BEK 2022 111
Kammer
27. Dezember 2022Deutsch18 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht betrieb die C.________ die A.________ AG für den Betrag von Fr. 115’977.70 sowie Fr. 516.90, Fr. 771.60, Fr. 204.60 und Fr. 229.89 (diverse [Betreibungs-]Kostenrechnungen; Vi-KB 9). Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Am 12. Mai 2022 stellte die C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 115’977.70, die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. I.). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. II.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 115’728.75 und wies das Begehren im darüber hinausgehenden Umfang ab (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2a/b).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Dezember 2022
BEK 2022 111
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Juli 2022, ZES 2022 46);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht betrieb die C.________ die A.________ AG für den Betrag von Fr. 115’977.70 sowie Fr. 516.90, Fr. 771.60, Fr. 204.60 und Fr. 229.89 (diverse [Betreibungs-]Kostenrechnungen; Vi-KB 9). Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Am 12. Mai 2022 stellte die C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 115’977.70, die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. I.). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. II.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 115’728.75 und wies das Begehren im darüber hinausgehenden Umfang ab (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2a/b).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 22. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Gesuchstellerin. Ausserdem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 5). Sodann reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Eingabe vom 10. August 2022, KG-act. 10), wozu sich die Gesuchstellerin am 16. August 2022 vernehmen liess (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 8. September 2022 erteilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KG-act. 14).
2. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ausserhalb der Staatsverträge sind ausländische Zivilurteile gemäss Art. 25 ff. IPRG zu vollstrecken, wobei die Vollstreckbarerklärung entweder in einem gesonderten Exequaturverfahren oder im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens, entweder vorfrageweise oder selbständig, erfolgen kann (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 98). Vorliegend ersucht die Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Entscheid des 10. Schiedsberufungsgerichts Moskau vom 26. Mai 2021 (Vi-KB 14). Die Gesuchsgegnerin erhob verschiedene Einwendungen gegen dessen Vollstreckbarkeit in der Schweiz (vgl. Art. 81 Abs. 3 SchKG). Mangels Vorliegens eines Staatsvertrages war die Vollstreckbarkeit (vorfrageweise) nach Massgabe des IPRG zu prüfen.
b) aa) Der Vorderrichter erachtete die Zuständigkeit des angerufenen russischen Gerichts als gegeben (angefocht. Verfügung E. 2e). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gekommen, es liege eine Gerichtsstandsklausel vor, wodurch die Parteien ein staatliches Gericht vereinbart hätten. Die fragliche Klausel spreche von „Schiedsgericht der russischen Föderation“. Diese Terminologie impliziere für ein Schiedsgericht insbesondere nach dem Verständnis des New Yorker Übereinkommens. Das Memorandum von Rechtsanwalt E.________ erwähne als erste Instanz das Wirtschaftsgericht eines Subjekts der Russischen Föderation“ bzw. das konkret angerufene Gericht „Wirtschaftsgericht der Region Moskau“. Hingegen finde sich der Begriff „Schiedsgericht“ nirgends. Es sei unbestritten, dass es in Russland Schiedsgerichte gebe. Dass es noch andere staatliche Gerichte mit einer solchen interpretationsbedürftigen Bezeichnung gebe, werde ebenfalls nicht behauptet. Wenn dem so wäre, erschiene fraglich, weshalb es gerade dasjenige von Moskau sei. Somit handle es sich nicht um eine Gerichtsstands-, sondern um eine Schiedsklausel, mithin hätten die Parteien ein privates Streiterledigungsverfahren vorgesehen. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Unstimmigkeit in der Bezeichnung nicht auseinandergesetzt (KG-act. 1 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin entgegnet, bei Ziff. 9.1 des Liefervertrages handle sich um eine gültige Gerichtsstandklausel, wonach die Parteien vereinbart hätten, sämtliche Streitigkeiten vor einem Schieds- bzw. Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation auszutragen. Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin keine Schiedseinrede erhoben, sondern vor dem 10. Schiedsberufungsgericht vorbehaltlos zur Sache Stellung genommen. Der Gesuchsgegnerin sei damit klar gewesen, dass die Parteien die Zuständigkeit der staatlichen russischen Gerichte vereinbart hätten (KG-act. 5 S. 3 f.). Die Gesuchsgegnerin hält dem wiederum entgegen, es sei nicht das vereinbarte Schiedsgericht angerufen worden. Eine vorbehaltlose Einlassung liege nicht vor, denn sie habe bereits im russischen Verfahren die Authentizität des Liefervertrags und damit implizit auch die Gerichtsstandsklausel ausdrücklich bestritten (KG-act. 10 S. 2).
bb) Die Gesuchstellerin beruft sich auf Ziff. 9.2 der deutschen Übersetzung des Liefervertrags, wonach alle „Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten […] vor Schiedsgericht der Russischen Föderation“ ausgetragen werden (Vi-KB 11; vgl. die spanische Fassung „el tribunal arbitraje de la Federación Rusa“). Laut einem Memorandum von Rechtsanwalt E.________ zuhanden des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin würden Handelssachen von einem von Staat geschaffenen separaten System von Gerichten, sog. „Wirtschaftsgerichten“ behandelt. Es gebe drei Ebenen, nämlich das Wirtschaftsgericht eines Subjekts der Russischen Föderation als erste Instanz, sodann das Arbitrageberufungsgericht als Berufungsinstanz und schliesslich als Kassationsinstanz das Wirtschaftsgericht eines Bezirks (Vi-KB 13 S. 2). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die mit der Sache befassten Gerichte, insbesondere das 10. Schiedsberufungsgericht Moskau und das Wirtschaftsgericht des Bezirks Moskau, staatliche (Handels-)Gerichte sind (vgl. auch BGE 141 III 210 Ingress lit. A, wonach das Arbitragegericht der Stadt Moskau ein staatliches Handelsgericht ist). Die Gesuchsgegnerin legt zwar dar, dass aufgrund der Bezeichnung als „Schiedsgericht“ ein staatliches Gericht als vereinbartes Gericht ausgeschlossen sei. Allerdings erklärt sie nach wie vor nicht, weshalb sie trotz der Umschreibung des vereinbarten Gerichts als Schiedsgericht „der Russischen Föderation“ habe davon ausgehen können und dürfen, dass ein privates Gericht gemeint bzw. vereinbart sei. Auch macht sie nicht geltend, sie sei mit dem russischen Justizsystem nicht vertraut und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich beim bezeichneten Gericht um eine staatliche Gerichtsbehörde handelt. Des Weiteren macht die Gesuchsgegnerin geltend, es sei fraglich, weshalb das angerufene staatliche Gericht gerade dasjenige von Moskau sei, jedoch fehlen Ausführungen dazu, dass das vereinbarte „Schiedsgericht der Russischen Föderation“, weil die Bezeichnung keine nähere örtliche Bezeichnung aufweist, nicht bestimmbar gewesen sein soll. Was das Vorbringen betreffend die „Authentizität“ des Liefervertrags betrifft (vgl. Vi-act. II. S. 5), ist vorliegend angesichts dessen, dass zwei Versionen, also eine in russischer und eine in spanischer Sprache, die erwähnte Klausel enthalten, davon auszugehen, dass es sich um die von den Parteien vereinbarte Version handelt, zumal die Gesuchsgegnerin nicht näher erläutert, welche Fassungen bestehen und weshalb mehrere Versionen existieren sollen. Die Gesuchsgegnerin vermag somit auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überzeugend darzulegen, dass eine Schiedsklausel bzw. ein (privates) Schiedsgericht als Gerichtsstand vereinbart wurde, so dass im Sinne von Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 lit. b IPRG von der Begründetheit der Zuständigkeit der russischen Gerichte auszugehen ist.
c) aa) Die Gesuchsgegnerin macht einen Verstoss gegen den (formellen) Ordre public geltend. Sie führt aus, es sei unbestritten, dass sie vor dem erstinstanzlichen russischen Gericht (Schiedsgericht der Region Moskau) nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die Gesuchstellerin wie auch die Vorinstanz berufe sich denn auch nicht auf das erstinstanzliche Urteil, sondern ausschliesslich auf das Urteil der russischen Berufungsinstanz. Indem die Vorinstanz die Ladung für das zweitinstanzliche Verfahren habe genügen lassen, habe sie Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verletzt (KG-act. 1 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Gesuchsgegnerin sei zur Hauptverhandlung vor dem Schiedsberufungsgericht gehörig geladen worden, sie habe jedoch auf die Teilnahme verzichtet. In ihrer schriftlichen Eingabe an das Schiedsberufungsgericht habe sie weder eine Unzuständigkeitseinrede noch eine Schiedseinrede erhoben, sondern lediglich die Authentizität des Vertrags bestritten (KG-act. 5 S. 4 f.).
bb) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Die Zustellung des ersten verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist nur gehörig im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen im Wohnsitzstaat des Beklagten (subsidiär an seinem gewöhnlichen Aufenthalt) vorgenommen wurde. Es genügt unter Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG im Gegensatz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ also nicht, dass dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück „in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte“. Im Falle eines Abwesenheitsurteils ist dem Begehren um Anerkennung oder Vollstreckung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Urkunde beizulegen, aus der hervorgeht, „dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen“. Dem Zustellungszeugnis der zuständigen Behörde kommt somit eine zentrale Bedeutung zu (BGer, Urteil 4A_527/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.3.2 m. H.). Der Mangel der fehlerhaften Vorladung wird geheilt, wenn sich die beklage Person auf das Verfahren vorbehaltlos einliess, wobei jede anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung genügt, mit welcher der Beklagte sich verteidigt. Keine Einlassung liegt vor, wenn der Beklagte am Verfahren teilnimmt, ohne sich zur Hauptsache zu äussern, jedoch die nicht gehörige Vorladung rügt (Däppen/Mabillard, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 55).
cc) Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen russischen Verfahren „nicht ordnungsgemäss“ benachrichtigt wurde (KG-act. 1 S. 8 f.; KG-act. 5 S. 5; vgl. auch Vi-KB 14, Übers., S. 1). Die Gesuchstellerin legte denn bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens auch keinen Zustellnachweis vor. Sie beruft sich stattdessen auf das zweitinstanzliche Urteil, in welchem Verfahren die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen gehörig vorgeladen wurde und ihr der Entscheid korrekt zugestellt wurde (Vi-act. II. S. 4 f.; vgl. Vi-KB 16-18). Richtig ist auch, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe an das Schiedsberufungsgericht weder die Zuständigkeit noch den Umstand der erstinstanzlich nicht gehörig erfolgten Ladung monierte und vielmehr vorbrachte, die Klägerin bzw. Gesuchstellerin sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen (Vi-KB 21). Erst in den Eingaben an das Kassationsgericht und an den Obersten Gerichtshof machte sie geltend, nicht angemessen benachrichtigt worden zu sein und die Parteien hätten als Gerichtsstand die schweizerischen Gerichte vereinbart mit der Folge, dass die russischen Gerichte unzuständig seien (Vi-BB 2 und 3). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin zumindest im Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht zur Hauptsache vorbehaltlos äusserte und sie erst im darauffolgenden Kassationsverfahren die Zuständigkeit und die nicht gehörige Ladung im erstinstanzlichen Verfahren rügte. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten auch in grenzüberschreitenden Verhältnissen. Die Parteien sind unter dem Aspekt von Treu und Glauben grundsätzlich gehalten, ihre Einwände bereits im ausländischen Verfahren rechtzeitig vorzubringen, andernfalls können sie sich im Vollstreckungsverfahren nicht mehr darauf berufen (BGE 141 III 210 E. 5.2). Weil es die Gesuchsgegnerin unterliess, die ihrer Ansicht nach fehlende Zuständigkeit und nicht gehörige Ladung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht zu rügen bzw. sie diese Verfahrensfehler erst nach dem für sie ungünstigen Ausgang des Berufungsverfahrens im Kassationsverfahren monierte, vermag sie daraus für das Vollstreckungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren nichts zur ihren Gunsten abzuleiten. Dass die erwähnten Mängel gerade wegen der möglicherweise eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz (vgl. hierzu nachstehend unter E. 2d) nicht (mehr) hätten vorgebracht werden können, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Sie erklärt ebenso wenig, weshalb sie die im Kassationsverfahren erhobenen Rügen nicht bereits im Berufungsverfahren vortrug, zumal es sich gerade wegen der allenfalls eingeschränkten Kognition umso mehr aufgedrängt hätte, die nicht gehörige Ladung zu monieren. Mangels anderer Vorbringen seitens der Gesuchsgegnerin ist somit anzunehmen, dass sie sich zumindest im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehaltlos einliess, weshalb der Mangel der nicht gehörigen Ladung vor der ersten russischen Instanz als geheilt zu betrachten ist.
d) aa) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die zweite russische Instanz habe nicht über eine volle Kognition verfügt, was aus dem Memorandum von Rechtsanwalt E.________ hervorgehe. Rechtsanwalt E.________ führe aus, es bestünden in Bezug auf die Sachprüfung und die Vorlage zusätzlicher Beweismittel und die Geltendmachung neuer Forderungen Schranken. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, die russische Berufungsinstanz habe eine Prüfung und Bewertung aller schriftlicher Beweise vorgenommen, weshalb sich die Gesuchsgegnerin habe ordentlich verteidigen können, ziehe sie einen falschen Schluss. Denn laut dem Memorandum von Rechtsanwalt E.________ würden die Besonderheiten von Kapitel 23 der WGPO RF gelten, mit der Folge, dass neue Beweismittel nicht mehr eingebracht werden könnten, was zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt habe. Auch sei willkürlich, wenn die Vorinstanz das Fernbleiben der Gesuchsgegnerin von der Berufungsverhandlung als Grund dafür sehe, dass sie ihre Rechte nicht habe wahrnehmen können. Die Gesuchsgegnerin habe eine schriftliche Eingabe eingereicht und damit ihre Verfahrensrechte soweit als möglich gewahrt. Auch könne aus der Übersetzung des Urteils des Berufungsgerichts nichts in Bezug auf die Kognition abgeleitet werden, weil die entsprechenden Ausführungen dazu viel zu unklar seien. Zumindest bestehe ein Widerspruch zum Memorandum von Rechtsanwalt E.________ (KG-act. 1 S. 9 ff.). Die Gesuchstellerin führt aus, das 10. Schiedsberufungsgericht habe die schriftliche Eingabe der Gesuchsgegnerin berücksichtigt und insbesondere die Verrechnungseinrede geprüft, jedoch sei diese abgewiesen worden, weil es die Gesuchsgegnerin verpasst habe, Beweise für die Gegenforderung vorzulegen. Auch habe es die Gesuchsgegnerin unterlassen, ihre angeblichen Vorbehalte betreffend die Echtheit des Liefervertrages zu begründen und zu belegen. Es sei anhand der Vorbringen der Gesuchsgegnerin somit nicht ersichtlich, welche Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel das 10. Schiedsberufungsgericht angeblich nicht berücksichtigt habe, so dass eine Gehörsverletzung aufgezeigt wäre (KG-act. 5 S. 8 f.).
bb) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG, wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande kam. Dazu zählt insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Däppen/Mabillard, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 56).
cc) Im Urteil des 10. Schiedsberufungsgerichts wird erwogen, die Verrechnungseinrede werde „nicht akzeptiert“ und „Dem Kläger wurden keine Beweise für die Aufrechnung vorgelegt und der Beklagte habe keine Widerklage erhoben“ (Vi-KB 7 S. 14, Übers.). In seinem Memorandum führt Rechtsanwalt E.________ zusammengefasst aus, das Berufungsgericht prüfe die Sache erneut nach den für das Wirtschaftsrecht der ersten Instanz festgelegten Regeln, allerdings mit den Besonderheiten gemäss der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation (WGPO RF). Diese Besonderheiten stellten Schranken der Sachprüfung durch die Berufungsinstanz auf. Sie würden nämlich Beschränkungen für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel, den Umfang der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids sowie ein Verbot der Geltendmachung neuer, vom erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigter Forderungen vorschreiben (Vi-KB 13 S. 2, Übers.). Im prozessleitenden Entscheid des 10. Schiedsberufungsgerichts vom 24. November 2020 stellte dieses u.a. fest, es werde „nach den Regeln des erstinstanzlichen Gerichts entschieden“ (Vi-KB 15 S. 2, Übers.).
dd) Aufgrund der Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ erscheint es grundsätzlich naheliegend, dass das anwendbare russische Prozessrecht im Berufungsverfahren Beschränkungen bezüglich neuer Vorbringen und Beweismittel kennt. Die Erwägung des 10. Schiedsberufungsgerichts, wonach keine Beweise für eine Verrechnung vorgelegen hätten, lässt offen, ob solche bereits vor erster Instanz hätten vorgelegt werden müssen oder ob dies im Berufungsverfahren noch möglich gewesen wäre und die Gesuchsgegnerin diese Möglichkeit ungenutzt liess. Allerdings ist aufgrund des prozessleitenden Entscheids vom 24. November 2020, wonach gemäss den Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden sei, wobei das Gericht keinerlei Einschränkungen erwähnt, davon auszugehen, dass das Schiedsberufungsgericht die Sache „gleich“ wie die Vorinstanz prüfte, also ohne Einschränkungen bezüglich Sachverhaltsfeststellung und neuer Beweise. Dies mag in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ stehen, allerdings legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, in welchem Kontext die Feststellung des Schiedsberufungsgerichts, wonach nach den Regeln des erstinstanzlichen Gerichts zu entscheiden sei, zu sehen ist und dass aber trotzdem nur eine eingeschränkte Prüfung stattgefunden haben soll. Jedenfalls vermag das nicht näher spezifizierte Argument, die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts seien „unklar“, dies gerade nicht zu erklären. Schliesslich überzeugt nicht, dass der Umstand, dass vor der russischen Berufungsinstanz neue Beweismittel und Vorbringen nicht oder nur noch eingeschränkt zulässig waren, per se eine Gehörsverletzung zu begründen vermag, zumindest dann nicht, wenn, wie vorliegend, die Gesuchstellerin die Rüge der nicht gehörigen Ladung vor dem 10. Schiedsberufungsgericht unterliess und auch nicht darlegt, weshalb sie dies tat bzw. den Mangel erst vor der Kassationsinstanz vortrug. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorhandensein eines Verweigerungsgrundes nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG verneinte.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gesuchstellerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskriterien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin eine Beschwerdeantwort und lediglich eine weitere kurze Stellungnahme einreichte, ist die Entschädigung auf zwar im oberen Bereich des Tarifs, aber nicht auf den maximal möglichen Betrag, mithin auf Fr. 2’000.00, festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
4. Die Gesuchsgegnerin leistete auf eigenes Begehren hin eine Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO. Die Sicherheitsleistung bezweckt, den Schaden zu decken, der dem Beschwerdegegner entsteht, wenn die Beschwerde zwar abgewiesen wird, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids jedoch nicht mehr möglich ist. Art. 325 ZPO enthält keine Regelung über die spätere Herausgabe der Sicherheit, so dass Art. 264 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO analog herangezogen werden können (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 325 ZPO N 11). Steht fest, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird, was sich auch aus den Umständen ergeben kann, ist die Sicherheit nach Rechtskraft des Entscheids zurückzugeben (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 264 ZPO N 63). Vorliegend wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Folge, dass die Gesuchstellerin die Betreibung wird fortsetzen können, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr ein Schaden im erwähnten Sinne entstehen soll, weshalb sich eine Fristansetzung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 264 Abs. 3 ZPO erübrigt und die Sicherheit nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden kann;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die von der Gesuchsgegnerin bzw. der F.________ AG geleistete Sicherheit von Fr. 10’000.00 gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO wird freigegeben und nach Eintritt der Rechtskraft an die F.________ AG zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 115’728.75.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. Dezember 2022 kau
BEK 2022 111
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Erwägungen
Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210
Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 26 IPRGart. 26 LDIPart. 26 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug
Art. 34 LugÜart. 34 LugÜart. 34 LugÜ
Art. 29 IPRGart. 29 LDIPart. 29 LDIP
4A_527/2019
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 264 ZPOart. 264 CPCart. 264 CPC
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF