BEK 2022 120
Präsidial
7. September 2022Deutsch9 min
1. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies die Vizegerichtspräsidentin die Beschwerde der A.________ AG, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xx bestreitet, ab (zum Ganzen vgl. angefochtene Verfügung).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 7. September 2022
BEK 2022 120
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2022 der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, APD 2022 15);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies die Vizegerichtspräsidentin die Beschwerde der A.________ AG, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xx bestreitet, ab (zum Ganzen vgl. angefochtene Verfügung).
Am 11. August 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit dem Betreff „Einspruch gegen die Verfügung vom 02. August 2022 APD 2022“ ein und beantragt: „Konkurseröffnung ist abzuweisen und auch die Gerichts Entscheide als nichtig zu erklären“ (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2022 wurde dem Betreibungsamt Höfe den Eingang der Beschwerde angezeigt und die Beschwerdeführerin explizit auf die Fristen gemäss Art. 142 Abs. 1 und 142 Abs. 3 ZPO sowie auf die Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift und auf den Umstand, dass spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist auch allfällige verbesserte Rechtsmitteleingaben bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (zum Ganzen KG-act. 3).
Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2022 zugestellt (Vi-act. 8), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 19. August 2022 endete. Mit Ausnahme der Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2022 (Postaufgabe) ging bei der oberen Aufsichtsbehörde keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Die Zustellung des Aktenüberweisungsschreibens der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Parteien erfolgte am 23. August 2022 (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Am 8. August 2022 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (vgl. KG-act. 4; Amtsblatt Nr. yy vom ________). Beim Kantonsgericht wurde soweit bekannt keine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG wird durch die Konkurseröffnung der Beschwerdeführerin nicht tangiert, zumal kein Fall von Art. 207 Abs. 1 SchKG vorliegt.
3.
Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.). Davon abgesehen und selbst bei Laieneingaben, bei denen etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, wäre eine inhaltliche Nachbesserung gemäss der Zivilprozessordnung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. BSK ZPO-Geschwend, 3. A., N 18 f. zu Art. 132 ZPO mit Verweisen).
a) Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom 2. August 2022 zusammengefasst damit, dass keine Gesetzesverletzung darin zu erkennen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Konkursandrohung gegen die der Konkursbetreibung unterliegende Beschwerdeführerin ausgestellt habe, nachdem der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und nicht geltend gemacht werde, dass eine Aberkennungsklage erhoben worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten wolle, dass im Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids nicht die Beseitigung des Rechtsvorschlages verfügt, sondern die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei. Der Rechtsöffnungsentscheid sei weiter kein materielles Urteil, das über den Bestand und die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung entscheide. Die Beschwerdeführerin hätte nach Erteilung der Rechtsöffnung, um den Fortgang der Betreibung aufzuhalten, nebst der Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht auch die Möglichkeit gehabt, innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Rechtsöffnungsentscheids vom 16. Dezember 2021 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei. Weiter diene das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht dazu, die materielle Berechtigung des in Betreibung gesetzten Anspruchs überprüfen zu lassen. Nicht zu prüfen sei mangels sachlicher Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen zudem, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Klage nach Art. 85a SchKG gegeben wären. Der Beschwerdeführerin wäre es offengestanden, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2022 Beschwerde am Bundesgericht zu führen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
b) Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise auseinander, sondern ihre Vorbringen, soweit diese überhaupt verständlich sind, erschöpfen sich darin, den angeblichen Nichtbestand und die angebliche Unrechtsmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, die erteilte provisorische Rechtsöffnung und die „Abwicklung“ des „Einspruchs“ dagegen bzw. die Beurteilung der effektiven Faktenlage zu monieren (vgl. KG-act. 1) oder anders gesagt, ihre vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände verkürzt zu wiederholen (vgl. Vi-act. I und III). Folglich erfüllt die am 11. August 2022 (Postaufgabe) eingereichte Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verfügung vom 2. August 2022 richtet (vgl. KG-act. 1 Betreff der Rechtsmitteleingabe) und der die Konkursandrohung vom 12. April 2022 (Vi-act. D 1) zugrunde liegt, ist bereits mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten. Anzufügen bleibt einzig, dass auch keine Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 Abs. 1 SchKG erkennbar sind, die offensichtlich ins Auge fallen und von Amtes zu berücksichtigen wären, insb. nicht im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Aufhebung des Rechtsvorschlags im Dispositiv des provisorischen Rechtsöffnungsentscheids vom 16. Dezember 2021, welche Rechtsöffnung schliesslich definitiv wurde und der Konkursandrohung (vgl. hierzu auch Vi-act. III i.V.m. II) zugrunde liegt. Ausserdem monierte die Beschwerdeführerin weder das Fehlen noch eine allfällige verfrühte Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Verfügung ist in einem (provisorischen) Rechtsöffnungsverfahren als eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit und nicht in einem Anerkennungsprozess als eine rein materiellrechtliche Streitigkeit (zum Ganzen vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa) ergangen, weshalb auch nicht die Vorgaben gemäss Art. 79 SchKG, sondern diejenigen nach Art. 82 SchKG zum Tragen kamen. Davon abgesehen dürfte nur ausnahmsweise die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wegen grober Fehler die Nichtigkeit einer gerichtlichen Verfügung nach den allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen selbständig feststellen (OGE 93/2019/7 vom 13. August 2019 E. 1 m.H.). Das in der Beschwerde Vorgebrachte, weshalb die Beschwerdeführerin die Forderungssumme nicht bezahlen wolle (Vi-act. I S. 2), betrifft jedenfalls die materielle Rechtslage und hätte in einem Aberkennungsverfahren vorgetragen werden müssen, jedoch ergeben sich daraus in Bezug auf den Rechtsöffnungsentscheid keine Nichtigkeitsgründe.
4.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
7.
September 2022 kau
BEK 2022 120
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 33 JG
§ 10 EGzSchKG
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
§ 10 EGzSchKG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 18 EGzSchKG
BEK 2020 126
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
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Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
BGE 119 III 63ATF 119 III 63DTF 119 III 63
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§ 41 JG
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF