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Entscheid

BEK 2022 12

Kammer

16. Februar 2022Deutsch5 min

16. Februar 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Februar 2022

BEK 2022 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt und Gemeinde von Locarno, 6600 Locarno,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch Esattoria Comunale, Piazzetta de'Capitani 2, 6601 Locarno,

betreffend

Definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. November 2021, ZES 2021 392);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2021 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth gegen die Beschwerdeführerin für die Beträge von Fr. 8‘100.00, Fr. 101.25 und Fr. 20.00 definitive Rechtsöffnung erteilte und im Mehrbetrag auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat;

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Vorinstanz datierend vom 28. Januar 2022, Eingang 31. Januar 2022, um Erstreckung der Beschwerdefrist ersuchte;

- die Vorinstanz diese Eingabe zusammen mit den erstinstanzlichen Verfahrensakten ZES 2021 392 am 1. Februar 2022 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwies;

- das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2022 auf Art. 144 Abs. 1 ZPO hinwies, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können;

- das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin mit demselben Schreiben mitteilte, es verstehe die Eingabe an die Vorinstanz nicht als Beschwerde und beabsichtige ohne anderweitige Mitteilung der Beschwerdeführerin, die Akten der Vorinstanz zu retournieren und die Sache als erledigt zu betrachten;

- die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2022 indessen sinngemäss erklärte, ihre Eingabe datierend vom 28. Januar 2022 sei vom Kantonsgericht als Beschwerde entgegenzunehmen;

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht und ferner angerufene Beweismittel zu benennen sind (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, ZPO-Kommentar, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.);

- die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe datierend vom 28. Januar 2022 einzig darlegte, aus welchen Gründen die Beschwerdefrist zu erstrecken sei, jedoch keine Abänderungsbegehren stellte und sich auch in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzte;

- deshalb die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist und auf diese nicht eingetreten werden kann;

- es sich darüber hinaus vorliegend um eine definitive Rechtsöffnung handelt und das Gericht den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.1) und der Beschwerdeführerin als Betriebene nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vorliege resp. prozessuale Mängel vorlägen (Art. 80 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 2);

- die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen keine entsprechenden Rügen vorgebracht habe;

- bei diesem Ausgang offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin ihre Eingabe datierend vom 28. Januar 2022, mit Eingang bei der Vor­instanz am 31. Januar 2022 und ohne eruierbare Postaufgabe, noch innert zehntätiger Beschwerdefrist einreichte, nachdem ihr die angefochtene Verfügung vom 8. November 2021 am 18. Januar 2022 zugestellt worden war;

- es sich wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde auch erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

- es sich ebenso erübrigte, eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen, weil die zehntägige Rechtsmittelfrist für die am 18. Januar 2022 der Beschwerdeführerin zugestellte Verfügung am 1. Februar 2022 zweifelsohne nicht mehr lief, eine Verbesserung innert Rechtsmittelfrist deshalb nicht mehr möglich war und eine Nachfristansetzung nicht dazu dienen würde, inhaltliche Mängel wie etwa eine ungenügende Begründung zu beheben (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4);

- über das Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);

- die reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 Nr. 8 GebO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdegegnerin mangels eingeholter Beschwerdeantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei-chen Rechtsschrift oder bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘120.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

16. Februar 2022 kau

BEK 2022 12

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Erwägungen

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF