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Entscheid

BEK 2022 116

Kammer

20. Dezember 2022Deutsch17 min

1. a) Mit Gesuch vom 11. April 2022 beantragte C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, es seien diverse im Eigentum von A.________ stehende Bankguthaben bei der G.________ AG (BankI), der H.________ AG (Bank II), der I.________ AG (Bank III) und von ihm gehaltene Namenaktien der J.________ AG sowie der K.________ AG (CHE-zz), zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen des Gesuchstellers von Fr. 347’772.20 sowie von Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5’100.00 (Vi-act. I). Mit Arrestbefehl 21. April 2022 belegte der Einzelrichter sämtliche Guthaben des Gesuchsgegners bei der G.________ AG (BankI), der H.________ AG (Bank II) sowie der I.________ AG (Bank III), insbesondere das Privatkonto yy bei der H.________ AG (Bank II) und das Privatkonto xx bei der I.________ AG (Bank III), nebst weiteren Konti bei den erwähnten Bankinstituten, sowie sämtliche vom Gesuchsgegner gehaltene Namenaktien der J.________ AG und der K.________ AG (CHE-zz) für die Forderungssumme von Fr. 347’772.20 und Fr. 5’100.00 mit Arrest (Vi-act. II). Der Gesuchsgegner erhob am 2. Mai 2022 bzw. 24. Mai 2022 Arresteinsprache und beantragte, der Arrestbefehl vom 21. April 2022 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. III und IV). Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. V). Dazu reichte der Gesuchsgegner am 27. Juni 2022 eine Stellungnahme ein (Vi-act. VI). Der Einzelrichter wies mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die Einsprache und das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziff. 1 und 2), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 20. Dezember 2022

BEK 2022 116

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest/Arresteinsprache

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2022, ZES 2022 256);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Gesuch vom 11. April 2022 beantragte C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, es seien diverse im Eigentum von A.________ stehende Bankguthaben bei der G.________ AG (BankI), der H.________ AG (Bank II), der I.________ AG (Bank III) und von ihm gehaltene Namenaktien der J.________ AG sowie der K.________ AG (CHE-zz), zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen des Gesuchstellers von Fr. 347’772.20 sowie von Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5’100.00 (Vi-act. I). Mit Arrestbefehl 21. April 2022 belegte der Einzelrichter sämtliche Guthaben des Gesuchsgegners bei der G.________ AG (BankI), der H.________ AG (Bank II) sowie der I.________ AG (Bank III), insbesondere das Privatkonto yy bei der H.________ AG (Bank II) und das Privatkonto xx bei der I.________ AG (Bank III), nebst weiteren Konti bei den erwähnten Bankinstituten, sowie sämtliche vom Gesuchsgegner gehaltene Namenaktien der J.________ AG und der K.________ AG (CHE-zz) für die Forderungssumme von Fr. 347’772.20 und Fr. 5’100.00 mit Arrest (Vi-act. II). Der Gesuchsgegner erhob am 2. Mai 2022 bzw. 24. Mai 2022 Arresteinsprache und beantragte, der Arrestbefehl vom 21. April 2022 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. III und IV). Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. V). Dazu reichte der Gesuchsgegner am 27. Juni 2022 eine Stellungnahme ein (Vi-act. VI). Der Einzelrichter wies mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die Einsprache und das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziff. 1 und 2), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 5. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte Folgendes:

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vor­instanzlichen Urteils vom 25. Juli 2022 im Verfahren ZES 2022 256 aufzuheben und der Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 21. April 2022 unter entsprechender Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren stattzugeben.

Erwägungen

2.

Eventualiter seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des vor­instanzlichen Urteils vom 25. Juli 2022 im Verfahren ZES 2022 256 aufzuheben und unter Feststellung folgender Tatsachen der Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen:

a) Es sei festzustellen, dass die Vermögenswerte auf dem Konto xx bei der I.________ AG (Bank III) dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gehören und in der Folge nicht zu verarrestieren seien.

b) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Bankbeziehung zur H.________ AG (Bank II) unterhalte und die Vermögenswerte auf dem Konto yy bei der Letztgenannten nicht zu verarrestieren seien.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.

Der Gesuchsgegner beantragte ausserdem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein allfälliges Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde einstweilen auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Ausserdem ersuchte der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 7). Am 8. September 2022 reichte der Gesuchsgegner eine „freigestellte Replik“ ein (KG-act. 9). Zusätzliche Stellungnahmen der Parteien datieren vom 21. September 2022 (Datum Postaufgabe) und 4. Oktober 2022 (KG-act. 12 und 15). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2.

Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Arrestgrund vorliegt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller auf die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 SchKG, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegt werden können, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt bzw. der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten sind die Arrestgründe und das Bestehen einer Forderung (vgl. angefocht. Verfügung E. 3; Vi-KB 2, 4, 5 und 11). Zu prüfen ist einzig noch das Vorhandensein von dem Gesuchsgegner gehörenden Vermögenswerten.

3.

a) Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO). Darunter fällt u.a. die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts. Sodann kann im kantonalen Weiterzug nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorgebracht gemacht werden (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 und 4.1.2 mit Hinweisen; Reiser, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 278 SchKG). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (BGE 140 III 264 E. 2.3).

b) aa) Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei falsch, wenn die Vor­instanz annehme, dass er die im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufgelisteten Vermögenswerte als Eigentum deklariere. Wie er bereits ausgeführt habe, habe er dieses nicht selbst verfasst; auch sei er davon ausgegangen, die von ihm treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerte auf dem Konto der H.________ AG (Bank II) und die treuhänderisch gehaltenen Aktien deklarieren zu müssen (KG-act. 1 S. 7). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, die Behauptung des Gesuchsgegners, das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nicht selber verfasst zu haben, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal nicht einmal der Name der angeblich verfassenden Person bekannt sei. Dass das Konto bei der H.________ AG (Bank II) lediglich treuhänderisch gehalten werde, werde bestritten und gehe aus der Steuererklärung 2020 auch nicht hervor (KG-act. 7 S. 7 f.).

bb) Das Privatkonto yy bei der H.________ AG (Bank II) mit seinem Saldo von damals Fr. 83’776.00 wurde gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2020 als Privatvermögen deklariert (Vi-KB 13). Es finden sich in der erwähnten Steuererklärung keine Hinweise auf das behauptete Treuhandverhältnis. Der Gesuchsgegner legte vor­instanzlich eine Bestätigung der E.________ mit Sitz in Wyoming (USA) vor, worin das fragliche Bankkonto der erwähnten Gesellschaft und nicht (mehr) dem Gesuchsgegner gehören soll (Vi-BB 1). Der Gesuchsteller bestritt die Existenz dieser Gesellschaft ebenso wie die Zeichnungsberechtigung des unterzeichneten F.________ (Vi-act. V S. 10). Aufgrund des Internetauszugs „https://________.‌com“ ist zwar anzunehmen, dass die Gesellschaft existiert (Vi-BB 10). Allerdings kann gestützt auf diesen Beleg die bestrittene Zeichnungsberechtigung von F.________ nicht nachgewiesen werden. Der Gesuchsgegner machte im Übrigen keine weiteren Ausführungen zur Zeichnungsberechtigung (Vi-act. VI S. 6 f.), so dass diese in summarischer Betrachtung unbelegt bleibt. Damit vermag die erwähnte Bestätigung das angebliche Treuhandverhältnis mangels Klärung der Zeichnungsberechtigung nicht zu untermauern, auch wenn darin ausgeführt wird, dass der Gesuchsgegner den Vermögenswert unter seinem Namen halten soll (vgl. „Our trustee (who is holding the assets under his name) […]“). Dass der Gesuchsgegner das erwähnte Konto treuhänderisch halten soll, erscheint aber auch angesichts des Umstands, dass er keinen Treuhandvertrag vorlegte und ebenso wenig weitere Umstände darlegte, die für ein Treuhandverhältnis mit der E.________ sprächen, nicht glaubhaft. Dasselbe gilt für die Aktien der J.________ AG und der K.________ AG: Weder liegt ein Treuhandvertrag im Recht noch zeigt der Gesuchsgegner Umstände auf, die auf ein Treuhandverhältnis schliessen lassen würden (zu den Aktien vgl. nachfolgend E. 3b). Insbesondere vermag auch der Einwand des Gesuchsgegners, er habe die Steuererklärung nicht selbst ausgefüllt, nicht zu überzeugen, zumal er, wie der Gesuchsteller zur Recht geltend macht, nicht darlegt, wer diese ausgefüllt haben soll und aus welchen Gründen diese Person die betreffenden Vermögenswerte als dem Gesuchsgegner gehörend gegenüber der Steuerbehörde deklarierte. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz es als glaubhaft erachtete, das Konto bei der H.________ AG (Bank II) gehöre dem Gesuchsgegner.

c) aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, die H.________ AG (Bank II) habe zwischenzeitlich mittels Schreibens vom 30. Mai 2022 bestätigt, dass das fragliche Konto bzw. die Geschäftsbeziehung ww nicht auf ihn laute (KG-act. 1 S. 9; KG-act. 1/2). Der Gesuchsteller wendet zum einen ein, der Gesuchsgegner habe keine Novenberechtigung nachgewiesen. Ihm wäre möglich gewesen, diese schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid vorzubringen, denn er habe am 27. Juni 2022 der Vor­instanz eine freiwillige Stellungnahme eingereicht; zu diesem Zeitpunkt aber sei er bereits im Besitz des Schreibens vom 30. Mai 2022 gewesen, denn dieses sei im Zuge eines Akteneinsichtsgesuches am 31. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Zum anderen besagten die beiden Schreiben nichts, denn es könne daraus nicht entnommen werden, dass die Bank mit dem Gesuchsgegner gar keine Geschäftsbeziehung unterhalte und es sei auch nicht ersichtlich, wem die Geschäftsbeziehung ww zugeordnet werden könne. Es sei möglich, dass es sich um eine Gesellschaft handle, die vom Gesuchsgegner beherrscht werde (KG-act. 7 S. 10 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, das Schreiben der H.________ AG (Bank II) vom 30. Mai 2022 sei an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Die H.________ AG (Bank II) habe ihm dieses erst am 4. Juli 2022 zugestellt. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich bei diesem Konto um das Konto einer Gesellschaft handeln soll (KG-act. 9 S. 7). Der Gesuchsteller führt aus, der Gesuchsgegner habe sich in der Beschwerde nicht zur Zulässigkeit der Noveneingabe geäussert, sondern erst in der freigestellten Replik. Es sei falsch, dass dem Gesuchsgegner das Schreiben vom 30. Mai 2022 erst am 4. Juli 2022 zugestellt worden sei (KG-act. 12 S. 6).

bb) Nach Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG können vor der Rechtsmittel­instanz neue Tat­sachen geltend gemacht werden. Dazu zählen gleichermassen echte und unechte Noven, wobei mit den Letzteren diejenigen Tatsachen und Beweismittel gemeint sind, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden. Was die Voraussetzungen angeht, unter denen die unechten Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen. Das bedeutet zum einen, dass die unechten Noven ohne Verzug vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Zum andern kann die Beschwerdeinstanz die unechten Noven nur berücksichtigen, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das Novum beruft. Eine Partei, die im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren eine neue Urkunde vorlegt, hat darzulegen, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 317 ZPO N 9-10).

cc) Der Gesuchsgegner machte die Novenvoraussetzungen nicht mit der Beschwerde, mit der er das erwähnte Schreiben auflegte, sondern erst mit Eingabe vom 8. September 2022 geltend (KG-act. 9 S. 4 f.). Mithin erfolgte die Begründung der Novenberechtigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt, also hinsichtlich der behaupteten Novenberechtigung, ohnehin als unbegründet zu gelten hat (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Würde man die Umstände, die zur Einreichung des Novums berechtigen, als rechtzeitig behauptet betrachten, ist dazu Folgendes auszuführen: Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsgegner in dem vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen ihn hängigen Strafverfahren am 30. Mai 2022 „vollständige Akteneinsicht“ gewährt wurde (KG-act. 15/1). Das vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Schreiben der H.________ AG (Bank II) datiert vom 30. Mai 2022 und wurde der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt (e-Gov-Einschreiben; KG-act. 1/1). Soweit der Gesuchsgegner behauptet, das Schreiben der H.________ AG (Bank II) habe, weil die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ebenfalls vom 30. Mai 2022 datiere, noch gar keinen Eingang in die Untersuchungsakten finden können (KG-act. 15 S. 3), belegt er dies – beispielsweise mittels Auflage des den zur Einsicht zugestellten Akten beiliegenden Aktenverzeichnisses – nicht. Der Umstand, dass das Schreiben der H.________ AG (Bank II) der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt wurde bzw. dass hiervon aufgrund der angegebenen Übermittlungsweise (e-Gov-Einschreiben) ausgegangen werden muss, zumal der Gesuchsgegner diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet und belegt, spricht vielmehr dafür, dass das Dokument noch gleichentags Eingang in die Akten fand, welche dann ebenfalls auf elektronischem Weg (webtransfer) zugestellt wurden. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der erwähnten Akteneinsicht Kenntnis vom erwähnten Schreiben hatte bzw. hätte haben müssen, weshalb er Gelegenheit gehabt hätte, dieses in seiner letzten vor­instanzlichen Stellungnahme, datierend vom 27. Juni 2022, noch vor Vor­instanz einzureichen. Daran ändert nichts, dass die H.________ AG (Bank II) das Dokument dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners (noch zusätzlich) am 4. Juli 2022 direkt per E-Mail zustellte (KG-act. 9/3), denn diese E-Mail belegt nicht, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis davon hatte. Der Gesuchsgegner vermag somit nicht zu belegen, dass in Bezug auf das Schreiben der H.________ AG (Bank II) vom 30. Mai 2022 die Novenvoraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn das Novum zu berücksichtigen wäre, ist damit nicht erklärt, weshalb der Gesuchsgegner das betreffende Konto in seiner Steuererklärung deklarierte (vgl. dazu vorstehende E. 3b/cc). Zudem gibt das Schreiben der H.________ AG (Bank II) keinen Aufschluss darüber, auf wen das Konto lautet; ob dieser Umstand angesichts der dazu im Widerspruch stehenden Deklaration in der Steuererklärung ausreichen würde, um die Zurechnung an den Gesuchsgegner zu verneinen, kann offenbleiben, weil das Novum aus prozessualen Gründen ohnehin nicht zu berücksichtigen ist. Das Schreiben der H.________ AG (Bank II) ändert somit an der vor­instanzlichen Beurteilung nichts und es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache.

d) Der Gesuchsgegner kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor­instanz annehme, die vorangehenden Steuererklärungen bzw. die Steuererklärung 2019, welche die Vermögenswerte nicht enthalten habe, sei ohne Relevanz. Ginge man davon aus, dass diese tatsächlich dem Gesuchsgegner gehörten, hätten sie bereits in der Steuererklärung 2019 enthalten sein müssen, was aber nicht der Fall sei. Ausserdem habe die Vor­instanz in Bezug auf die Aktien die jeweiligen Aktienbücher nicht gewürdigt, obwohl daraus ersichtlich sei, dass der Gesuchsgegner diese nicht zu Eigentum halte (KG-act. 1 S. 8). Der Gesuchsteller macht geltend, es sei nicht klar, was der Gesuchsgegner aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und den teilweise geschwärzten Veranlagungsverfügungen ableiten wolle. Entscheidend sei, dass er diese verarrestierten Vermögensgegenstände 2020 als sein Eigentum deklariert habe (KG-act. 7 S. 8 f.). Dem ist beizupflichten, denn es ist weder ersichtlich noch erklärt der Gesuchsgegner näher, weshalb die Nichtdeklaration von Vermögenswerten im Jahr 2019 und die Deklaration im Jahr darauf zwingend bedeuten sollte, dass sie ihm nicht gehören. Anders gesagt, bloss weil die Vermögenswerte für das Jahr 2019 nicht deklariert wurden, für das Jahr 2020 aber schon, heisst nicht, dass sie nicht in seinem Eigentum stehen, auch weil der Gesuchsgegner nicht ausreichend substanziierte, dass es sich bei der Deklaration im Jahr 2020 tatsächlich um einen Fehler gehandelt haben soll (vgl. vorstehende E. 3b/bb). Was die Aktienbücher der J.________ AG und der K.________ AG betrifft (Vi-BB 4.1-4.4 und 7.1-7.2), die überdies an etlichen Stellen unleserlich gemacht wurden, ist es nicht willkürlich, dass die Vor­instanz diese – wenn auch nicht ausdrücklich – nicht als Beleg dafür wertete, dass die Aktien nicht dem Gesuchsgegner gehören. Es ist daher zumindest unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz aufgrund der Deklaration in der Steuererklärung 2020 das Eigentum des Gesuchsgegners an den erwähnten Aktien als glaubhaft beurteilte.

e) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, das Konto vv bei der I.________ AG (Bank III) gehöre seinem minderjährigen Sohn und es sei bekannt, dass Konti von minderjährigen Kindern bis zu deren Volljährigkeit von den Eltern zu versteuern seien, weshalb dieses in seiner Steuererklärung deklariert sei. Darauf sei die Vor­instanz nicht eingegangen (KG-act. 1 S. 9). Zum einen weist der Gesuchsgegner bezüglich des neu im Beschwerdeverfahren aufgelegten Dokuments Account Details betreffend das Konto mit der IBAN vv bei der I.________ AG (Bank III) (KG-act. 1/4) wiederum keine Novenberechtigung nach, weshalb es schon aus diesem Grund unbeachtlich ist. Zum anderen, selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, ist aus dem eingereichten Dokument ersichtlich, wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt (KG-act. 7 S. 11), dass der Gesuchsgegner als Inhaber des fraglichen Kontos aufgeführt ist („Holder“). Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass das Konto in seinem Eigentum steht und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz bei sämtlichen vom ihm deklarierten Guthaben, also auch bei diesem Konto, annahm, dass sie dem Gesuchsgegner gehören. Ebenso besteht kein Grund für eine Rückweisung.

f) Soweit schliesslich der Gesuchsgegner moniert, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren beruhe auf einer falschen Anschuldigung, weshalb der Gesuchsteller daraus gewonnene Beweismittel, insbesondere die Steuererklärung 2020, widerrechtlich erlangt habe, legte er nicht dar, weshalb eine solche falsche Anschuldigung im Einzelnen vorliegen solle (KG-act. 1 S. 11). Mithin vermag der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss der Gesuchsgegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat den Gesuchsteller ausserdem angemessen zu entschädigen, so dass dessen Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos ist. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller eine Beschwerdeantwort und weitere Eingaben einreichte, ist die Entschädigung auf zwar im oberen Bereich des Tarifs, aber, weil sich keine übermässigen Schwierigkeiten boten, nicht auf den maximal möglichen Betrag, mithin auf Fr. 2’000.00, festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.

Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 347’772.20.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

21.

Dezember 2022 kau

BEK 2022 116

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

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