BEK 2022 123
Präsidial
23. November 2022Deutsch4 min
1. Mit „Verfügung vom 2. August 2022“, die entgegen dem Versandvermerk „2. August 2022“ am 22. Juli 2022 versandt wurde, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Begehren der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe über eine Forderung von Fr. 4’047.00 ab. Am 22. August 2022 überwies der Einzelrichter dem Kantonsgericht die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2022 mit dem Hinweis als Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung versehentlich bereits am 22. Juli 2022 der Post übergeben wurde. Innert angesetzter Frist (KG-act. 3) monierten die Parteien diesen Eröffnungsfehler nicht und die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. November 2022
BEK 2022 123
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________ AG,
gegen
C.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. August 2022, ZES 2022 358);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit „Verfügung vom 2. August 2022“, die entgegen dem Versandvermerk „2. August 2022“ am 22. Juli 2022 versandt wurde, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Begehren der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe über eine Forderung von Fr. 4’047.00 ab. Am 22. August 2022 überwies der Einzelrichter dem Kantonsgericht die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2022 mit dem Hinweis als Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung versehentlich bereits am 22. Juli 2022 der Post übergeben wurde. Innert angesetzter Frist (KG-act. 3) monierten die Parteien diesen Eröffnungsfehler nicht und die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
2.
Die Parteien bestreiten die Eröffnung der entgegen den Datums- und Versandvermerken schon am 22. Juli 2022 verschickten vorinstanzlichen Verfügung ihnen gegenüber nicht. Aufgrund dieser Vermerke kann indes der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Verfügung zufolge einer verlängerten Aufbewahrungsfrist zu spät erst am 9. August 2022 auf der Post entgegengenommen zu haben. Mithin ist zu ihren Gunsten in vorliegendem speziellen Fall davon auszugehen, die zehntägige Rechtsmittelfrist mit ihrer Eingabe vom 17. August 2022 gewahrt zu haben.
3.
Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss die Beschwerdeführerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss, wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2017 175 vom 20. Februar 2018 E. 3 m.H.).
Die angefochtene Verfügung begründete der Einzelrichter damit, dem vorgelegten Vertrag sei nicht zu entnehmen, zur Zahlung welchen Betrages sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet haben soll, weshalb keine bezifferte oder bezifferbare Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründung des angefochtenen, ihr Rechtsöffnungsbegehren abweisenden Entscheids setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. August 2022 nicht auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, dass die Gesuchsgegnerin im Vertrag selber oder in einem damit zusammenhängenden Dokument eine bezifferbare (Rest-)Schuld aus dem geltend gemachten Vertragsverhältnis unterschriftlich anerkannt habe.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2022, soweit sie überhaupt als Beschwerde entgegenzunehmen ist, präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird aufgrund des versehentlich verfrühten Versands und den dadurch irreführenden Datums- und Versandvermerken der angefochtenen Verfügung aus Billigkeitsgründen verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4’047.00.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. November 2022 kau
BEK 2022 123
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BEK 2017 175
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF