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Entscheid

BEK 2022 124

Präsidial

7. Februar 2023Deutsch2 min

7. Februar 2023 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 7. Februar 2023

BEK 2022 124

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 10. August 2022, ZES 2022 282);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 22. August 2022 (Datum Postaufgabe) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. August 2022 (ZES 2022 282) mit Schreiben datierend vom 2. Februar 2023 (KG-act. 12) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung verzichtet (KG-act. 10);

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 250.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’719.85.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

7. Februar 2023 kau

BEK 2022 124

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF