2.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11. Juli 2022 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht, zwei Fragen zu beantworten, und ersucht um Aufschiebung der Vollstreckung der definitiven Rechtsöffnung sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bezirksgericht überwies die Akten und verzichtet auf eine Stellungnahme (KG-act. 4).
3.
In der Beschwerde setzt sich der Schuldner mit der Begründung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist (vgl. dazu BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Er bestreitet namentlich nicht, dass er vorinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob und der Rechtsöffnungsrichter die in Rechtskraft getretene Veranlagungsverfügung als definitiven Rechtsöffnungstitel (dazu vgl. Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 29 sowie Vi-act. 1/7) inhaltlich nicht überprüfen darf (dazu auch ebd. Art. 81 SchKG N 1). Die Anträge auf Beantwortung der beiden Fragen danach, warum die vom Bundesgericht angeblich festgestellte, problematische Ungleichbehandlung nur auf politischem Weg und nicht von einem unabhängigen, innerstaatlichen Gericht behoben werden könne bzw. ob er einen gesetzlichen Anspruch auf die Prüfung einer Verletzung des Grundsatzes einer verhältnismässigen Steuerbelastung habe, zielen auf eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsöffnungstitels. Der Beschwerdeführer stellt jedoch die fehlende Kognition, nämlich, dass der Titel im Rechtsöffnungsverfahren, was ihm der Vorderrichter bereits darlegte, nicht mehr inhaltlich geprüft werden kann, konkret für das Rechtsöffnungsverfahren nicht infrage. Er begnügt sich nur damit, die unter anderem dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen, welche die Kognition im Rechtsöffnungsverfahren auf Formelles beschränken, als „autokratisch“ zu charakterisieren. Die Beschwerdeanträge erweisen sich daher als ungenügend begründet und aussichtslos, weshalb auch das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen ist.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegner hat er nicht zu entschädigen, da sie nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'154.35.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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22. Juli 2022 kau
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Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
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Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF