BEK 2022 117
Kammer
21. November 2022Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von A.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per 20. Oktober 2021, 15:00 Uhr, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs (ZES 2021 504). Das Konkursamt veröffentlichte diesen Entscheid am ________ im Amtsblatt (ABl 2021 Nr. xx). Auf die Beschwerde einer Arrestgläubigerin gegen den Anerkennungs- und Konkurseröffnungsentscheid trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2022 nicht ein (BEK 2021 159). Der Schuldner machte mit Beschwerde und Gesuch um Fristwiederherstellung vom 5. August 2022 geltend, seit 2011 in der Schweiz wohnhaft zu sein, indes während 13 Monaten in Russland bis am 26. Juli 2022 willkürlich in „Untersuchungshaft“ festgehalten worden zu sein. Er habe daher seine Rechte im vorliegenden Verfahren unverschuldet nicht wahrnehmen und geltend machen können, dass das ankerkannte russische Konkursdekret weder im Wohnsitzstaat noch im Staat des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen ergangen sei. Er beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Der Rechtsvertreter der russischen Konkursverwalterin teilte mit, das Mandat niedergelegt zu haben (KG-act. 3). Am 5. September 2022 informierte er, nicht als Domizil für Zustellungen zur Verfügung stehen zu können, jedoch die Verfügung, womit dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Anweisung, Konkurshandlungen bis auf Weiteres zu unterlassen, entsprochen wurde (KG-act. 9), an seinen früheren Ansprechpartner in Russland weitergeleitet zu haben (KG-act. 11). Seither liess sich die russische Konkursverwalterin nicht vernehmen. Auf eine Zustellung nach Russland wurde aufgrund der Zeitverhältnisse verzichtet.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. November 2022
BEK 2022 117
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
betreffend
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Fristwiederherstellung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021, ZES 2021 504);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Ersuchen der russischen Konkursverwalterin den Entscheid des Handelsgerichts der Region Chabarowsk vom 2. Mai 2017 über die Bankrotterklärung von A.________ für die Schweiz als Konkursdekret und eröffnete per 20. Oktober 2021, 15:00 Uhr, über dessen Vermögen für die Schweiz den Konkurs (ZES 2021 504). Das Konkursamt veröffentlichte diesen Entscheid am ________ im Amtsblatt (ABl 2021 Nr. xx). Auf die Beschwerde einer Arrestgläubigerin gegen den Anerkennungs- und Konkurseröffnungsentscheid trat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2022 nicht ein (BEK 2021 159). Der Schuldner machte mit Beschwerde und Gesuch um Fristwiederherstellung vom 5. August 2022 geltend, seit 2011 in der Schweiz wohnhaft zu sein, indes während 13 Monaten in Russland bis am 26. Juli 2022 willkürlich in „Untersuchungshaft“ festgehalten worden zu sein. Er habe daher seine Rechte im vorliegenden Verfahren unverschuldet nicht wahrnehmen und geltend machen können, dass das ankerkannte russische Konkursdekret weder im Wohnsitzstaat noch im Staat des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen ergangen sei. Er beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Der Rechtsvertreter der russischen Konkursverwalterin teilte mit, das Mandat niedergelegt zu haben (KG-act. 3). Am 5. September 2022 informierte er, nicht als Domizil für Zustellungen zur Verfügung stehen zu können, jedoch die Verfügung, womit dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Anweisung, Konkurshandlungen bis auf Weiteres zu unterlassen, entsprochen wurde (KG-act. 9), an seinen früheren Ansprechpartner in Russland weitergeleitet zu haben (KG-act. 11). Seither liess sich die russische Konkursverwalterin nicht vernehmen. Auf eine Zustellung nach Russland wurde aufgrund der Zeitverhältnisse verzichtet.
2. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe führte ein nichtstreitiges Einparteienverfahren durch, weshalb dem Beschwerdeführer vor der Beschwerdeinstanz keine eigentliche Gegenpartei gegenübersteht und die Prozesskostenfolgen zumindest im Falle einer Gutheissung der Beschwerde zu Lasten des Kantons gehen (BGE 142 III 110 E. 3.3).
3. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 ZPO). Der Entscheid wurde mit der Publikation im Amtsblatt im ________ rechtskräftig (Art. 325 ZPO) eröffnet, weshalb die sechsmonatige Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist.
4. Die Wiederherstellungsbestimmung von Art. 33 Abs. 4 SchKG ist grundsätzlich lex specialis zu Art. 148 ZPO (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 33 SchKG N 11). Die vorliegend wiederherzustellende Beschwerdefrist von zehn Tagen bestimmt der zumindest analog anwendbare (dazu vgl. Berti//Mabillard, BSK, 4. A. 2021, Art. 167 IPRG N 25) Art. 174 Abs. 1 SchKG nach dem Beschwerderecht nach der ZPO, weshalb die Frist sich nur auch aus Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ergibt (Giroud/Theus Simoni, BSK, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11). Soweit es sich um eine im SchKG aufgestellte Frist handelt, für die auch im Sinne von Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG als klar vorbehalten gelten (BGE 143 III 149 = Pra 2018 Nr. 29 E. 2.4.1.2; vgl. auch EGV-SZ 2017 A 6.1 = CAN 3-17 Nr. 48), ist Art. 33 Abs. 4 SchKG anwendbar. Somit kann der Gesuchsteller, sofern er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert der Beschwerdefrist zu handeln, innert der gleichen Frist vom Wegfall des Hindernisses an, mit begründetem an die Beschwerdeinstanz gerichtetem Wiederherstellungsgesuch die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Eine Anhörung der Gegenpartei ist im Unterschied zu Art. 149 ZPO im SchKG ebenso wenig vorgesehen wie bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 16 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131).
a) Der Betriebene muss in seinem Gesuch in begründeter Weise dartun, dass unverschuldete Umstände es ihm unmöglich machten, die Beschwerde binnen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu erklären. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 4 SchKG, der schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die Wiederherstellung – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Immerhin hat der Betriebene die unverschuldete Verhinderung nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen (BGer 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1 m.H.).
b) Der Gesuchsteller macht geltend, noch vor dem Ersuchen um Anerkennung des russischen Konkursdekrets in der Schweiz am 25. Juni 2021 in Moskau verhaftet und bis am 26. Juli 2022 13 Monate unter Unterbindung von Aussenkontakten in „Untersuchungshaft“ gehalten worden zu sein, weshalb er weder den ergangenen Anerkennungs- und Konkurseröffnungsentscheid zur Kenntnis nehmen noch die gesetzliche Beschwerdefrist einhalten konnte. Er belegt die Inhaftierung in Russland mit Presseberichten (KG-act. 1/3 und 5 bzw. übersetzt in KG-act. 8). Damit macht er unverschuldete Umstände glaubhaft, die es ihm unmöglich machten, rechtzeitig Beschwerde zu erklären. Mithin ist ihm die Beschwerdefrist wiederherzustellen und die innert dieser Frist am 5. August 2022 eingereichte Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen.
5. Der Vorderrichter erachtete die Voraussetzung für die Anerkennung des russischen Konkursdekrets im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 IPRG, nämlich, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, als seitens der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsgericht eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Feusisberg mit Zuzugsdatum vom 1. Juli 2011 ein (KG-act. 1/6). Damit kann nicht mehr als glaubhaft gemacht gelten, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des russischen Konkursverfahrens keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Infolgedessen ist in Gutheissung der Beschwerde der Anerkennungs- und Konkurseröffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Höfe vom 20. Oktober 2021 aufzuheben.
6. In Gutheissung der innert wiederhergestellter Rechtsmittelfrist eingereichten Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets aufgehoben. Die Kosten der Verfahren gehen somit zu Lasten des Kantons (vgl. oben E. 2) bzw. des Bezirks. Zweitinstanzlich entfällt mangels beruflicher Vertretung und fehlender Begründung notwendiger Auflagen bzw. angemessener Umtriebe eine Entschädigung des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 3 ZPO);-
beschlossen:
In Gutheissung der in wiederhergestellter Frist eingereichten Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2021 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (ZES 2021 504) aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 zu Lasten des Kantons.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an B.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 11), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
24. November 2022 kau
BEK 2022 117
BEK 2021 159
Erwägungen
BGE 142 III 110ATF 142 III 110DTF 142 III 110
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 167 IPRGart. 167 LDIPart. 167 LDIP
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
BGE 143 III 149ATF 143 III 149DTF 143 III 149
EGV-SZ 2017 A 6.1
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
5A_87/2018
Art. 166 IPRGart. 166 LDIPart. 166 LDIP
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF