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Entscheid

BEK 2022 125

Kammer

27. Dezember 2022Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen B.________ am 28. Februar 2022 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (SR 824.0/ZDG). Sie bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Strafe wegen eines früheren Zivildienstversäumnisses mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (U-act. 1.1.002). Das spätere Anzeigen des Bundesamtes für Zivildienst (U-act. 8.1.001 und 8.2.001) betreffende Strafverfahren wegen Verweigerung eines nach dem Strafbefehl verfügten Aufgebots für den Zivildienst vom 20. Juni 2022 bis zum 16. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Sie ist der Auffassung, eine erneute Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung verletze den Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 11 Abs. 1 StPO). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragte das Bundesamt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Dezember 2022

BEK 2022 125

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

2. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022, SU 2022 4148);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen B.________ am 28. Februar 2022 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (SR 824.0/ZDG). Sie bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug einer widerrufenen Strafe wegen eines früheren Zivildienstversäumnisses mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (U-act. 1.1.002). Das spätere Anzeigen des Bundesamtes für Zivildienst (U-act. 8.1.001 und 8.2.001) betreffende Strafverfahren wegen Verweigerung eines nach dem Strafbefehl verfügten Aufgebots für den Zivildienst vom 20. Juni 2022 bis zum 16. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Sie ist der Auffassung, eine erneute Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung verletze den Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 11 Abs. 1 StPO). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragte das Bundesamt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle und obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist beschwerdebefugt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO sowie Art. 78a Abs. 2 ZDG und Art. 1 Abs. 1 ZVD/SR 824.01). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1). Wegen der sog. einfachen Tatidentität bleibt die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ohne Bedeutung (dazu vgl. etwa EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58 sowie BEK 2021 87 vom 14. September 2021 E. 2.b/bb m.H. oder BEK 2020 86 vom 3. Dezember 2020 E. 6; BGer 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 3.2 m.H.).

Erwägungen

a) In dem wegen „mehrfacher Zivildienstverweigerung“ erlassenen, rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft die innere Tatsache fest, dass der zweifach wegen Zivildienstversäumnissen vorbestrafte Beschuldigte dem Vorstellungsgespräch vom 21. Mai 2021 und dem Zivildiensteinsatz vom 16. August 2021 bis zum 11. Februar 2022 unentschuldigt fernblieb und dadurch absichtlich den Zivildienst verweigerte (U-act. 1.1.002). Das Bundesamt wendet ein, die Feststellung im Strafbefehl, der Beschuldigte sei wegen einer als wichtiger empfundenen Ausbildung nicht zum Einsatz erschienen, lasse nicht auf eine grundsätzliche Verweigerungsabsicht schliessen. Dieser Einwand lässt abgesehen von der Rechtskraft des Strafbefehls ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft die Verweigerungsabsicht auch mit Vorstrafen wegen Zivildienstversäumnissen und damit begründete, dass der Beschuldigte bislang keinen einzigen Diensttag leistete (vgl. ebd. sowie U-act. 8.1.001 S. 1). Abgesehen davon ging es sowohl im Strafbefehl als auch im vorliegend eingestellten Verfahren in objektiver Hinsicht konkret um die Verweigerung des immer noch den ersten und zugleich „langen Einsatz“ (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Art. 39a Abs. 2 ZVD) betreffenden Aufgebots.

Vorliegend soll der Beschuldigte nicht das dem Strafbefehl zugrundeliegende, sondern ein späteres Aufgebot mit abweichenden Einsatzterminen und -orten (vgl. oben E. 1) nicht befolgt haben. Ein neues Aufgebot ändert indes nichts daran, dass der Beschuldigte in unterschiedsloser Art und Weise den Zweck der definitiven Zivildienstverweigerung in der Missachtung der Aufgebote selbst verwirklicht. Daher bildet bei massgebender einfacher Tatidentität (vgl. oben vor lit. a) die bereits abgeurteilte innere Tatsache, willentlich jegliche Zivildienstaufgebote zu missachten, unabhängig von anderen tatbestandsmässigen Punkten (anderes Aufgebot) den wesentlichen Sachverhalt. Den Beschuldigten in verschiedenen, nicht zusammenhängenden, beliebig und ihn damit möglicherweise exzessiv belastenden Verfahren wiederholt wegen seines definitiven Entscheids, keinen Zivildienst zu leisten, zu bestrafen, ist daher nicht zulässig. Denn die Sanktionierungen verfolgen unter vorliegenden Umständen weder komplementäre Zwecke noch betreffen sie unterschiedliche Aspekte des Fehlverhaltens (vgl. dazu BGer 6B_1053 und 1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Somit geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von Tat­iden­tität und mithin einem Fall von „ne bis in idem“ aus, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Wäre die Identitätsproblematik wie beim zivilprozessualen massgeblichen Streitgegenstandsbegriff zweigliedrig zu betrachten (vgl. dazu EGV-SZ 2020 A 5.1 E. 2.b m.H. = CAN 3-20 Nr. 58), ist beipflichtend auf die rechtlichen Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich in den Akten zu verweisen (OGZH UE190189-O/U/HEI vom 29. Oktober 2019 in U-act.-Dossier „Beigezogene Akten“). Danach kann der Entschluss, den Zivildienst generell zu verweigern, logischerweise nur einmal gefasst werden, weshalb mit der Anwendung des Straftatbestands der Zivildienstverweigerung im Sinne von Art. 72 ZDG eine über das Nichtantreten einer einzelnen Zivildienstleistung hinausgehende generelle, zukünftige Zivildienstleistungen umfassende Zivildienstverweigerungsabsicht abschliessend berücksichtigt ist (ebd. E. 4 m.H.). Auch in dieser Betrachtungsweise würde eine erneute Aburteilung wegen einer Zivildienstverweigerung bzw. eines -versäumnisses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstossen, zumal die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, nicht jeweils als Beweggrund, die einzelnen Aufgebote zu missachten, sondern als ein auf den definitiven Verweigerungserfolg gerichteter Vorsatz zu verstehen ist, der mit dem Strafbefehl vom 28. Februar 2022 abgeurteilt wurde (s. BGE 135 IV 6 E. 3.3).

c) Soweit in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fehler in der Auslegung von Art. 72 ZDG vorgeworfen werden, gehen diese Einwände an dem im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ massgebenden Begriff der einfachen Tatidentität (vgl. oben lit. a) vorbei. Wenn lediglich die fehlende Absicht, den Zivildienst zu verweigern, den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses (Art. 73 ZDG) von demjenigen der Zivildienstverweigerung (Art. 72 ZDG) abgrenzt, wird vielmehr die Exklusivität des Tatbestandsmerkmals unterstrichen. Die dafür vorauszusetzende innere Tatsache eines definitiven Entschlusses, den Zivildienst zu verweigern, zieht alle Aufgebote dazu zu einem nicht mehr auflösbaren einheitlichen Sachverhalt mit der Folge zusammen, dass der Strafbefehl vom 28. Februar 2022 keinen wesentlichen Sachverhaltsteil (spätere Aufgebote) vernachlässigte. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots nicht aus materiellen Straftatbeständen ergibt, weshalb sich das Argument des Bundesamtes, dass dem Wortlaut von Art. 72 ZDG dahingehend nichts zu entnehmen sei, als nicht stichhaltig erweist.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen vermag das Bundesamt nicht darzutun, dass eine weitere Verurteilung wegen Zivildienstverweigerung oder -versäumnisses nach Art. 72 f. ZDG den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzen würde. Damit ist die angefochtene und dahingehend begründete Verfügung, dass ein nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung rechtfertigendes Prozesshindernis besteht, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Dezember 2022 kau

BEK 2022 125

Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 78 ZDGart. 78 LSCart. 78 LSC

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 78a ZDGart. 78a LSCart. 78a LSC

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

6B_1203/2021

EGV-SZ 2020 A 5.1

BEK 2021 87

BEK 2020 86

6B_1136/2021

EGV-SZ 2020 A 5.1

Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC

BGE 135 IV 6ATF 135 IV 6DTF 135 IV 6

Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC

Art. 73 ZDGart. 73 LSCart. 73 LSC

Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC

Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC

Art. 72 ZDGart. 72 LSCart. 72 LSC

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF