BEK 2022 121
Kammer
19. April 2023Deutsch13 min
1. A.________ erstattete als Miteigentümer des F.________wegs am 5. Januar 2022 Strafanzeige wegen Verdachts auf Errichtung von Bauten und Anlagen in Abweichung einer Baubewilligung im Sinne von § 92 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100; PBG). Er beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens, die Bestrafung der unbekannten Täterschaft und die Einziehung des unrechtmässig erzielten Vorteils durch den Staat. Zur Begründung führte der Anzeigeerstatter zusammengefasst aus, ab dem 8. Juni 2020 hätten Unbekannte rechtswidrig den F.________weg als Zufahrt zum Gestaltungsplangebiet L.________ benutzt und eine über 500 Meter lange und 5.20 Meter breite Groberschliessungsstrasse erstellt. Ab dem F.________weg und dem sich damals dort befindenden Installationsplatz sei eine Baupiste von einer Länge von ca. 100 Metern erstellt worden. Ab dem „Haus M.________“ sei dann die Groberschliessungsstrasse erstellt worden. Alle Arbeiten seien durch die N.________ AG über den F.________weg erfolgt. Gemäss diversen rechtskräftigen Bewilligungsentscheiden sei das Gestaltungsplangebiet L.________ jedoch über die I.________strasse und nicht über den F.________weg zu erschliessen gewesen (vgl. U-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. April 2023
BEK 2022 121
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2022, SU 2022 303);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ erstattete als Miteigentümer des F.________wegs am 5. Januar 2022 Strafanzeige wegen Verdachts auf Errichtung von Bauten und Anlagen in Abweichung einer Baubewilligung im Sinne von § 92 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100; PBG). Er beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens, die Bestrafung der unbekannten Täterschaft und die Einziehung des unrechtmässig erzielten Vorteils durch den Staat. Zur Begründung führte der Anzeigeerstatter zusammengefasst aus, ab dem 8. Juni 2020 hätten Unbekannte rechtswidrig den F.________weg als Zufahrt zum Gestaltungsplangebiet L.________ benutzt und eine über 500 Meter lange und 5.20 Meter breite Groberschliessungsstrasse erstellt. Ab dem F.________weg und dem sich damals dort befindenden Installationsplatz sei eine Baupiste von einer Länge von ca. 100 Metern erstellt worden. Ab dem „Haus M.________“ sei dann die Groberschliessungsstrasse erstellt worden. Alle Arbeiten seien durch die N.________ AG über den F.________weg erfolgt. Gemäss diversen rechtskräftigen Bewilligungsentscheiden sei das Gestaltungsplangebiet L.________ jedoch über die I.________strasse und nicht über den F.________weg zu erschliessen gewesen (vgl. U-act. 1).
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. August 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Widerhandlung gegen das PBG im Zusammenhang mit der Erschliessung des Baufeldes L.________, begangen im Zeitraum vom ca. 4. bis 17. Juni 2020, durchzuführen (U-act. 6, Disp.-Ziff. 1). Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter am 13. August 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht. Er verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung sowie Einzug des unrechtmässig erzielten Vorteils (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verweist auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist (BEK 2021 185 vom 19. Januar 2022 E. 6; BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.a; BEK 2014 147 vom 18. November 2017 E. 3; BGE 143 IV 475 E. 2.9; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, ebd. N 7). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber ebd. N 7c; BEK 2016 144 E. 2.b; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; zum Ganzen BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.H.).
a) Der Beschwerdeführer hält seine Legitimation ohne Weiteres als gegeben (Beschwerde Formelles N 2), was jedoch in Bezug auf § 92 PBG nicht der Fall ist, da diese Bestimmung das Bauen ohne Baubewilligung, also das formell widerrechtliche Bauen und nicht die Nichtbeachtung des materiellen Baurechts mit Strafe bedroht (vgl. EGV-SZ 2020 A 4.6 E. 3.b/aa m.H.). Geschützt ist durch § 92 PBG mithin allein das öffentliche Interesse daran, dass Bauten und Anlagen durch einen behördlichen Akt bewilligt werden (ebd. sowie BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 E. 3.a m.H.). Insoweit wäre auf die Beschwerde aus zwei Gründen nicht einzutreten: Erstens versäumt es der Beschwerdeführer, seine Beschwerdelegitimation darzulegen. Soweit er geltend machen will, eine unbekannte Täterschaft habe die Baustelle rechtswidrig erschlossen, ist er zweitens nicht legitimiert, weil allfällige private Interessen vor unerlaubtem Befahren des F.________wegs nicht direkt durch den auf formell widerrechtliches Bauen beschränkten § 92 PBG geschützt werden.
b) Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er habe nicht Angestellte der Baufirma beschuldigt, sondern vielmehr beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe fälschlicherweise den Sachverhalt verkannt, dass die dauernde Anlage einer Groberschliessungsstrasse umgekehrt als bewilligt gebaut worden sei, nämlich nicht ab, sondern in Richtung der I.________strasse. In diesem Zusammenhang geht aus der Strafanzeige hervor, dass der Beschwerdeführer es für unerfindlich hält, dass trotz Interventionen von Miteigentümern des F.________wegs bei der Gemeinde der umgekehrte Bau der Groberschliessung via den privaten F.________weg bewerkstelligt worden sei (U-act. 1 N 7). Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde (Beschwerde lit. B N 7). Also stellt sich im angezeigten Sachverhalt nicht nur die Frage einer Widerhandlung gegen das PBG, sondern sind etwa auch Amtsdelikte wie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und eine damit allenfalls einhergehende Parteistellung des Beschwerdeführers (vgl. dazu BEK 2019 48-50 E. 3.a und 4) thematisiert. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Parteistellung des Strafanzeigeerstatters bislang nicht infrage stellte, respektive ihn nicht auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam machte (dazu vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 m.H.), sondern in der angefochtenen Verfügung vielmehr ohne Bezugnahme auf eine entsprechende Erklärung (vgl. Art. 118 StPO) als Privatkläger behandelte, zeigen die erwähnten Sachverhaltsaspekte die Beschwerdelegitimation unabhängig von der Frage des hier nicht zu behandelnden hinreichenden Anfangsverdachts ausnahmsweise vorläufig ausreichend auf.
c) Im Sinne einer wirksamen Rechtskontrolle und Gewährleistung eines gesetzeskonformen und fairen Vorverfahrens (dazu BGer 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5.3) bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass in vorliegendem Fall die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vornahm. Sie holte zu ersten Abklärungen eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (U-act. 3 f.) und nahm einen Augenschein vor (U-act. 5). Mit dieser Befassung eröffnete sie das Verfahren (BGE 141 IV E. 1.1.4) und konnte dieses unabhängig von der Frage, ob für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatbestand vorhanden war, nicht mehr durch eine Nichtanhandnahme erledigen (BEK 2018 19 vom 3. Mai 2018 E. 2 m.H.). Im Unterschied zur Nichtanhandnahmeverfügung ist formelle Voraussetzung für eine Einstellung die Mitteilung des bevorstehenden Verfahrensabschlusses und die Fristansetzung an die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen in einer Schlussverfügung (Art. 318 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht bloss versehentlich als Nichtanhandnahme bezeichnete Einstellung betrachtet und in materieller Hinsicht beurteilt werden kann. Aus diesen formellen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben (BEK 2018 19 vom 3. Mai 2018 E. 3).
3. Im Übrigen kommt die Staatsanwaltschaft in der Sache zum Schluss, es liege kein Verstoss gegen das PBG vor und das Verfahren sei in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen. Sie begründet diese Schlussfolgerung damit, dass spätestens ab 4. Juni 2020 angrenzend an den F.________weg ein Installationsplatz als bloss provisorische Baute erstellt worden sei. Von diesem Platz aus sei eine Baupiste über das zu bebauende Gebiet gelegt worden. Von diesem Platz her sei sodann die Erschliessung des Baufeldes in Richtung der I.________strasse ausgebaut worden, wobei die für den Regionalverkehr wichtige I.________strasse möglichst wenig tangiert worden sei. Dieses Vorhaben habe mindestens bis am 17. Juni 2020, somit ca. 14 Tage gedauert. Als die mehrere hundert Meter lange Piste von der I.________strasse her befahrbar gewesen sei, seien die weiteren Zufahrten zum Baufeld hauptsächlich von der I.________strasse her unternommen worden. Schliesslich seien die ordentlich ausgebaute, asphaltierte Erschliessungsstrasse von der I.________strasse her auf das Baufeld gezogen, der Installationsplatz zurückgebaut und die Baupiste aufgrund der Überbauung entfernt und teilweise gemäss den bewilligten Plänen überbaut worden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit § 75 Abs. 5 PBG. Die Baupiste sei eindeutig eine provisorische Baute, die einzig als Bauinstallation dazu gedient habe, die ordentliche Erschliessung zu erstellen. Sie habe denn auch maximal 14 Tage Bestand gehabt und sei auch nur so lange als einzige Zufahrt für Baustellenfahrzeuge benutzt worden. Aus den Entscheiden der Bewilligungsbehörden und den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers könne nicht geschlossen werden, dass vom F.________weg her keine provisorischen Bauten, die nur verhältnismässig kurz Bestand hätten erfolgen dürfen und solche Bauinstallationen nicht durch Baustellenfahrzeuge benutzt werden dürfen. Eine entsprechende Auflage werde denn auch gar nicht geltend gemacht (angef. Verfügung E. 4).
a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 137 IV 285 E. 2.3; zum Ganzen: BGer 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 sowie BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 310 StPO N 5).
b) Nach § 92 Abs. 1 PBG wird mit Busse bis Fr. 50’000.00 bestraft, wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bauten und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen (§ 92 Abs. 4 PBG). Laut § 72 Abs. 5 PBG, der mit Änderung vom 30. März 2022 aufgehoben wurde und inhaltlich dem § 75a Abs. 2 PBG in der Fassung vom 30. März 2022 entspricht, dürfen ohne Baubewilligung provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden.
c) Den Erwägungen der Staatsanwaltschaft kann auch in der Sache nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Gegenstand der Strafanzeige und von § 92 PBG sind nicht provisorische Bauten, sondern ist die Frage, ob zum Bau der Erschliessungsstrasse des Gestaltungsplangebiets L.________ der angeblich private F.________weg befahren werden durfte. Die Staatsanwaltschaft hält diesbezüglich und übereinstimmend mit den Beanstandungen des Beschwerdeführers selbst fest, dass die Erschliessung des Baufeldes nicht ab, sondern in Richtung der I.________strasse erfolgte. Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass die hierfür gebaute Baupiste überhaupt eine Bauinstallation im Sinne von § 75 Abs. 5 bzw. § 75a Abs. 2 PBG ist. Damit steht keineswegs fest, dass der Straftatbestand von § 92 PBG mit Sicherheit nicht erfüllt ist. Desweitern ist allenfalls zu untersuchen, aus welchen Gründen die Interventionen der Miteigentümer des F.________wegs bei der Gemeinde wenig Wirkung zeigten, wie dies der Beschwerdeführer darlegt, so dass die Erschliessungsstrasse in umgekehrte Richtung gebaut werden konnte. Die Staatsanwaltschaft wird erneut zu prüfen haben, ob auch nach einschlägiger Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Erschliessungsrichtung und unbesehen von bloss provisorischen Bauten und Anlagen sowie nach eingehender Prüfung der Bewilligungen ein Fall offensichtlicher Straflosigkeit vorliegt und das Verfahren anschliessend mit Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 ff. oder Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO erledigen müssen. Je nach gewonnener Erkenntnisse wird die Staatsanwaltschaft auch angehalten sein, die Voraussetzungen des Einzugs widerrechtlicher Gewinne oder Vermögenswerte im Sinne von § 92 Abs. 4 PBG zu prüfen und entsprechend zu verfahren.
4. Demzufolge ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 StPO) und der Beschwerdeführer ist angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Er reichte keine spezifizierte Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens (§ 13 lit. c GebTRA) ist das Honorar nach Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand des Beschwerdeführers bestand im Wesentlichen im Verfassen der 15-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1), wobei diese inhaltlich weitgehend der vorbestehenden Strafanzeige entspricht und die bisherigen Untersuchungsakten von geringem Umfang sind. Infolgedessen und aufgrund der vorläufig geringen Komplexität und Wichtigkeit der Prozesssache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. August 2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und die in dieser Höhe geleistete Sicherheit wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21. April 2023 kau
BEK 2022 121
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2021 185
BEK 2016 144
BEK 2014 147
BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
1B_55/2021
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2016 144
1B_55/2021
1B_339/2016
BEK 2022 91
§ 92 PBG
EGV-SZ 2020 A 4.6
§ 92 PBG
Erwägungen
BEK 2019 48
§ 92 PBG
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BEK 2019 48
BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
1B_375/2017
BEK 2018 19
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2018 19
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
§ 75 PBG
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_1210/2018
BEK 2021 113
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
§ 92 PBG
§ 92 PBG
§ 72 PBG
§ 75a PBG
§ 92 PBG
§ 75 PBG
§ 75a PBG
§ 92 PBG
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
§ 92 PBG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF